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Unzureichende Informationen nach BGB-InfoVO sind wettbewerbswidrig – Link unter dem Stichwort “Impressum” reicht nicht aus!

Das OLG Karlsruhe hat sich in einem aktuellen Urteil vom 27.03.2002, das rechtskräftig ist, mit der Frage einer unzureichenden Information nach BGB-InfoVO auseinander gesetzt. Zum einen stellt das OLG klar, das eine fehlende wie auch missverständlich versteckte Anbieterkennzeichnung wettbewerbswidrig gemäß § 1 UWG ist, da dies einen Vorsprung durch Rechtsbruch bedeutet.

Vorliegend hatte die Beklagte in dem Link “Kontakt” einen weiteren Link “Impressum” in dem über die Unternehmensidendität informiert wurde. Nach Ansicht des OLG´s ist dies nicht ausreichend. Erforderlich ist es mindestens, dass die Informationen, wenn auf sie nicht ausdrücklich hingewiesen wird, wenigstens an so herausgehobener Stelle im Onlineformular angebracht sind, dass der Verbraucher gleichsam zwangsläufig auf sie stoßen muss . Dies war im Bereich des Kontaktformulars, in dem auf das Impressum verwiesen wurde, als nicht ausreichend erachtet worden. Zudem bemängelte das OLG die Bezeichnung “Impressum”, da im Impressum die nach Presserecht verantwortlichen Personen genannt werden.

Unsere Empfehlung lautet daher, die geforderten Informationen nach BGB-InfoVO über einen direkten Link und nicht innerhalb einer weiteren Seite zugänglich zu machen. Unmissverständlich wäre es, diesen Link mit “Informationen nach BGB-InfoVO” zu bezeichnen. Wir sind jedoch der Ansicht, dass sich geschäftlichen Verkehr durchgesetzt hat, dass entsprechende Kundeninformationen auch im Link “Kontakt” falls dieser direkt zugänglich ist für Kunden ausreichend sein dürfte, wenn es sich um die Anbieterkennzeichnung nach § 6 TDG handelt. Informationen der BGB Info-VO sollten zwingend in den Bestellvorgang integriert werden.

Hinzuweisen ist auch auf die Ansicht des OLG, dass bei Verträgen bei denen augenscheinlich kein Widerrufsrecht besteht beispielsweise weil die Leistung auf Wunsch des Kunden sofort vorgenommen worden wird auf mögliche Widerrufsrechte hinzuweisen ist.

Da die meisten e-commerce-Auftritte im Internet zurzeit diesen Vorgaben nicht entsprechen, ist hier mit einer weiteren Abmahnwelle zu rechnen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richar