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Schadenersatz  und Anwaltskosten bei Abmahnung von Stadtplan-Grafiken berechtigt?

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Kaum eine Falle trifft Webseitenbetreiber gleichermaßen hart, sei es, dass sie privat oder gewerbliche Internetauftritte vorhalten, wie eine Urheberrechtsverletzung.

Eine der “beliebtesten” Urheberrechtsverletzung ist die Verwendung von einem Ausschnitt aus einem Stadtplan, um eine Anfahrt oder eine Örtlichkeit zu verdeutlichen. Die Webseitenbetreiber machen es den Abmahnern zudem besonders einfach, indem diese Grafiken immer wieder mit dem gleichen Namen ins Netz gestellt werden.Wer einmal bei der Google-Bildersuche Begriffe wie “Stadtplan.jpg” oder “Anfahrt.jpg ” eingibt, wird spätestens nach ein paar Unterseiten auf die bekannten eingesannten Stadtpläne einschlägiger Verlage stoßen.

Die Verwendung dieser Stadtplan- oder Kartenausschnitte stellt, was vielen nicht bewusst  ist, eine Urheberrechtsverletzung dar. Was dann, ist der Sünder erst einmal ertappt, folgt, ist der gesamte Korb des Urheberechtes:

In der Regel erhält der Verwender eine Abmahnung, in der er sich strafbewehrt verpflichten soll, künftig die Verwendung des Kartenausschnittes ohne Lizenz zu unterlassen. Um eine Wiederholungsgefahr auszuschließen, sind derartige Abmahnung oftmals mit knackigen Vertragsstrafen verbunden.

Des Weiteren werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht sowie nicht unerhebliche Anwaltskosten.

In der Regel empfiehlt es sich nicht, diese Abmahnungen einfach unbeachtet in der Ecke liegen zu lassen, da die Verlage durchaus diese Angelegenheit gerichtlich weiterverfolgen.

Schadenersatz

Hinsichtlich eines Unterlassungsanspruches gemäß § 97 Urhebergesetz dürfte dies für viele Verwender von Stadtplanausschnitten noch nachvollziehbar sein. Problematisch werden jedoch Schadenersatzansprüche, die die Verlage gegenüber dem Verwender geltend machen. Nach § 97 Urhebergesetz hat der Urheber bei Urheberrechtsverletzung einen Schadenersatzanspruch. Da sich der Schadenersatzanspruch oftmals nicht konkret beziffern lässt, greift die Rechtsprechung hier auf die sogenannte Lizenzanalogie zurück. Die Linzenanalogie ist quasi ein “Was wäre wenn”, anders gesagt: “Welchen Lizenzbetrag hätte der Stadtplannutzer zahlen müssen, um eine Genehmigung des Verlages zu erhalten, den Stadtplanausschnitt im Internet zu verwenden.” Die Höhe der Lizenzgebühr bestimmt sich nach dem, was üblicherweise verlangt werden kann. Ab diesem Punkt wird es problematisch: Einschlägige Nutzungsbedingungen von Kartographieverlagen weisen je nach Kartengröße Lizenzgebühren von 400,00 – über 2.000,00 Euro auf. Diese Gebühren werden, die Kartengröße zu Grunde gelegt, als Schadenersatz geltend gemacht. In der Regel erfolgt ein Verweis auf einschlägige Preislisten der Internetseite des Verlages, in dem sich diese Preise auch wieder finden.

Jedoch wird wohl kaum jemand für einen A 5 oder A 4 großen Kartenausschnitt 1500,00 Euro oder mehr auf den Tisch legen, da man in diesem Fall locker einen Grafiker beauftragen kann, der eine Karte selbst erstellt, so dass es keine rechtlichen Probleme gibt. Wir bezweifeln, dass es tatsächlich Kunden gibt, die zu diesen Sätzen eine halbe DIN A 4 Seite eines Stadtplanes einkaufen. Hinzu kommt, dass Anfahrtsbeschreibungen in der Regel mit einem sehr viel kleinerem Kartenausschnitt deutlich dargestellt werden können, der noch einfacher selbst zu zeichnen wäre. Es besteht somit Anlass zur Vermutung, dass diese offiziellen Preislisten, es gibt oftmals wohl noch Resellerpreislisten, nur dazu dienen, um eine entsprechend hohe Lizenzgebühr geltend machen zu können.

Das Urteil AG Charlottenburg

Vor diesem Hintergrund hat das Urteil des Amtsgerichtes Charlottenburg, Az.: 236 C 282/04 vom 11.04.2005 dieser Praxis eine andere Ansicht entgegengesetzt. Das Urteil wurde im Dezember 2005 durch das Landgericht Berlin leider aufgehoben. Im entschiedenen Fall wollte der Verlag Schadenersatz in Höhe einer fiktiven Lizenzgebühr in Höhe von 1220,00 Euro für einen Kartenausschnitt in DIN A 5 Größe und weitere 1620,00 Euro für einen Kartenausschnitt in DIN A 4 Größe. Das Gericht nahm einen Schadenersatz in Höhe von 200,00 Euro für einen DIN A 4 Ausschnitt und 100,00 Euro für einen DIN A 5 Kartenausschnitt an und berücksichtigte die von dem Verlag geltend gemachten Lizenzgebühren nicht.

