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“Unversicherter Versand” bei eBay und Internetshops kann teuer werden!

Viele Internet-Händler, seien es die Betreiber eines Internetshops oder die Händler bei eBay wissen nicht, dass sie gegenüber Verbrauchern gemäß § 474 Abs. 2 BGB immer das Versandrisiko tragen. Dies hat zur Folge, dass bei der Beschreibung des Versandes im Rahmen des Internetangebotes einige Formulierungen beachtet werden müssen, da ansonsten eine kostenpflichtige Abmahnung droht.

Zu unterscheiden sind drei Konstellationen. Zum einen ist es höchst problematisch und führt zu einer Abmahngefährdung, wenn ohne weitere Erläuterung nur ein “unversicherter Versand” angeboten wird. In einer aktuellen Abmahnwelle wird die Ansicht vertreten, dass das Angebot eines unversicherten Versandes irreführend ist, da der Verbraucher darüber getäuscht wird, dass das Versandrisiko immer beim Verkäufer liegt. Dies gilt unabhängig davon, ob dem Shopbetreiber bekannt ist, dass er das Versandrisiko trägt und er im Fall, dass die Ware verloren geht oder beschädigt wird, unaufgefordert Ersatz leistet. Durch die Verwendung des Begriffes “unversichert” könnte beim Verbraucher der Eindruck entstehen, dass er keine Rechte hat, wenn die Bestellung nicht oder nur beschädigt bei ihm ankommt.

Das nächste Beispiel macht die ganze Problematik noch deutlicher. Es gibt, gerade bei eBay, Verkäufer, die für einen niedrigeren Betrag einen unversicherten und für einen höheren Betrag einen versicherten Versand anbieten. Der rechtskundige Verbraucher weiß natürlich, dass es keinen Grund gibt, den versicherten Versand zu wählen, da auch bei der preisgünstigeren Versandform der Verkäufer immer das Versandrisiko trägt. Durch die Wahl eines versicherten Versandes wird in erster Linie der gewerbliche Verkäufer im Internethandel entlastet, was an sich unproblematisch ist. Unproblematisch ist auch, dass ein versicherter Versand angeboten wird und entsprechende Mehrkosten ohne genauere Bezifferung dem Verbraucher in Rechnung gestellt werden. Unzulässig dürfte es jedoch sein, beide Versandformen, nämlich den preiswerteren unversicherten und den teureren versicherten Versand anzubieten.

Die dritte Fallkonstellation ist insbesondere für eBay-Händler wichtig. Einige Internethändlerhändler, wie auch eBay, bieten eine sogenannte Versandversicherung an. Entweder durch einen festen oder einen prozentualen Betrag, bezogen auf den Kaufpreis, hat der Verbraucher die Möglichkeit, seine Sendung zu versichern. Dies ist durch zwei Entscheidungen, zum einen des Landgerichtes Nürnberg-Fürth sowie des Landgerichtes Leipzig, als unzulässig und wettbewerbswidrig angesehen worden. Die Argumentation mag nicht ganz zu überzeugen, da es nach der aktuellen Rechtsprechung möglich sein dürfte, einen “versicherten Versand” anzubieten, der die entsprechenden Versicherungskosten bereits enthält, indem bspw. die Versandform des Pakets verwandt wird. Gerade gewerbliche eBay-Verkäufer müssen jedoch aufpassen. eBay hat vor kurzem die Möglichkeit eingeführt, im Rahmen der Produktbeschreibung als Extrafeld eine Versandversicherung mit aufzunehmen. Die Wahl dieser Option dürfte jedoch, insbesondere beim Angebot gegenüber Verbrauchern, zu Abmahnungen führen.

Landgericht Hamburg sieht das anders

Das Landgericht Hamburg hat in seiner Entscheidung vom 18.01.2007, AZ 315 O 457/06 eine Irreführung bei einem unversicherten Versand abgelehnt. Es heisst in dem Urteil:

Die Klägerin ist der Auffassung, der Verbraucher werde durch die Angabe “unversicherter Versand” darüber getäuscht, dass nach § 474 Abs. 1 und 2 BGB beim Verbrauchsgüterkauf der Verkäufer zwingend das Risiko des Versandes trägt.

 

Sie kann ihr Begehren nicht auf einen Irreführungstatbestand stützen.

 

Der Beklagte hat auf der Auktionsplattform eBay “100 Musterbeutel – Klammern” zum Preis von je 4,95 EUR und Versandkosten 2,50 EUR mit dem Zusatz “unversicherter Versand” angeboten. Dies ergibt sich aus der von der Klägerin vorgelegten Anlage K 6, die antragsgemäß die konkrete Ausführungsform des Klageantrages bildet. Nicht bestritten ist, dass die Beklagte diese Waren unversichert zum Versand gebracht hat. Der Beklagte begründet dies plausibel damit, dass ein versicherter Versand bei Kleinstartikeln für den Kunden unwirtschaftlich sei; berücksichtigt man, dass die Versandkosten im Streitfall bei Euro 2,50 lagen, erscheint diese Entscheidung im Streitfall wirtschaftlich vernünftig. Dies hat auch die Klägerin nicht in Abrede gestellt. Der Verkehr wird diese Aussage gerade dahin verstehen, dass damit keine Versicherungskosten für die Versendung anfallen. Das gilt in der angegriffenen Ausführungsform Anlage K 6 insbesondere, weil die Angabe in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang mit der Angabe über die Versand­kosten steht.

