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Letzte Regelungen des neuen Urhebergesetzes treten in Kraft

 

Am 13.09.2003 trat das neue Urheberrechtsgesetz in Kraft. Erst zum 01.09.2004 sind drei Normen nunmehr in Kraft getreten. Zum einen gilt nunmehr § 95 b Urhebergesetz “Durchsetzung von Schrankenbestimmungen”. Bei der Anwendung von technischen Maßnahmen ist der Rechteinhaber verpflichtet, Begünstigten, soweit sie rechtmäßig Zugang zu einem Werk haben, die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen, um von diesem Werk auch Gebrauch machen zu können. Dazu gehören bspw. auch kopiergeschützte Musik-CDs.

Gemäß § 95 b Abs. 2 kann der Begünstigte seinen Anspruch sogar auf dem Rechtswege durchsetzen.

Auch die Kennzeichenpflichten gemäß § 95 d Urhebergesetz müssen nunmehr befolgt werden. Demzufolge sind deutlich sichtbar urheberrechtlich geschützte Werke mit Angaben über die Eigenschaft der technischen Maßnahmen zu kennzeichnen, d.h. auf einen Kopierschutz muss hingewiesen werden. Um Ansprüche gemäß § 95 b Abs. 2 geltend zu machen, besteht gemäß § 95 d Abs. 2 die Verpflichtung, eine ladungsfähige Anschrift anzugeben. Ein Verkauf von Musik-CDs, die kopiergeschützt sind, ohne entsprechende Hinweise und Informationspflichten ist somit nicht mehr zulässig und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die gemäß § 111 a Abs. 1 Nr. 2, 3 Urhebergesetz mit einer Geldbuße von bis zu 50.000,00 Euro für den Fall des § 95 b Abs. 1 Satz 1 und für den Fall der falschen oder fehlerhaften Kennzeichnung mit einer Geldbuße von bis zu 10.000,00 Euro geahndet werden kann.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

Weitere Links: FAQ zum neuen Urheberrecht

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/6843af212cc14d10800632d00866889f