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KG Berlin: Anwälte müssen bei Rechtsmissbrauch persönlich Schadenersatz leisten

Rechtsmissbräuchliche Abmahnungen zeichnen sich häufig dadurch aus, dass es in irgendeiner Form ein Zusammenwirken zwischen dem Abmahner und seinem abmahnenden Rechtsanwalt gibt. Dies kann bspw. der Fall sein, wenn der Abmahnanwalt seinen Mandanten von sämtlichen Kosten und Risiken freistellt oder seinen Mandanten an den Einnahmen aus den Abmahnungen finanziell beteiligt. Mit Einnahmen ist hier die Erstattung von Abmahnkosten gem. § 12 Abs. 1UWG gemeint. Eine auf ersten Blick begründete Abmahnung löst entsprechende Erstattungsansprüche aus. Diese Fälle sind in der Praxis nur sehr schwer nachzuweisen.

Rechtsmissbrauch kann jedoch auch vorliegen, wenn eine große Anzahl von Abmahnungen in Verbindung mit der ganz konkreten finanziellen Situation des Abmahners dazu führt, dass dieser eigentlich nicht dazu in der Lage ist, die Abmahnkosten und die daraus resultierenden Verfahrenskosten zu tragen.

KG Berlin: Anwälte haften neben dem Abmahner auf Schadenersatz

Das Kammergericht Berlin (KG Berlin, Urteil vom 02.02.2018, Az: 5 U 110/16) hatte ein Urteil des Landgerichtes bestätigt, demzufolge neben dem Abmahner auch drei Rechtsanwälte zur Zahlung von Schadenersatz aufgrund rechtsmissbräuchlicher Abmahnungen verurteilt worden waren. Über den Rechtsmissbrauch hatte das Kammergericht in einem anderen Verfahren entschieden und diese Ausführungen zum Gegenstand dieses Urteils gemacht. Interessant ist, weil es zu dieser Thematik nicht so viele Urteile gibt, die persönliche Haftung der Rechtsanwälte.

Sittenwidrige Schädigung

Schadenersatzansprüche bei Rechtsmissbrauch begründen, so das KG, die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes einer sittenwidrigen Schädigung im Sinne des § 826 BGB. Das Gericht ging hier von einer besonderen Verwerflichkeit des Vorgehens der Anwälte aus:

“Angesichts der sich immer weiter verschärfenden wirtschaftlichen Situation des Beklagten zu 1. (gemeint ist der Abmahner) und der immer häufig werdenden Konfrontation mit dem Vorwurf des Rechtsmissbrauchs war die Fortsetzung des als Gebühreneinnahmequelle dienenden Geschäftsmodells bis Januar 2015 durch ein grobes Maß an Rücksichtslosigkeit gegenüber dem potentiell Geschädigten gekennzeichnet. Dies insbesondere auch deshalb, weil sich die Beklagten zu 2. – 4. (gemeint sind die Anwälte) gleichzeitig Sicherheiten für ihre eigenen Forderungen gegen den Beklagten zu 1. (gemeint ist der Abmahner) stellen ließen und diese damit dem Zugriff anderer Gläubiger entzogen haben.”

Schädigungsabsicht

Interessanterweise differenziert das Gericht bei den drei beklagten Anwälten. Nach Ansicht des Kammergerichtes hätte sich zumindest zwei Anwälten aufdrängen müssen, dass der Abmahner im Januar 2015 wegen Rechtsmissbrauchs nicht mehr anspruchsberechtigt war. Ob es sich um angestellte Anwälte eines Kanzleiinhabers handelte, wissen wir an dieser Stelle nicht. Hinzukommt:

“Das Bestreben, Sicherheiten für die eigenen Forderungen zu erhalten, macht auch deutlich, dass den Beklagten (gemeint sind die Anwälte) bewusst war, dass rechtsmissbräuchlich in Anspruch genommene Mitbewerber des Beklagten zu 1. (Abmahners) allenfalls geringe Aussichten haben werden, ihre Kostenansprüche gegen den Beklagten zu 1. durchzusetzen.

Im Folgenden nimmt der Senat die Einzelhaftung der in Anspruch genommenen Anwälte sehr genau auseinander.

So hatte die Behauptung, der Abmahner habe die Rechnung zeitnah bezahlt bzw. den Buchhaltungsunterlagen sei zu entnehmen, dass der Abmahner nicht durch unbezahlte Rechnungen in Erscheinung getreten ist, für den Senat zur Folge, dass der Abmahner entweder von den Kosten der Abmahntätigkeit freigestellt wurde oder dem Zugriff der Gläubiger des Abmahners grundlos Vermögenswerte entzogen wurden.

Fazit

Die Entscheidung des Kammergerichtes Berlin ist ein Einzelfall. Im vorliegenden Fall waren so viele Indizien zusammengekommen, dass es den Gerichten nicht nur für die Annahme eines Rechtsmissbrauches reichte, sondern sogar eine Haftung der beteiligten Rechtsanwälte angenommen wurde. Entsprechendes in der Praxis nachzuweisen, ist naturgemäß jedoch schwierig.

Wir beraten Sie.

Stand: 26.06.2018

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke

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