umsatzsteuer

Selbstständigkeit im Internet und bei ebay: Gewerbeanmeldung und steuerliche Fragen

Ein Gastbeitrag von Steuerberater Heiko Beyer von onlinesteuerrecht.de.

1. E-commerce und Umsatzsteuer

1.1 Allgemeines zur Umsatzsteuer

Eine selbstständige Tätigkeit durch einen Internetshop oder durch gewerbliche Verkäufe bei eBay kann heutzutage schnell auf die Beine gestellt werden. In diesem Zusammenhang stellen sich jedoch einige umsatzsteuerliche Fragen.

Das System der Umsatzsteuer beruht auf dem Grundsatz, dass beim Versand von Waren oder der Bereitstellung von Dienstleistungen eine prozentual fest definierte Steuer grundsätzlich durch den leistenden Unternehmer an das Finanzamt abzuführen ist.

Im Gegenzug kann sich der Unternehmer die für seine Eingangsumsätze (z.B. Wareneinkäufe, Versandkosten) gezahlte Umsatzsteuer als so genannte Vorsteuer vom Finanzamt erstatten lassen.

 

In Deutschland ist lediglich der Endverbraucher (siehe auch Kleinunternehmer) mit der Umsatzsteuer belastet. Er muss neben dem reinen Warennettowert auch die Umsatzsteuer zahlen. Eine Erstattung erfolgt für den Endverbraucher nicht.

Der Regelsteuersatz beträgt 19% und der ermäßigte Steuersatz 7% (z.B. Bücher, Konzert- und Theaterkarten).

1.2 Voraussetzungen für einen umsatzsteuerlichen Umsatz

Jeder Ausgangsumsatz eines Unternehmers ist unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerpflichtig:

a) Der Unternehmer muss im Rahmen seines Unternehmens handeln, also nicht als Privatperson. Verkauft also der Unternehmer U eine alte Uhr aus seinem Privatvermögen bei eBay, ist dies nicht steuerpflichtig.

b) Der Umsatz muss im Inland abgewickelt sein. Dies ist bei E-commerce Umsätzen häufig schwierig zu bestimmen, da es viele grenzüberschreitende Umsätze gibt.

c) Für die erbrachte Leistung muss ein Entgelt gezahlt worden sein.

d) Der Umsatz ist nicht durch eine gesetzliche Regelung von der Umsatzsteuer befreit. Beispielsweise sind Lieferungen an Unternehmer ins Ausland grundsätzlich im Inland von der Unsatzsteuer befreit.

1.3 Umsatzsteuer und Ausland

Im Internet entstehen aufgrund der globalen Nutzung häufig Waren- und Diesntleistungsbewegungen zu anderen  Staaten. Umsatzsteuerlich ist das aber keinesfalls zu vernachlässigen, denn im Umsatzsteuergesetz gibt es klare Abgrenzungen zwischen Leistungen die im Inland erfolgen und welchen die in der EU und in Ländern außerhalb der EU, sogenannten Drittländern, erbracht werden.

Innerhalb der EU gibt es einen Unterschied zwischen dem innergemeinschaftlichen Erwerb und einer innergemeinschaftlichen Lieferungen. Beide korrespondieren miteinander. Das heißt, hat der Abnehmer A vom Unternehmer U, mit Sitz in einem anderen EU-Land, eine Ware erstanden, liegt bei A ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor und gleichzeitig bei U eine innergemeinschaftliche Lieferung. Umsatzsteuerlich trägt der Erwerber die Steuerlast. Ist der Erwerber aber Unternehmer, kann er diesen Erwerb als Vorsteuer geltend machen, sodass unterm Strich keine steuerliche Belastung beim Erwerber entsteht.

Damit eine Doppelbesteuerung verhindert wird, ist die innergemeinschaftliche Lieferung des U steuerbefreit.

Wird eine Ware ins Drittlandsgebiet (z.B. Schweiz) geliefert wird dies als Ausfuhrlieferung bezeichnet. Diese ist für den inländischen Unternehmer in der Regel auch steuerbefreit.

Bei der Einfuhr aus einem Drittlandsgebiet, wird vom Zoll eine Einfuhrumsatzsteuer erhoben. Welche unter der Voraussetzung, dass jemand Unternehmer ist, ebenfalls als Vorsteuer abzugsfähig ist.

Erfolgt eine Dienstleistung über die Grenzen Deutschlands hinaus, ist zu hinterfragen, ob der Auftraggeber Unternehmer oder Privatperson ist und wo diese ihren Sitz haben. Grundsätzlich ist es so, dass eine Dienstleistung dort umsatzsteuerpflichtig ist, wo der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Hierbei gibt es aber umfangreiche Ausnahmen.

1.4 Kleinunternehmer

Wird der gewerbliche Auftritt im Internet beispielsweise nur im Nebenerwerb oder in einem sehr überschaubaren Rahmen betrieben, so greift die so genannte Kleinunternehmerregelung.

