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OLG Düsseldorf: Unberechtigte Infringement-Meldung ist eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung und eine Mitbewerberbehinderung, Schadenersatz möglich

Amazon stellt aufgrund der aktuellen Rechtslage für Rechteinhaber (auf Urheberrecht, Markenrecht, Designrecht) ein Formular zur Verfügung, um Rechtsverletzungen von Amazon-Angeboten zu melden.

Diese Möglichkeit stellt Amazon Rechteinhabern einfach über ein Formular über die „Mitteilung an Amazon.de über eine Rechtsverletzung“ zur Verfügung.

In der Regel sperrt Amazon das beanstandete Angebot.

Der betroffene Amazon-Verkäufer erhält von Amazon eine E-Mail mit dem Betreff

Notice: Policy Warning

In dieser E-Mail wird der Händler darüber informiert, dass eine ASIN oder mehrere wegen angeblicher Rechtsverletzungen aufgrund der Meldung eines Rechteinhabers gesperrt wurden. In der E-Mail heißt es dann:

  • Guten Tag! Wir haben einige Ihrer Angebote entfernt, weil wir eine Meldung von einem Rechteinhaber erhalten haben, dass diese möglicherweise seine Rechte an geistigem Eigentum verletzen. Die Mitteilung des Rechteinhabers über die mutmaßliche Rechtsverletzung und die von uns entfernten Angebote sind am Ende dieser Nachricht aufgeführt. Für die Bearbeitung dieser Meldung und die Entscheidungsfindung wurde eine Kombination verschiedener automatisierter Verfahren mit einer Prüfung durch einen Experten eingesetzt.
     
     Warum ist das passiert?

Es folgen dann Ausführungen, warum eine oder mehrere ASINs gesperrt wurden. Amazon muss geistiges Eigentum schützen.

Unter anderem unter www.amazon.de/report/infringement

bietet Amazon die Möglichkeit an, einen Verstoß zu melden, und zwar durch das Formular „Rechtsverletzung melden“.  Es heißt dort:

  • Das Amazon-Formular für die Meldung von Rechtsverletzungen ist für die Verwendung von Inhabern von gewerblichen Schutzrechten und deren Bevollmächtigter bestimmt, um Amazon angebliche Rechtsverletzungen wie Urheber- und Markenrecht mitzuteilen. Falls Sie nicht der Inhaber der betroffenen Schutzrechte oder dessen Bevollmächtigter sind, kann Amazon Ihren Hinweisen nicht nachgehen, wenn sie über dieses Formular eingereicht wurden.

Hintergrund derartiger Möglichkeiten von Verkaufsplattformen, die Verletzung von Schutzrechten relativ einfach melden zu können, ist die aktuelle Rechtsprechung:

Wenn eine Verkaufsplattform über die Verletzung eines Schutzrechts informiert wird, muss die Verkaufsplattform unverzüglich reagieren, anderenfalls haftet sie nach der Rechtsprechung selbst für den Verstoß.

Dies erklärt, warum Amazon unverzüglich tätig wird und ASINs sperrt, wenn es eine derartige Meldung gibt.

Infringement-Meldung des Rechtsinhabers berechtigt?

Ich habe in der Vergangenheit mehrere Mandanten gerichtlich und außergerichtlich vertreten, deren Angebote Amazon aufgrund einer unberechtigten Infringement-Meldung gesperrt wurden.

Wenn die behauptete Rechtsverletzung tatsächlich nicht gegeben ist, können außergerichtlich in Form einer Abmahnung Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche geltend gemacht werden.

Amazon gibt Angebote in der Regel nur dann wieder frei, wenn derjenige, der die Rechtsverletzung gemeldet hat, gegenüber Amazon erklärt, dass die Meldung unberechtigt war.

Diese Zustimmungserklärung zur Rücknahme der Infringement-Meldung kann, wenn eine Abmahnung erfolglos war, im Wege einer einstweiligen Verfügung oder Klage durchgesetzt werden.

Nach meiner Erfahrung geht es hier um zwei Aspekte:

Nämlich zum einen, dass der Rechteinhaber die Meldung zurücknimmt gegenüber Amazon und zum anderen, dass eine derartige Meldung bezogen auf die ASIN zukünftig unterlassen wird.

Für eine effektive Durchsetzung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen in diesen Fällen sind die Zeitabläufe wichtig:

Wenn ein Amazon-Verkäufer eine Notice-Policy-Warnung erhält, sollte schnell reagiert werden, da zwischen Sperrung und einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht zu viel Zeit vergehen darf, in der Regel 1 Monat, dazwischen liegt noch die Abmahnung.

