textilkennzeichnung-internet-browsereinstellung

Informationen zur Textilkennzeichnung muss mit gängigen Browsern sichtbar sein (LG Bochum)

Beim Angebot von Textilien müssen entsprechende Informationen zur Faserzusammensetzung nach Textilkennzeichnungsverordnung auch in Internetangeboten dargestellt werden.

Fehlt eine entsprechende Information oder ist sie fehlerhaft, ist dies wettbewerbswidrig. Nach unserer Erfahrung ist eine fehlerhafte Information zur Rohstoffgehaltszusammensetzung (Faserzusammensetzung) nach Textilkennzeichnungsverordnung ein durchaus häufiges Abmahnthema. Gerade Anbieter von Textilien sollten in diesen Fällen sehr vorsichtig sein. Eine Abmahnung wegen einer fehlerhaften Textilkennzeichnung ist sehr weitreichend.

Ein Untersagungsurteil bezüglich einer fehlenden Faserbezeichnung nach Textilkennzeichnungsverordnung sieht dann bspw. so aus (aus LG Bochum, Urteil vom 24.03.2016, Az.: I – 14 O 3/16):

Die Beklagte wird verurteilt,
bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, die Haft zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, es zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu gewerblichen Zwecken im Bereich des Handels mit Sportartikeln und Zubehörwaren alternativ oder kumulativ
a) kennzeichnungspflichtige Textilien für den Vertrieb an Verbraucher zu bewerben, wenn hierbei nicht vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. September 2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates genügende Informationen gegeben werden.

Information muss unter gängigen Browsersystemen einsehbar sein

Die Beklagte (Abgemahnte) hatte behauptet, das Angebot mit der fehlerhaften Textilkennzeichnung sei durch einen ungewöhnlichen Browser bzw. Betriebssystem dokumentiert worden.

Hierzu hatte das Gericht ausgeführt:

“Auf die Nachfrage der Beklagten hat die Klägerin bzw. ihr Prozessbevollmächtigter angegeben, mit welchem System die Angebote angesehen worden sind, dabei handelt es sich unstreitig nicht um seltene Sondersysteme. Angebote müssen so gestaltet sein, dass sie mit allen gängigen Browsern mit allen gängigen Systemen angesehen werden können. Wenn daher mit derartig gängigen Systemen Informationen nicht angezeigt werden, ist dies fehlerhaft…”

Derartige Probleme sind heutzutage eigentlich selten, da sowohl Verkaufsplattformen, wie auch Internetshops in der Regel gewährleisten, dass entsprechende Informationen korrekt dargestellt werden.

Unabhängig davon sind “provozierte” Anzeigefehler uns in unserer Beratungspraxis nicht unbekannt. Uns sind durchaus Fälle bekannt, in denen man durchaus von einer Manipulation eines Betriebssystems ausgehen kann (Stichwort: Systemschriften), wenn Ausdrucke vorgelegt werden, die doch so ganz anders aussehen, als unter gängigen Browsern.

Stand: 09.09.2016

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke

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