Gemäß § 19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz wird für Kleinunternehmer eine Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn der Gesamtumsatz zuzüglich der darauf entfallenen Steuern im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500,00 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000,00 Euro nicht übersteigen wird.

Der Kleinunternehmer kann jedoch nach § 19 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz auf eine Anwendung dieser Regelungen verzichten.

Verzichtet er nicht, so hat der Kleinunternehmer einige Vorschriften zu beachten. Zum Beispiel darf er in seiner Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen und somit auch keine Vorsteuerbeträge geltend machen.

Bei der Frage, ob es günstig ist, die Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch zu nehmen, sollte man einen Blick auf seinen Kundenkreis werfen. Handelt es sich bei den Kunden um Unternehmer, so ist die Auswahl samt der Umsatzsteuer auf den Rechnungen günstiger. Da im gewerblichen Bereich ohnehin netto gerechnet wird, kann der Kleinunternehmer die Umsatzsteuer ohne Nachteile für seine Kunden auf die Preise aufschlagen und er kann beim Einkauf von Waren und Leistungen für sein Unternehmen die verauslagte Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt erstattet bekommen.

 Führt der Kleinunternehmer in der Regel Geschäfte mit Privatleuten und Verbrauchern durch, wäre eine Umsatzsteuerbefreiung empfehlenswert. Da diese ohnehin mit dem Bruttopreis rechnen, kann der Kleinunternehmer entweder diesen Betrag direkt als Gewinn buchen oder seine Leistungen billiger anbieten, da er keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen bzw. ausweisen muss.

1.5 Umsatzsteueridentifikationsnummer

In Zusammenhang mit Internetverkäufen wird auch immer wieder die Frage nach der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gestellt. Eine ordnungsgemäße Anbieterkennzeichnung schreibt in § 6 Nr. 6 Teledienstegesetz (TDG) die Angabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer jedoch nur in den Fällen vor, in denen der Unternehmer auch eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer besitzt.

Zuständig für die Erteilung der Nummer ist das Bundeszentralamt für Steuern. Auch Unternehmer, die keine Umsatzsteuer zahlen, können jedoch eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erhalten. Dies richtet sich nach § 27 a Abs. 1 Satz 2 Umsatzsteuergesetz und ist nur für den Fall möglich, dass der Kleinunternehmer Leistungen innerhalb der EU erbringt.

Gemäß § 27 a Abs. 1 Nr. 5 Umsatzsteuergesetz ist der Antrag auf Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer schriftlich zu stellen. Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben. Es sind anzugeben:

– Name und Anschrift des Antragsstellers

– Finanzamt, das für die Umsatzbesteuerung zuständig ist

– Steuernummer, unter der der Antragssteller umsatzsteuerlich geführt wird.

Der Antrag muss an das Bundeszentralamt für Steuern in Saarlouis, 66738 Saarlouis gerichtet werden (http://bzst.bund.de/).

Grundsätzlich sollte jeder, der im Internet gewerblich tätig wird im Sinne einer  ordnungsgemäßen Anbieterkennzeichnung, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragen.

 Ihre Ansprechpartner für weitere Fragen zu diesem Thema: Dipl.-Kfm. Heiko Beyer, Steuerberater und Alrik Zech, BA – Steuern und Prüfungswesen, Tel.: 0381-649 144, www.onlinesteuerrecht.de.

2. E-Commerce und Gewerbeanmeldung

Wer gewerblich im Internet tätig wird, hat gemäß  § 14 Gewerbeordnung sein Gewerbe anzuzeigen. Die Anzeige dient ausschließlich dem Zweck, der zuständigen Behörde die Überwachung der Gewerbeausübung zu ermöglichen. Bestimmte Gewerbeformen, wie bspw. die Maklertätigkeit sind gesondert anzeigepflichtig.  § 14 Nr. 5 regelt ferner, dass § 138 Abgabenordnung unberührt bleibt. § 138 Abgabenordnung regelt die Pflicht der Anzeige einer Erwerbstätigkeit an das zuständige Finanzamt.

Die Frage, wann ein Gewerbe gegeben ist, das einer Anzeige bedarf, ist zum Teil nicht ganz leicht zu beantworten. Ein Gewerbe dürfte entsprechend der Definition nach § 15 Abs. 2 Einkommensteuergesetz vorliegen, wenn eine selbstständige nachhaltige Betätigung gegeben ist, mit der Absicht, Gewinn zu erzielen und sich der Gewerbetreibende am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt. Ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird oder nur rote Zahlen geschrieben werden, ist unerheblich. Ein Gewerbebetrieb liegt nach § 15 Abs. 2 Satz 3 Einkommensteuergesetz auch dann vor, wenn eine Gewinnerzielungsabsicht nur Nebenzweck ist, d.h., eigentlich andere Interessen im Vordergrund stehen.

In der Regel sind daher alle gewerblichen Tätigkeiten im Internet anzeigepflichtig.

Stand: März 2008

Ihr Ansprechpartner: Steuerberater Heiko Beyer von onlinesteuerrecht.de

 

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