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Schleichwerbung auf Wikipedia ist unzulässig (OLG München)

Wir hätten nicht gedacht, dass dies tatsächlich passieren kann: Schleichwerbung bei Wikipedia

Eine Schleichwerbung ist dann gegeben, wenn eine Werbeaussage nicht als solche zu erkennen ist. Der Verbraucher soll schon einen Eindruck erhalten, ob er eine objektive oder subjektive Ansicht zu einem Produkt oder einer Dienstleistung erhält oder ob es sich nicht um eine “ehrliche Meinung” handelt, die nämlich nur Werbung darstellt. Dies wäre wettbewerbswidrig gemäß § 4 Nr. 3 UWG. Eine unlautere Handlung liegt dann vor, wenn der Werbecharakter von geschäftlichen Handlungen verschleiert wird.

Das OLG München (Urteil vom 10.05.2012, Az.: 29 U 515/12) hatte eine Äußerung bei Wikipedia als Schleichwerbung angesehen. Nach Ansicht des OLG war der beanstandeten Wikipedia-Eintrag bei objektiver Betrachtung darauf ausgerichtet, durch Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidungen der Verbraucher den Absatz von Nahrungsergänzungsmitteln zu fördern.

Interessant: Können Diskussionsbeiträge geeignet sein, dass eine Werbemaßnahme als solche deutlich wird?

Eine Verschleierung im Sinne des UWG von geschäftlichen Handlungen liegt vor, wenn diese nicht klar und eindeutig zu erkennen sind. Offensichtlich war es so, dass in dem Diskussionsbeitrag zu dem Artikel sich hätte ergeben können, dass in dem Artikel selbst Schleichwerbung betrieben wird. Diskussionsbeiträge (die ja auch bei Wikipedia nicht auf der gleichen Seite stattfinden) haben nach Ansicht des OLG jedoch außer Betracht zu bleiben:

Es kann nicht angenommen werden, dass der durchschnittlich informierte, situations-adäquat aufmerksame und verständige Internetnutzer neben einem Wikipedia-Eintrag regelmäßig auch zugehörende Diskussionsbeiträge zur Kenntnis nimmt, zumal wenn diese – wie im Streitfall – erst zeitversetzt online gestellt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ein relevanter Teil der angesprochenen Verkehrskreise nur den Wikipedia-Eintrag und nicht auch den Diskussionsbetrag zur Kenntnis nimmt.

Auch wenn dem genannten Internetnutzer bewusst ist, dass Wikipedia-Einträge von jedermann – ggf. unter Abänderung von Voreinträgen – verfasst werden können, erwartet er bei den Einträgen in einer derartigen Online-Enzyklopädie zumal unter der Überschrift “Rechtslage” keine Wirtschaftswerbung, sondern entsprechend dem Selbstverständlich von Wikipedia – neutrale Recherchen Dritter, ggf. unter zutreffender Darstellung von Streitständen.

Dass bei Wikipedia nicht immer alles für wahre Münze zu nehmen ist, sondern der Markt der Meinungen auch dort seinen Niederschlag findet, versteht sich von selbst. Schleichwerbung dürfte eher selten sein. Unabhängig davon ist somit gerade bei lukrativen Produkten, die in irgendeiner Form besprochen werden, Vorsicht geboten. Wer in irgendeiner Form Zweifel hat, sollte sich einmal die entsprechenden Diskussionsbeiträge ansehen, die unter diesem Reiter zu finden sind.

Wenn Ihr Wettbewerber unzulässig Schleichwerbung nutzt, sprechen Sie uns einfach an. Wir vertreten Sie.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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