Eine effektive Durchsetzung von Ansprüchen, ist insbesondere dann möglich, wenn der Rechteinhaber oder derjenige, der die Schutzrechtsverletzung gemeldet hat, seinen Sitz in Deutschland hat. Die Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber Gegnern in Ausland ist schwierig, problematisch ist auch, wenn die Frage, wer eigentlich konkret die Infringement-Meldung übersandt hat, sich nicht genau klären lässt. Zeitweilig war es nach meiner Erfahrung so, dass Amazon auch aufgrund von quasi anonymen Meldungen mit einer anonymen E-Mail-Adresse Sperrungen vorgenommen hat.

OLG Düsseldorf aktuell zur Infringement-Meldung bei Amazon

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.04.2026, Az.: 2 U 87/24) hat die Rechte des betroffenen Amazon-Verkäufers bei einer unberechtigten Infringement-Meldung bestätigt.

Ich hatte hier bereits das Urteil der ersten Instanz des Landgerichtes Düsseldorf besprochen und zwar unter dem Gesichtspunkt der Beweiserleichterung bei der Geltendmachung von Schadenersatz:

Wenn ein Produkt aufgrund einer unberechtigten Infringement-Meldung bei Amazon gesperrt wird, kann es nicht verkauft werden, der betroffene Verkäufer erleidet Verlust in Form von entgangenem Gewinn.

Das Landgericht Düsseldorf hatte an die Berechnung des konkreten Schadens relative geringe Anforderungen gestellt.

Der Fall:

Angebote der Klägerin waren bei Amazon aufgrund einer behaupteten Patentverletzung gesperrt worden. Es ging offensichtlich um Küchenmaschinen, die mixen und kochen können.

Die Klägerin hatte zunächst nach einer erfolglosen Abmahnung eine einstweilige Verfügung beantragt und erhalten.

Eine Abschlusserklärung war nicht abgegeben worden.

Es war daher eine Klärung im Hauptsacheverfahren notwendig.

Im Übrigen können Rechtsanwaltskosten und ein konkret bezifferter Schadenersatz oder eine Schadenersatzgrundfeststellung nicht im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend gemacht werden, sondern nur mittels einer „normalen Klage“.

Unberechtigte Infringement-Meldung als Schutzrechtsverwarnung und Wettbewerbsverstoß

Nach Auffassung des OLG Düsseldorf handelt es sich bei einer unberechtigten Infringement-Meldung, jedenfalls wie vorliegend im Patentrecht, dies dürfte auch für das Markenrecht gelten, um eine sogenannte unberechtigte Schutzrechtsverwarnung. Von einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung spricht man, wenn ein absolutes Recht, wie z.B. ein Patent, ein Design oder eine Marke unberechtigt abgemahnt wird. Wenn diese Abmahnung unberechtigt ist, löst dies Schadenersatzansprüche aus.

Die Beklagte, die die Meldung abgesetzt hatte gegenüber Amazon hatte sich offensichtlich damit verteidigt, dass die Infringement-Meldung gegenüber Amazon nur auf eine „mögliche Rechtsverletzung“ hingewiesen hätte. Diesem Argument folgte das OLG nicht und verwarf auch die Ansicht der Beklagten, es würde sich lediglich um einen „Meinungsaustausch“ zwischen dem Rechteinhaber und Amazon handeln.

Amazon als Plattform ist im Übrigen nicht dazu verpflichtet, insbesondere bei komplizierten Schutzrechten zu prüfen, ob das Schutzrecht tatsächlich verletzt worden ist.

Neben einer unberechtigten Schutzrechtverwarnung mit der Folge eines rechtswidrigen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und daraus resultierender Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche nahm das OLG Düsseldorf auch eine sogenannte gezielte Mitbewerberbehinderung im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG als Wettbewerbsverstoß an.

Müssen formelle Anforderungen an eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erfüllt werden?

Bei einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung (in diesem Fall Behinderungswettbewerb) sind Formalien in der Abmahnung gemäß § 13 Abs. 2 UWG einzuhalten, z.B. die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung, d.h. das Wettbewerbsverhältnis.

Nach Ansicht des OLG kommt es darauf im vorliegenden Fall jedoch nicht an, wenn (auch) eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung vorliegt.

Fazit:

Wenn eine Infringement-Meldung bei Amazon, die zur Sperrung des Angebotes führt, unberechtigt ist, bestehen effektive Möglichkeiten in Form einer Abmahnung und ggf. einer einstweiligen Verfügung gegen die Sperrung vorzugehen und relativ schnell wieder eine Freischaltung des Angebotes zu erreichen, unter der Voraussetzung, dass die Infringement-Meldung tatsächlich unberechtigt war.

Auch die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen aufgrund entgangenen Gewinns für den Zeitraum, in dem das Produkt nicht verkauft werden konnte, ist möglich.

Ich berate Sie bei einer unberechtigten Infringement-Meldung über ihre Angebote bei Amazon.

Stand: 28.05.2026

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard