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Das neue UWG.

Was geschieht mit bereits abgegebenen Unterlassungserklärungen?

Vorab ein Hinweis: Abmahnung erhalten? Rufen Sie an, wir beraten Sie sofort!

Am 08.07.2004 ist das neue Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft getreten.

Einige bisher wettbewerbswidrige Tatbestände sind weggefallen, dazu gehört der Insolvenzverkauf, Sonderverkaufsregelungen (Sommer -und Winterschlussverkauf) und Räumungsverkäufe. Ferner wurden Fragen der vergleichenden Werbung, obwohl vorher schon durch die Rechtsprechung anerkannt, nunmehr in Gesetzesform gegossen.

Eine abgegebene Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung stellt eine vertragliche Vereinbarung zwischen den Wettbewerbern dar. Wenn sich die Grundvoraussetzungen für diese “Vereinbarung” ändern, kann diese Vereinbarung gekündigt werden. Sie sollten daher – unbedingt nach vorheriger anwaltlicher Beratung  – die bereits abgegebenen Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen kündigen. Diese Möglichkeit ergibt sich dadurch, dass nunmehr die damals abgemahnten Tatbestände legal sind. Keine gute Reaktion wäre, nunmehr unter Berücksichtigung des neuen UWG die abgemahnten Verstöße einfach durchzuführen, da die alte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auch weiterhin wirksam ist. Somit wäre eine Vertragsstrafe zu zahlen bis auf eher seltene Fälle der Rechtsmißbräuchlichkeit, obwohl das Gesetz die Wettbewerbshandlung erlaubt.

Jedenfalls sollte die Kündigung relativ bald nach der jetzt erfolgten Gesetzesänderung erfolgen.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Überprüfung, ob es sich bei den damals abgemahnten Verstößen bezüglich derer eine Unterlassungs- und Verpflichtung abgegeben wurde, tatsächlich um Vorwürfe handelt, die nunmehr legal sind. Gegebenenfalls kommt nur eine teilweise Kündigung der Unterlassungserklärung in Betracht.

Eine unter Umständen zu weit gehende Kündigung einer Unterlassungserklärung hätte in diesem Fall eine erneute Abmahnung mit Unterlassungsanspruch zur Folge.

Gerichtliche Urteile und einstweilige Verfügungen unterliegen hinsichtlich ihrer Wirksamkeit der aktuellen Gesetzeslage, so dass hier die Urteile durch die Gesetzesänderung keine Wirksamkeit mehr entfalten. Zu prüfen ist jedoch auch hier, ob es sich konkret um Verstöße handelt, die durch das neue UWG erlaubt sind oder ob Teile des Tenors grundsätzlich wettbewerbswidrige Handlungen betreffen.

Zu dieser Frage beraten wir Sie gerne.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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