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Unerwünschte Telefonwerbung: Schlagen Sie zurück!

Telefonwerbung melden aber richtig – damit dem Bußgeld nichts mehr im Wege steht

Kennen Sie das auch? In den Abendstunden klingelt das Telefon. Mehr oder minder freundliche Damen und Herren sind am Apparat. Es wird behauptet, man sei von einem Telekommunikationsunternehmen. Der Internet-/Telefonanschluss sei existenzbedrohend teuer. Sehr beliebt sind auch Umfragen. Meine Erfahrung reicht hier von “Wir machen eine Umfrage zum Thema Steuer.” bis zum Geschmack von Weinen.

Hiervon zu unterscheiden sind “echte” demoskopische Umfragen. Diese unterscheiden sich nach meiner Erfahrung dadurch, dass von vornherein Ross und Reiter genannt wird, d. h. wer Auftraggeber bzw. Marktforschungsinstitut ist. Derartige Umfragen sind zudem mit ein wenig Zeitaufwand verbunden, worauf ebenfalls hingewiesen wird.

Eigentlich sollte es eine derartige Belästigung nicht mehr geben, gibt es doch seit Juli 2009 das “Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutztes bei besonderen Vertriebsformen”. Zunächst einmal ist festzustellen, dass gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG die Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche (!) Einwilligung nicht zulässig ist. Fragen Sie nach, woher diese Einwilligung kommt! Gefährlich sind in diesem Zusammenhang immer Preisausschreiben o. ä. Mein bestes Erlebnis war ein behauptetes Einverständnis meiner Frau unter ihrem Mädchennamen. Müßig zu sagen, dass der Namenswechsel schon mehr als 10 Jahre her war …

Die Maschen der Telefonverkäufer sind durchaus unterschiedlich. Bei “Umfragen” frage ich zunächst einmal offensiv, ob man mir irgendetwas verkaufen will. Dies wird natürlich verneint. Es handelt sich “nur” um eine Umfrage. Bestes Erlebnis hier: Ein paar Tage später wurde ich angerufen, um mich vom Ergebnis der Umfrage zu unterrichten. Ein hübscher Versuch.

Wer die technischen Voraussetzungen hat, kann auch Folgendes prüfen:

Gemäß § 102 Abs. 2 Telekommunikationsgesetz ist es bei werbenden Anrufen nicht erlaubt, die Rufnummer zu unterdrücken. Dies kann ein erstes Indiz dafür sein, dass mit dem Anruf, was auch immer am Telefon behauptet wird, irgendetwas nicht stimmt.

Schlagen Sie zurück!

Gemäß § 20 Abs. 1 UWG ist ein Werbeanruf ohne ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers eine Ordnungswidrigkeit. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000,00 Euro geahndet werden. Lassen Sie den Anruf teuer werden!

Eine entsprechende Anzeige ist an die Bundesnetzagentur zu richten (Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Verbraucherservice, Postfach 8001, 53105 Bonn, Fax: 030-22480-515, Email: verbraucherservice@bnetza.de.)

Anzeige vorbereiten

Nach meiner Erfahrung ist es so, dass es bei unseriösen Werbeanrufen schwierig ist, überhaupt herauszufinden, von wem diese stammen.

1. Erfragen Sie den Namen Ihres Anrufers.

2. Notieren Sie Datum, Uhrzeit und Inhalt des Anrufes. Sinnvoll ist es natürlich gegenüber der Bundesnetzagentur deutlich zu machen, dass eine Einwilligung für den Werbeanruf nicht vorliegt.

3. Finden Sie heraus, wer Auftraggeber des Anrufers ist.

Die entsprechenden Callcenter und ihre Mitarbeiter sind natürlich nicht auf den Kopf gefallen. Es ist schwierig herauszufinden, gegen wen sich eigentlich die Anzeige richten soll. Wird eine Rufnummer übertragen, könnte dies eine ausreichende Information sein. Besser ist es natürlich in irgendeiner Form den Anbieter herauszufinden. Wenn Ihnen etwas verkauft werden soll, wird sich natürlich irgendwann der Vertragspartner herausstellen. Seien Sie doch bloß vorsichtig, keine falschen Äußerungen am Telefon zu machen, da Sie auch hier entsprechende Verträge schließen können. Durchaus nicht unüblich ist, dass sich der Angerufene plötzlich mit einem neuen Telefon- oder Internetvertrag wiederfindet, obwohl er Derartiges nie zugesagt hat. Das Mitschneiden derartiger Telefonate ist zwar nicht erlaubt, aber kann ja zufällig maö passieren…

4.  Haben Sie alle Daten beisammen, erstatten Sie eine Anzeige bei der Bundesnetzagentur und bitten um Einleitung eines Bußgeldverfahrens.

Komme ich persönlich bei derartigen Anrufen im Übrigen mit Informationen, die eine Anzeige ermöglichen, nicht weiter, weise ich sehr deutlich (durchaus wörtlich zu nehmen) darauf hin, dass ich zukünftig keine derartigen Anrufe mehr wünsche.

Gut in Erinnerung sind mir diesbezüglich Anrufe an drei aufeinander folgenden Abenden der Telekom trotz Hinweis, dass wir keine Werbeanrufe wünschen. Da vergisst man am dritten Tag schon einmal die gute Kinderstube …

Unser Tipp jedenfalls: Lassen Sie sich nichts bieten!

Beachten Sie bitte, dass dieser Beitrag rein informatorisch ist und wir in diesen Angelegenheiten Mandanten nicht beraten oder vertreten können.

Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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