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Urheberrechtsverletzung durch Framing

Das Framing eines Fisch-Fotos war Gegenstand einer jüngst veröffentlichten Entscheidung des Landgerichts München I (Az: 21 O 20028/05). Darin entschied der zuständige Einzelrichter, dass das Einbinden externer Inhalte in das Erscheinungsbild einer Webseite durch Framing eine öffentliche Zugänglichmachung des geframten Inhaltes im Sinne des § 19a Urheberrechtsgesetz  darstellt, wofür eine Zustimmung des Urhebers erforderlich ist.

Framing-Opfer war eine “Rußnase” also ein Zährte, die – wie ja jeder weiß – als Schwarmfisch zur Familie der Karpfen gehört (Wikipedia). Der Beklagte hatte  ohne Zustimmung des Fotografen das Foto des Fischleins auf seiner Webseite eingebunden. Dabei hatte er die Foto -Datei jedoch nicht auf seinem Server hinterlegt und es von dort aus beim Aufruf seiner Webseite eingeblendet. Vielmehr stammte die Quelldatei des Fotos von der Webseite der Österreichischen Fischereigesellschaft, welche das streitgegenständliche Foto ebenfalls ohne Genehmigung auf ihrer Homepages eingeblendet hatte.

Beim Aufruf der Website des Beklagten durch den User erschien das streitgegenständliche Foto unmittelbar auf dieser Webseite. Wie beim Framing üblich, war für den User nicht ersichtlich, dass das eingeblendete Fisch-Foto vom Server eines Dritten bezogen wurde. Im Urteil heißt es:

“Die 21. Zivilkammer betrachtet das Einbinden externer Dateien in das Erscheinungsbild einer Website in der Weise, dass zwar keine physikalische Kopie der Dateien auf dem eigenen Server erstellt, aber diese dergestalt eingebunden werden, dass beim Aufruf der Seite durch einen Internetnutzer dessen Browser veranlasst wird, den fremden Inhalt direkt von einem externen Server auf einen zugewiesenen Unterabschnitt auf dem Bildschirm zu laden (sog. “frameset”) als einen Fall des öffentlichen Zugänglichmachens gem. § 19a UrhG.”

 

§ 19a Urheberrechtsgesetz ist immer einschlägig, wenn Fotos oder andere urheberrechtlich geschützten Werke im Internet eingeblendet werden. Der Wortlaut:

§ 19a UrhG: Recht der öffentlichen Zugänglichmachung

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden der drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

Indem der Beklagte  sich den fremden Inhalt in der Weise zu eigen macht, dass für den Nutzer auf den ersten Blick nicht erkennbar ist, das der angezeigte Inhalt von externer Stelle aufgerufen wird, machte er diesen Inhalt gegenüber dem Nutzer ebenso öffentlich zugänglich wie der Zulieferer (also der Fischereigesellschaft). Denn allein der Beklagte als Ersteller der Webseite veranlasst bei der Programmierung seiner Seite, die Zulieferung der fremden Datei und deren entsprechende Einbindung in seine eigene Webseite. Da das fremde Foto auf Veranlassung des Beklagten dem Nutzer letztlich sichtbar gemacht wurde ist der Tatbestand des öffentlichen Zugänglichmachens gem. § 19a UrhG erfüllt. Dies sei laut Urteilsbegründung auch dann der Fall,

“wenn technische Maßnahmen auf einer Webseite dessen Einbindung (das Foto – A.d.U.) in das Erscheinungsbild bewirken, ohne das eine physikalische Kopie der Datei” des Fremdinhaltes auf demselben Server abgelegt ist wie die Software der letztendlich eingeblendeten Webseite.”

 

Im Klartext: Auf eine physische Herrschaft des Wiedergebenden/ Zugänglichmachenden über den Ablageort der wiedergegebenen Datei kommt es nicht an.

Das Urteil entspricht der bisherigen Rechtssprechung sowohl zum Framing als auch zur generellen Haftung des Webseitenbetreibers. So konnte auch nach bisheriger Rechtsprechung das Framing neben einem Urheberrechtsverstoß auch zu einer wettbewerbs- oder Markenrechtsverletzung führen kann. Des Weiteren haftet nach einhelliger Rechtssprechung derjenige, der sich nach außen hin als “Herr der Inhalte” geriert, für etwaige dadurch begangenen Rechtsverletzungen. Dies sind in der Regel der im Impressum einer Webseite benannte Webseiten-Betreiber und ebenso (!) der Domain-Inhaber, sofern es unterschiedliche Personen sind.

Fazit:

Die Entscheidung des LG München I brachte also keine Änderung in der Rechtslage. Es verdeutlicht aber noch einmal,  dass Webseiten-Betreiber in jedem Falle sorgfältig prüfen müssen, ob sie zur Nutzung des unter ihrer Domain eingeblendeten content auch wirklich berechtigt sind. Zum content, für den sie haften, kann eben auch fremder content gehören, sofern dieser mit technischer Maßnahmen so eingebunden ist, dass die Fremdheit für den Nutzer nicht erkennbar ist.

Der auf zahlreichen Webseites angebrachte Disclaimer, nach dem ausdrücklich für fremde Inhalte nicht gehaftet wird, hat rechtlich keien Bedeutung und befreit den Seite-Betreiber keinesfalls aus der Haftung für etwaige Rechtsverstöße auf seiner Webseite (Siehe hierzu auch unseren Beitrag: Link-Disclaimer – Legenden des Internets).

Inbesondere an gewerbliche Site-Betreiber stellt die Rechtsprechung strenge Anforderungen an die Sorgfaltspflichten. So muss, wer einen fremden urheberrechtlich geschützes Werk nutzen will, über seine Nutzungsberechtigung Gewissheit verschaffen. Daraus resultiert eine Prüfungs- und Erkudnigungspflicht (Dreier/SChulze § 57 UrhG Rn. 57). Die Ausrede: “Ich wusste nicht, dass das Bild geschützt ist bzw. dass ich es nicht nutzen darf.” hilft nicht. Im Übrigen ist ein Urheberrechtsvermerk am Foto bzw. Text nicht Schutzvoraussetzung (Hierzu mehr in unserem Beitrag: Was bringt ein Copyright-Vermerk).

In Zweifelsfällen also: Finger weg von fremden content.

Ihre Ansprechpartner: Frau Rechtsanwältin  Elisabeth Vogt

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/3f44c112dcf14dbca9390dff3f92ab25