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Weiter Informationen zu unserem Newsletter vom 16.04.2008

In unserem Newsletter hatten wir Sie gebeten, auf Grund aktueller Rechtsprechung die Formulierung zur Gewährleistungsverkürzung abzuändern. Diesbezüglich hatten wir Sie bereits Mitte 2007 in einem Newsletter informiert, dass wegen der geänderten Rechtsprechung die Gewährleistungsregelungen abzuändern sind. Unsere Mandanten berichten uns, dass diese Mitte 2007 von uns empfohlene Änderung z. T. noch nicht umgesetzt wurde.

Wir geben Ihnen daher nachstehend zusammengefasst noch einmal die Gewährleistungsregelungen für Ihre AGB zu Kenntnis. Je nachdem ob Sie nur Neuware oder auch Gebrauchtware anbieten ersetzen Sie bitte die gesamte Klausel in den AGB die mit �Gewährleistung� überschrieben ist. Beachten Sie bitte, dass Sie die Nummer des � wie in Ihren AGB noch ergänzen müssen.

Achtung! Wenn Sie Dienstleistungen oder Werkleistungen anbieten, dürfen Sie nachstehnde Regelungen nicht übernehmen. In diesem Fall sprechen Sie uns bitte an.

Immer aktuell informiert

Um jeweils aktuell über Rechtsänderungen die Ihren Ebayauftritt oder Ihren Internetshop betreffen informiert zu sein bieten wir seit Anfang 2008 einen kostenpflichtigen Premiumnewsletter an. Hier finden Sie nähere Informationen.

Ist Ihr Internetauftritt noch aktuell?

Sie haben von uns in der Vergangenheit eine rechtliche Beratung eines eBayauftritts oder Internetshops erhalten. Wir haben Sie darüber hinaus mit einem Newsletter über jeweils aktuelle Rechtsänderungen informiert.

Von einigen unserer Mandanten wissen wir, dass unsere Informationen in der Hektik des Tagesgeschäftes teilweise nicht berücksichtigt werden konnten. Folge könnte sein, dass die Internetangebote nicht mehr den Vorgaben der aktuellen Rechtsprechung entsprechen.  Die Gefahr kostenpflichtiger Abmahnungen steigt hierdurch.

Wir bieten unseren Mandanten daher als Update-Service eine erneute rechtliche Überprüfung und Aktualisierung Ihres Internetshops oder eBay-Auftritts an.

Gewährleistungsklausel in Ihren AGB wenn Sie Neuware und Gebrauchtware verkaufen:

Gewährleistung

 

a)

Es wird gewährleistet, dass die Ware zum Zeitpunkt der Übergabe eine etwa vereinbarte Beschaffenheit hat bzw. frei von Sachmängeln ist. Das heißt, dass die Ware sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Kunde nach Art der Sache und/oder der Ankündigung von uns bzw. des Herstellers erwarten kann. Eigenschaften der Ware nach unseren Angaben, der Kennzeichnung oder der Werbung gehören gegenüber Unternehmern nur dann zur vereinbarten Beschaffenheit, wenn dies ausdrücklich im Angebot angegeben, durch uns schriftlich bestätigt oder in der Auftragsbestätigung gekennzeichnet ist.

 

b)

Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft im Sinne des � 343 HGB, so gilt � 377 HGB.

 

c)

aa) � 478 BGB bleibt  von den folgenden Regelungen unberührt

 

bb) Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zugang der Ware beim Kunden.

 

cc) Bei neuer Ware beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre.

 

dd) Unabhängig von den nachfolgenden Regelungen zur Verkürzung der Gewährleistungsfrist bei gebrauchter Ware bleibt die Verjährung von Schadenersatzansprüchen bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungshilfen beruhen, unberührt. Des weiteren bleibt unabhängig von den nachfolgenden Regelungen zur Verkürzung der Gewährleistungsfrist bei gebrauchter Ware die Verjährung von Schadenersatzansprüchen bei sonstigen Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungshilfen beruhen, unberührt.

 

Im Übrigen gilt für gebrauchte Ware eine Gewährleistung von einem Jahr, wenn der Kunde Verbraucher ist.  Die Gewährleistung für gebrauchte Ware ist im Übrigen ausgeschlossen, wenn der Kunde Unternehmer ist.

 

d)Im Falle eines Mangels haben Sie nach Ihrer Wahl zunächst die gesetzlichen Ansprüche aus Nacherfüllung (Mängelbeseitigung oder Nachlieferung). Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen haben Sie darüber hinaus einerseits das Recht zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt und andererseits Anspruch auf Schadensersatz oder Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

Die Nacherfüllung kann verweigert werden, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Mangel unerheblich ist.

Gewährleistungsklausel in Ihren AGB wenn Sie NUR Neuware verkaufen:

Gewährleistung

a)

Es wird gewährleistet, dass die Ware zum Zeitpunkt der Übergabe eine etwa vereinbarte Beschaffenheit hat bzw. frei von Sachmängeln ist. Das heißt, dass die Ware sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Kunde nach Art der Sache und/oder der Ankündigung von uns bzw. des Herstellers erwarten kann. Eigenschaften der Ware nach unseren Angaben, der Kennzeichnung oder der Werbung gehören gegenüber Unternehmern nur dann zur vereinbarten Beschaffenheit, wenn dies ausdrücklich im Angebot angegeben, durch uns schriftlich bestätigt oder in der Auftragsbestätigung gekennzeichnet ist.

 

b)

Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft im Sinne des � 343 HGB, so gilt � 377 HGB.

 

c)

aa) � 478 BGB bleibt  von den folgenden Regelungen unberührt

 

bb) Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zugang der Ware beim Kunden.

 

cc) Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre.

 

d)Im Falle eines Mangels haben Sie nach Ihrer Wahl zunächst die gesetzlichen Ansprüche aus Nacherfüllung (Mängelbeseitigung oder Nachlieferung). Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen haben Sie darüber hinaus einerseits das Recht zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt und andererseits Anspruch auf Schadensersatz oder Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

Die Nacherfüllung kann verweigert werden, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Mangel unerheblich ist.

 

Fragen?

Bei Fragen schicken Sie uns einfach eine Email.

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Schmidt

Stand: 05.04.2008