 

Dass der verständige Verbraucher zu der Vorstellung gelangen könnte, dass – entgegen § 474 BGB – die Gefahrtragung bei dem Empfänger läge, und damit über seine Verbraucherrechte getäuscht würde, hält die Kammer im Streitfall für unwahrscheinlich. Es erscheint der Kammer fernliegend, dass der Verbraucher angesichts des streitgegenständlichen Hinweis “unversicherter Versand” zu Vorstellungen über die Gefahrtragung und dem folgend zu Fehlvorstellungen gelangt. Auch die Klägerin kann ein solches Verbraucherverständnis nur damit begründen, dass “jede andere Interpretationsmöglichkeit des Hinweises als für den Verbraucher uninteressant ausscheide”. Damit legt sie nicht substantiiert dar, dass der Verkehr dem Fehlverständnis unterliegen könnte.

 

Im Übrigen ist diese Annahme nach Überzeugung der Kammer auch unrichtig. Denn wenn – nach Überzeugung der Kammer fernliegend – der Verkehr sich Vorstellungen zur Gefahrtragung machte, läge nach Überzeugung der Kammer in dem Hinweis “unversicherter Versand” ein zur Vorsicht mahnender Hinweis sogar deutlich näher: Der Versand ist nicht versichert; der Käufer wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass er mangels Versicherungsdeckung das wirtschaftliche (nicht das rechtliche) Risiko trägt, dass bei Verlust während des Versandes im Fall der späteren Leistungsunfähigkeit der Versender weder nachliefern noch den Kaufpreis rückerstatten kann.”

Die Entscheidung ist eine Einzelentscheidung und stellt noch keinen gesicherten Freibrief für die Angabe des unversicherten Versandes dar.

Was ist mit dem B2B Handel?

Die gesamte Problematik betrifft im Übrigen auch nur die Konstellation, dass ein Unternehmer an einen Verbraucher verkauft. Andere Regeln gelten, wenn es sich um ein Geschäft zwischen Unternehmern handelt. In diesem Fall ist es so, dass die Versandgefahr dann auf den Empfänger übergeht, wenn der Verkäufer die Ware dem Logistikunternehmen übergeben hat. Hier gelten die klassischen Regeln des Versendungskaufes gemäß § 447 BGB. In diesem Fall kann es durchaus sinnvoll sein, dass der gewerbliche Käufer einen Mehrpreis zahlt, um das Versandrisiko abzufedern. Dies muss jedoch im Rahmen eines Internetangebotes deutlich gemacht werden, dass nämlich Versandversicherungen oder Unterscheidungen zwischen einem versicherten und unversicherten Versand ausschließlich für den Fall gelten, dass der Käufer Unternehmer ist. Sinnvoll kann hier ein entsprechender Hinweis sein, dass die Versandversicherung nur für Besteller gilt, die Unternehmer sind und der Verkäufer gegenüber Unternehmern immer das Versandrisiko trägt.

Ohnehin sollte man gerade beim Angebot von Waren bei eBay mit der Wahl der Versandformen vorsichtig sein. Über entsprechende eBay-Funktionen ist es möglich, einen versicherten und unversicherten Versand zu wählen, wobei sich, wie bereits dargelegt, das Angebot eines unversicherten Versandes ohne weitere Hinweise verbietet. Wir empfehlen daher als Versandform “sonstige” zu wählen und gegebenenfalls in der Artikelbeschreibung auf die Versandmodalitäten aufmerksam zu machen.

Zur Zeit ist es auf Grund einer aktuellen Abmahnwelle ein leichtes, gewerbliche Verkäufer über die Suchfunktion abzumahnen, indem man sich sämtliche Angebote ausgeben lässt, in denen ein unversicherter Versand angeboten wird.

Aus unserer Beratungspraxis erhalten wir immer wieder die Information, dass Versandkosten ja ein wesentlicher Teil des Gesamtpreises seien und somit auch wettbewerbsentscheidend sind. Bei kleinpreisigen Artikeln, die nur wenige Euro kosten, macht es keinen Sinn, einen gegebenenfalls versicherten Versand anzubieten, dessen Kosten den Artikelpreis übersteigt. Es kann ja im Rahmen einer Kalkulation durchaus sinnvoll sein, unversichert zu versenden, d. h. als Brief- oder Warensendung und entsprechende Verluste in Kauf zu nehmen, um in diesem Fall Verbraucher einfach noch einmal zu beliefern. Für die Frage der Konkurrenzfähigkeit, gerade bei preislich umkämpften Märkten wie bei eBay, kann dies ein ganz erheblicher Faktor sein.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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