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Endgültig geklärt: In Prospekten ohne Bestellmöglichkeit muss nicht über Textilkennzeichnung informiert werden

  • Aktuell: 31.03.2016
    Nunmehr hat der Bundesgerichtshof die Frage der Textilkennzeichnung in der Prospektwerbung endgültig geklärt. Mit Urteil vom 24.03.2016, Az: I ZR 7/15 hat der BGH bestätigt, dass in der Bewerbung von Textilien in Prospekten keine Angabe zur Faserzusammensetzung gemacht werden muss. Dies gilt jedenfalls dann, wenn im Prospekt keine direkte Bestellmöglichkeit angeboten wird. Nach Ansicht des BGH handelt es sich bei einem Prospekt ohne Bestellmöglichkeit lediglich um eine Information, die den Anbieter nicht zu weiteren Angaben hinsichtlich der textilen Zusammensetzung verpflichtet. Die in der Textilkennzeichnungsverordnung geregelten Angabepflichten müssen erst zum Zeitpunkt der Abgabe bzw. zum Zeitpunkt der Bestellung durch den Kunden erfüllt werden.
    Dieses Thema wäre somit geklärt.
  • Aktuell: Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 04.12.2014, Az.: I-2 U 28/14) hat die Entscheidung bestätigt. Die Revision wurde zugelassen. Wir gehen davon aus, dass der BGH die Frage endgültig klären wird.

Beim Angebot von Textilien besteht gemäß Textilkennzeichnungsverordnung die Verpflichtung, über die Rohstoffzusammensetzung von Textilkennzeichnungsfaser zu informieren. In erster Linie gilt diese Verpflichtung für die Textilie selbst sowie im Internethandel.

Die Textilkennzeichnungsverordnung hat das Textilkennzeichnungsgesetz abgelöst. Aus dem Textilkennzeichnungsgesetz hatte die Rechtsprechung entnommen, dass auch bei Werbeprospekten, in denen Textilien angeboten werden, über die Rohstoffzusammensetzung zu informieren ist.

Dies sieht das Landgericht Düsseldorf (LG Düsseldorf, Urteil vom 02.04.2014, Aktenzeichen 12 O 33/13) anders:

Der Fall

Abgemahnt hatte ein Wettbewerbsverein. Die Beklagte hatte mit einem Prospekt für Mode geworben. Es handelte sich um eine Postwurfsendung für Textilien. Über die Rohstoffzusammensetzung wurde nicht informiert. Die Produkte konnten nicht online, sondern ausschließlich im Ladengeschäft erworben werden.

Der Abmahner verlangte im Rahmen der Klage, dass der Anbieter bereits im Prospekt über die Rohstoffzusammensetzung informieren muss.

Dies sah das Landgericht anders.

Die Verordnung

Wesentlich ist Artikel 16 der Textilkennzeichnungsverordnung. In Artikel 16 Abs. 1 heißt es:

Wird ein Textilerzeugnis auf dem Markt bereit gestellt, so werden die in Artikel 5, 7, 8 und 9 genannten Beschreibungen der Textilfaserzusammensetzung in Katalogen, in Prospekten, auf Verpackungen, Etiketten und Kennzeichnung in einer Weise angegeben, dass sie leicht lesbar, sichtbar und deutlich erkennbar sind … Diese Informationen müssen für Verbraucher vor dem Kauf deutlich sichtbar sein; dies gilt auch für Fälle, in denen der Kauf auf elektronischem Weg erfolgt.

Der letzte Halbsatz beschreibt die Verpflichtung des Internethandels über die Textilkennzeichnung zu informieren.

Keine Kennzeichnungspflicht in Prospekten

Nach Ansicht des Landgerichtes Düsseldorf besteht die Informationspflicht, wenn das Textilerzeugnis auf dem Markt bereit gestellt wird. Nach Ansicht des Gerichtes kommt es darauf an, was unter “Bereitstellung auf dem Markt” zu verstehen ist. Auch hier hilft EU-Recht weiter. Danach ist die Bereitstellung auf dem Markt jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produktes zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit. Zu einer solchen Abgabe kommt es nach Ansicht des Gerichtes indes nicht bereits durch die Werbung. Diese vermittelt dem Verbraucher lediglich eine Information und bezweckt einen Anreiz, das Ladengeschäft aufzusuchen, in dem die Ware dann verkauft wird.

Letztlich kann der Verbraucher, so das Gericht, im stationären Verkaufsgeschäft der Beklagten die Informationen über die Faserzusammensetzung wahrnehmen.

Wir finden diese Entscheidung nicht überzeugend. Es stellt sich schon die Frage, weshalb ausweislich Artikel 16 der Richtlinie über die Textilfaserzusammensetzung in Katalogen und Prospekten zu informieren ist. Welcher Fall soll hier (den Online-Handel einmal außen vor gelassen) gemeint sein? Dies zu Grunde gelegt, würde sich diese Information nur noch auf gedruckte Kataloge beziehen.

Irreführung durch Unterlassung?

Der Wettbewerbsverein hatte auch mit einer Verletzung von § 5 a UWG argumentiert. Hierbei handelt es sich um den Wettbewerbsverstoß aufgrund einer Irreführung durch Unterlassen, nämlich dem Vorenthalten von Informationen. Auch dies war nach Ansicht des Landgerichtes nicht einschlägig, da die Textilkennzeichnungsverordnung eine spezielle Vorschrift sei und dem UWG vorgeht. Auch diese Ansicht ist nicht verständlich, da es keine Unterlassungsansprüche aus der Textilkennzeichnungsverordnung gibt, sondern in diesem Fall aus dem UWG in Verbindung mit einer entsprechenden Norm, beispielsweise § 4 Nr. 11 UWG:

Faktisch ist es doch so, dass es für den Verbraucher durchaus von Interesse ist, ob eine Textilie bspw. aus 100 % Baumwolle oder aus 100 % Plastik besteht, da dies mit eine Motivation ist, überhaupt erst ein Ladengeschäft aufzusuchen.

Was wir empfehlen

Besonders viele Entscheidungen zum Thema Textilkennzeichnung und Katalog- bzw. Prospektwerbung gibt es nicht. Wir raten dazu, auch weiterhin in Prospekten über die Rohstoffzusammensetzungen von Textilien zu informieren, selbst wenn diese nur stationär erworben werden können.

Stand: 29.12.2014
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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