unionsmarke

Neuer Name: Aus der Gemeinschaftsmarke (GM) wird die Unionsmarke (UM)

Durch die EU-Verordnung 2015/2424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2015 ändert sich einiges bei der Gemeinschaftsmarke. Der Begriff “Gemeinschaftsmarke” wird durch “Unionsmarke” ersetzt. Diese Änderung zieht sich dann durch die gesamte Gemeinschaftsmarkenverordnung (Verordnung (EG) Nr. 207/2009).

Aus dem bisherigen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) wird das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). Auch die Internetadresse des Amtes ändert sich auf www.euipo.europa.eu.

Was ändert sich sonst noch?

Neben dem neuen Begriff Unionsmarke werden die Regelungen zu den absoluten Schutzhindernissen etwas abgeändert. Auch in der Klassifizierung gibt es einige Änderungen hinsichtlich der Oberbegriffe von Klassen. Oberbegriffe sind für eine Klasse nur noch dann zulässig, wenn sie klar und eindeutig sind. Zudem wird nur die wörtliche Bedeutung bei Oberbegriffen umfasst.

Neu ist die Unionsgewährleistungsmarke. Hierdurch wird Art und Weise der Herstellung der Ware oder die Erbringung der Dienstleistung, die Qualität, Genauigkeit oder eine andere Eigenschaft gewährleistet bzw. geschützt. Notwendig ist die Hinterlegung einer Satzung beim Amt, in der die Voraussetzungen niederzulegen sind. Es gibt ferner einige kleinere Änderungen bei den Gebühren.

Stand: 17.03.2016

Es berät Sie: Rechtsanwalt Andreas Kempcke

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