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Schutz von Jugendlichen vor urheberrechtlichen Abmahnungen:

Bundesjustizminsterium sieht keinen Handlungsbedarf

Die Entscheidung des Landgerichtes München vom 19.06.2008, AZ: 7 O 16402/07, hat in der Tauschbörsenszene Wellen geschlagen. Das Landgericht nimmt eine umfassende Aufsichtspflicht von Eltern für ihre minderjährigen Kinder an und sieht für die Eltern eine Mithaftung bei Urheberrechtsverletzung ihrer minderjährigen Kinder im Internet.

Die Entscheidung ist sehr problematisch, da sie eigentlich mit der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen im Informationszeitalter unvereinbar ist. Die klassischen Regelungen des Urheberrechts sind durch die große Anzahl von Urheberrechtsverletzungen, die sich einfach über das Internet begehen lassen, quasi überrollt worden und bedürfen nach unserer Auffassung einer Angleichung. Die Tatsache, dass einfach gelagerte Urheberrechtsabmahnungen ab dem 01.09.2008 durch die Änderung des Urheberrechtsgesetzes nur noch mit 100,00 Euro in Rechnung gestellt werden können, kann die Lösung nicht sein.

Wir haben uns aufgrund der Entscheidung des Landgerichtes München an das Bundesminsterium der Justiz gewandt und um mehr Jugendschutz im Urheberrecht gebeten. Handlungsbedarf sieht man dort offensichtlich nicht. Wir zitieren insofern aus einem Schreiben des Bundesminsterium der Justiz an uns vom 25.08.2008:

“Das Urteil des Landgerichtes München I vom 19.06.2008 ist hier bekannt. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass es nicht die Aufgabe des Bundesminsteriums der Justiz ist, einzelne Urteile zu bewerten. Dies würde bereits dem Grundsatz der Gewaltenteilung widersprechen.

 

Die weite Verbreitung illegaler Tauschbörsen, die gerade von Jugendlichen intensiv genutzt werden und die entsprechenden Anwaltschreiben im Auftrage der Rechteinhaber, führen bei Eltern häufig zu einem bösen Erwachen. Dies ist im  Bundesminsterium der Justiz aus einer Vielzahl von Schreiben betroffener Bürger bekannt. Die Bundesregierung hat mit dem Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums auf die Auswüchse der Abmahnpraxis bereits reagiert. Das Gesetz tritt zum 01.09.2008 in Kraft. In dem neuen § 97a Urheberrechtsgesetz sind die Abmahnkosten bei einer erstmaligen Abmahnung in einfach gelagerten Fällen bei einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100,00 Euro beschränkt. Es besteht aber kein Anlass, im Urheberrecht die Deliktsfähigkeit oder die Aufsichtspflicht der Eltern zum Schutz der Jugendlichen gesondert zu regeln.

 

Zum einen ist es die Aufgabe der Eltern, ihre Kinder auch mit den Gefahren des Internets vertraut zu machen. Diese Aufgabe kann ihnen vom Gesetzgeber nicht abgenommen werden.

 

Zum anderen kann man nicht von der allgemeinen Annahme ausgehen, dass Jugendliche bis zur ihrer Volljährigkeit nicht in der Lage sind, das Unrecht ihres Handelns zu erkennen, wenn sie im Internet illegal urheberrechtlich geschützte Inhalte anbieten. Es sollte den Gerichten vorbehalten bleiben, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, ob im konkreten Fall der Jugendliche deliktsfähig war bzw. ob die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.

 

Im Übrigen trifft es wohl nicht, dass Urheberrechtsverletzungen in den Bereichen der unerlaubten Handlung “verlagert” werden. Urheberrechtsverletzungen sind systematisch unerlaubte Handlungen und können dogmatisch nicht anders eingeordnet werden.”

 

Nach unserer Auffassung geht diese Ansicht an der Realität vorbei. Ob Jugendliche tatsächlich erkennen können, dass das, was sie im Internet mal eben schnell zusammenklicken und durch die Nutzung von Tauschbörsen machen, tatsächlich Urheberrechtsverletzungen sind, halten wir für zweifelhaft. Fragen Sie einmal einen nicht auf diesem Bereich spezialisierten Juristen, wo denn eigentlich das tatsächliche und rechtliche Problem bei der Tauschbörsennutzung ist. Auf entsprechende Antworten sind wir gespannt. Hinzukommt, dass ein Internetanschluss als “gefährlicher Gegenstand” den tatsächlichen gesellschaftlichen Entwicklungen nicht gerecht wird. § 97a Urheberrechtsgesetz wird auch nur kurz Begeisterung bei den Eltern minderjähriger Abmahnopfer auslösen, da wir davon ausgehen, dass es einfach gelagerte Urheberrechtsverstöße in diesem Bereich faktisch nicht geben kann und nicht geben wird.

Der Minderjährigenschutz, der gerade den Verfassern des Bürgerlichen Gesetzbuches Anfang des letzten Jahrhunderts besonders wichtig war, bedarf einer Korrektur. Das Bundesjustizminsterium hat sicherlich nicht ganz Unrecht, wenn angemerkt wird, dass die Klärung im Einzelfall der Rechtsprechung überlassen bleiben sollte. Es ging auch im Übrigen in unserem Anschreiben nicht darum, dass sich unter Außerachtlassung der Gewaltenteilung das Bundesjustizminsterium der nach unserer Auffassung nicht richtigen Entscheidung des Landgerichtes München annehmen sollte. Dies wäre vielmehr eine Aufgabe der Berufungsinstanz.

Es geht vielmehr darum, dass Kinder und Jugendliche im Informationszeitalter eine Lobby haben müssen, die sie zurzeit nicht haben. Stattdessen werden sie kriminalisiert und mit finanziellen Forderungen überzogen. Wie weit die Hemmschwelle schon gesunken ist, lässt sich aus dem Sachverhalt der Entscheidung des Landgerichtes Bonn entnehmen, indem bereits Achtjährige für ihre Aussagen in der Schule abgemahnt wurden.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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