Streitwert bei Domainstreitigkeiten

Streitwert bei Domainstreitigkeiten

Bei Domainstreitigkeiten hängen die Verfahrenskosten vom Streitwert ab. Hierbei können für beide Seiten erhebliche Kosten entstehen.

Nachstehende Tendenzen sind zurzeit (Dezember 2002) bei der Streitwertfestsetzung von Domainstreitigkeiten festzustellen:

Grundsätzlich werden Gegenstandswerte zwischen 50.000,00 € und 125.000,00 € festgesetzt. Dies hängt davon ab, was durch die Kläger bzw. Antragsteller begehrt wird.

a. Nutzungsunterlassung eines Namens in einer e-Mail-Adresse

LG Köln: 15.000,00 DM (ca. 7.500,00 €), wenn es um die Unterlassung der Benutzung eines Namens in einer e-Mail-Adresse geht

b. Unterlassung der Domainnutzung

Hierbei kommt es auf verschiedene Kriterien an, wie den Wert der Domain, der sich beispielsweise durch den auf der Website erzielten Umsatz oder die Anzahl der Besuche auszeichnen kann. Auch die Bekanntheit oder Größe eines beteiligten Unternehmens kann hier entscheidend sein.

Bei Namensrechten von international bekannten Unternehmen sind Gegenstandswerte von 50.000,00 € möglich (LG Berlin, Az: 16 O 421/97).

Regelstreitwert: 25.000,00 € (LG Essen, Az: 12 O 141/00)

  •                           Verteidigungsministerium.de 20.000,00 DM (LG Hannover)
  •                           d-info.de, 255.000,00 €  (LG Hamburg, Az: 315 O 487/97)
  •                           Zwilling.de (LG Mannheim, Az: 7 O 241/97)
  •                           Shimano.de (LG München, Az: 4 HKO 12447/97)
  •                           Barbie.de (LG Frankfurt/Main, Az: 2/3 O 98/99)
  •                           Terrarwert.de, 200.000,00 € (LG Leipzig, Az 5 O 5206/97)
  •                           Cartronic, 1.000.000,00 € (LG Düsseldorf, Az: 34 O 119/97)
  •                           Boris.de (Verfügungsverfahren) 20.000,00 DM (LG München,
  •                           Az: 26 O 20103/00)

c. Unterlassung bei Markenrecht 

Bei markenrechtlichen Streitigkeiten kann sich der Streitwert aus dem Warenumsatz oder den Werbeaufwendungen ergeben. In einem solchen Fall ist ein Gegenstandswert von 100.000,00 DM als angemessen gesehen worden (LG Braunschweig). Bei Streitigkeiten zwischen international tätigen Unternehmen kann es zu Streitwertfestsetzung in Millionenhöhe kommen (2.000.000,00 DM zwischen Bierherstellern).

d. Gattungsdomain

100.000,00 DM (LG Düsseldorf, Az: 38 O 22/01)

Literaturen.de, 100.000,00 DM (LG Düsseldorf)

e. Domaingrabbing

Hier kann die Höhe der Ablösesumme als Gegenstandswert herangezogen werden.

f. Unterlassung einer Verlinkung

Im Falle eines Inline-Linking wurde ein Gegenstandswert von 20.000,00 DM angenommen (roche-lexikon.de).

Deep-Linking, 75.000,00 DM (LG Köln, Az: 28 O 692/00)

g. Wettbewerbswidriges Verwenden von Metatags

LG Düsseldorf: 25.000 DM unter Bezugnahme auf § 1 UWG

Feste Regeln gibt es nicht, wobei zu beobachten ist, dass die Streitwerte zum Teil im Laufe der Jahre geringer geworden sind. So ist zum Beispiel bei der Streitwertfestsetzung beim unerlaubten Zusenden von e-Mails (Spamming) zu beobachten, dass die Gerichte Streitwerte zum Teil so niedrig festsetzen, dass sich eine Klage oder  eine einstweilige Verfügung nicht mehr lohnt. Ein Regelstreitwert von 50.000,00 DM wird jedoch oftmals angemessen sein. 

Stand: 19.12.2002

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

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