Die Argumentation erscheint nachvollziehbar:

“Die Klägerin erzielt jedoch nicht die von ihr genannten Lizenzverträge in der freien Verhandlung mit Interessenten………Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete anwaltlich vertretene Klägerin hat trotz des bereits   mit der Klagerwiderung erfolgten diesbezüglich Bestreiten der Beklagten keine tatsächlich bestehenden Lizenzverträge eingereicht und unter Beweis gestellt sondern sich – aus welchen Gründen auch immer – auf die Angebote von assoziierten Firmen beschränkt.” Mit anderen Worten: “Was niemand freiwillig bezahlen würde, kann auch nicht als Lizenzschaden in Rechnung gestellt werden.” Vor diesem Hintergrund konnte das Gericht den tatsächlichen Schaden, wie bereits ausgeführt, schätzen.

Vorsichtig sollte man mit der Hoffnung sein, dass die Frage von überzogenen Lizenzkosten bei Urheberrechtsverletzungen auf Grund von Kartenverwendungen damit endgültig geklärt sei. Zum einen ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, zum anderen haben wir die Erfahrung gemacht, dass Verlage dazu übergehen, nunmehr bei mündlichen Verhandlungen kistenweise angeblich freiwillig abgeschlossene Lizenzvorträge vorzulegen. Inwieweit die Verlage hier in der Lage sind, nachzubessern und tatsächlich in dieser Lizenzhöhe freiwillig abgeschlossene Verträge nachweisen können, bleibt abzuwarten. Das Amtsgericht Charlottenburg hat jedoch auch in der Frage der anwaltlichen Abmahnkosten einen mutigen Weg eingeschlagen. Der Verlag hatte für die außergerichtliche Abmahnung Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von über 3.200,00 Euro geltend gemacht. Nach Ansicht des Gerichtes hat der Verlag jedoch nur einen Anspruch auf eine angemessene Aufwandspauschale, die auf 100,00 Euro geschätzt wurden. Es heißt in dem Urteil: “Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin unstreitig eine Vielzahl von Abmahnungen verschickt, was sich auch an den Verfahrenszahlen, alleine beim Amtsgericht Charlottenburg, ablesen lässt – schließlich ist zu berücksichtigen, dass auch nur ein Bruchteil der Abgemahnten schließlich auf Zahlung von Schadenersatz verklagt werden muss, weil viele Störer allein auf Grund der Abmahnung entweder ein Lizenzvertrag schließen oder den Schadenersatz zahlen. Hinzu kommt, dass es sich um den immer gleichen, rechtlich einfach gelagerten Sachverhalt handelt – die Abmahnung betrifft jedes Mal das unberechtigte Herunterladen und Veröffentlichen von Kartenmaterial. Hierbei ist davon auszugehen, dass die Ermittlung der Verletzer im Internet vermutlich aufwendiger ist, als die Erstellung der Abmahnung, die als reines Formschreiben auch von der Klägerin selbst zu dem genannten Aufwand, der bereits großzügig geschätzt worden ist, ausgedruckt und versandt werden kann. “

Nach Ansicht des Gerichtes ist der Klägerin als Verlag durchaus zuzumuten, diese gleichgelagerten Abmahnungen selbst durchzuführen. Ob dieser Ansicht in der Berufungsinstanz gehalten werden kann, ist zweifelhaft. Originäre Aufgabe eines Verlages ist beispielsweise die Kartenerstellung, nicht jedoch zwangsläufig die Schaffung einer eigener Rechtsabteilung, die sich um Urheberrechtsverletzungen kümmert.

Vor dem Hintergrund einer sogenannten Schadenminderungspflicht kann es jedoch, es dürfte hier auch auf den Umfang der Abmahnungen und auf jeden Umfang der Rechtsverletzung ankommen, durchaus zumutbar sein, sich selbst das entsprechende Wissen anzueignen, um Abmahnungen durchzuführen. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass das Urheberrecht keine so einfache Materie ist, die es bspw. einem Sachbearbeiter ermöglichen würde, auf entsprechende Reaktionen der Abgemahnten auch angemessen zu antworten.

Fazit und Ausblick:

Urheberrechtsverletzung wegen der Verwendung von Stadtplänen und Atlanten gehören zu den nach unserer Kenntnis beliebtesten Haftungsfallen für Webseitenbetreiber.

Dass es sich hierbei Urheberrechtsverletzungen handelt die rechtswidrig sind und das es sich hierbei auch nicht um ein Kavaliersdelikt handelt, dürfte klar sein. Ob dies quasi massenweise auftretende Urheberrechtsverletzung entsprechende Verlage berechtigt, überzogene Lizenzkosten geltend zu machen, ist durch das Amtsgericht Charlottenburg überzeugend wiederlegt worden. Leider ist die Berufungsinstanz der Ansicht nicht gefolgt.

Bei Fragen sprechen Sie uns bitte an, wir beraten Sie gerne!

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard &

                                    Rechtsanwalt Andreas Kempcke

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