schadenersatz-markenrecht-abmahnung

Überschätzt: Schadenersatzansprüche nach einer Abmahnung im Markenrecht

Bei einer Abmahnung im Markenrecht werden in der Regel nicht nur Unterlassungsansprüche, sondern auch Schadenersatzansprüche geltend gemacht. Dies verunsichert viele Abgemahnte ganz erheblich. Wir möchten das Thema Schadenersatz im Markenrecht daher an dieser Stelle einmal etwas näher beleuchten.

Die Anspruchsgrundlage

Rein rechtlich gesehen ergibt sich die Anspruchsgrundlage aus § 14 Abs. 6 MarkenG:

Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadenersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadenersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages errechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

Soweit die Theorie.

Kein Schadenersatz ohne Auskunft

Ganz grundsätzlich ist es so, dass der Markeninhaber bzw. der Abmahner gegenüber dem berechtigt Abgemahnten einen Anspruch auf Auskunft hat. Diese Auskunftsverpflichtung wird in der Regel mit in die Unterlassungserklärung mit aufgenommen die im Rahmen der markenrechtlichen Abmahnung gefordert wird.

In der Regel wird verlangt, unter Vorlage geeigneter Unterlagen, insbesondere Rechnungen und Lieferscheine, Auskunft zu erteilen über

– Namen und Anschrift des Lieferanten
– anderer Vorbesitzer
– sämtlicher gewerblicher Abnehmer oder Auftraggeber, soweit vorhanden
– sowie Menge der erhaltenen oder bestellten markenrechtlichen Ware
– einschließlich des Ein- und Verkaufspreises
– sowie des erzielten Umsatzes und Gewinns

Der oben dargestellte Auskunftsanspruch bezieht sich auf eine Markenrechtsverletzung im Zusammenhang mit dem Angebot einer Ware, bei einer Dienstleistung kann dies natürlich anders aussehen.

Derartige Auskunftsansprüche sind weitreichend und arbeitsintensiv. Wie damit bei Erhalt einer Abmahnung im Markenrecht umgegangen werden sollte, besprechen wir mit Ihnen im Rahmen einer Beratung immer konkret.

Verpflichtung, allen Schaden zu ersetzen

In der Regel ist in einer Unterlassungserklärung, die einer markenrechtlichen Abmahnung beigefügt ist, auch ein Punkt enthalten, in dem der Abgemahnte sich verpflichten soll, den Schaden zu ersetzen. Die Formulierung lautet üblicherweise

“Der Abgemahnte verpflichtet sich gegenüber dem Abmahner, ihm allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Verletzungshandlung entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.”

In erster Linie dient diese Erklärung dazu, verjährungsrechtliche Probleme zu vermeiden. Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung hat jedenfalls der Abmahner einen Anspruch auf Abgabe einer derartigen Erklärung, wenn ein Schadenersatz denkbar ist. Das ist gerade bei einer Markenrechtsverletzung in der Regel der Fall.

Diese grundsätzliche Erklärung, dem Markeninhaber sämtlichen Schaden zu ersetzen, hat jedoch nicht zur Folge, dass ein bestimmter Betrag damit anerkannt wird. Es geht zunächst einmal nur ganz grundsätzlich um den Schaden. Mit dem Schaden kann nur derjenige gemeint sein, auf den der Markeninhaber auch tatsächlich einen Anspruch hat. Aus diesem Grund wird in einer Abmahnung in eine derartige Formulierung auch nie ein Betrag mit aufgenommen.

Markenrechtsverletzung: Wie hoch ist der Schaden?

In der Theorie hat der Markeninhaber und Abmahner mehrere Möglichkeiten, wie er den Schadenersatz berechnen kann.

Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens

Eine Alternative ist es, dass der Markeninhaber den Ersatz des ihm tatsächlich entstandenen Differenzschadens einschließlich des entgangenen Gewinns verlangen kann. Das Problem ist, dass sich die Kausalität zwischen entgangenem Gewinn und Markenrechtsverletzung in der Regel gar nicht nachweisen lässt. Allein der Umstand einer Markenrechtsverletzung hat  nicht zwangsläufig entgangenen Gewinn zur Folge.

Lizenzanalogie

Bei der Schadenberechnung nach Lizenzanalogie wird der Schaden so berechnet, als hätte der Abgemahnte von Anfang an einen Lizenzvertrag mit dem Abmahner geschlossen. Wie im Urheberrecht auch kann in diesem Fall eine Lizenzgebühr geltend gemacht werden.

Herausgabe des Verletzergewinns

Diese Schadenberechnungsmethode legt zugrunde, dass der Inhaber des Markenrechts die Herausgabe des vom Verletzer erzielten Gewinns verlangen kann. Es ist jedoch nur der Gewinn zu ersetzen, den der Verletzer gerade aufgrund der widerrechtlichen Markennutzung erlangt. Man sieht, auch hier wird es von der Berechnung her schwierig.

Schadenersatz im Markenrecht in der Praxis

Umfangreiche Auskunftsansprüche und deren Erfüllung sind quasi täglicher Bestandteil unserer Beratungspraxis bei der Beratung einer markenrechtlichen Abmahnung. Es kommt natürlich immer auf den Einzelfall an.

Wir können jedoch nicht behaupten, dass uns aus unserer Beratungspraxis bekannt ist, dass markenrechtliche Abgemahnte im nennenswerten Umfang auch tatsächlich und regelmäßig Schadenersatzansprüche leisten müssen.

Dies bedeutet natürlich nicht, dass ein Schadenersatz auch in einer nennenswerten Höhe ausgeschlossen ist. So üblich und häufig vorkommend ist er nicht.

Extrembeispiel: Schadenersatz nach markenrechtlicher Abmahnung in Höhe von 0,05 Euro

Das OLG Düsseldorf (Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.05.2015, Az.: I 20 U 92/14) hatte einen Fall zu entscheiden, der in unserer Praxis gar nicht so selten vorkommt. Es ging um das Angebot einer Handy-Hülle bei Amazon. Diese wurde dort zu einem Preis von 4,29 Euro angeboten, war jedoch markenrechtsverletzend.

Das Gericht konnte nur den Verkauf einer Telefonhülle zum Verkaufspreis von 4,29 Euro feststellen. Der Abmahner hätte gern eine Lizenz in Höhe von 1000,00 Euro gehabt, dies war dem Gericht jedoch eindeutig zu viel: “Vielmehr bewegen sich Markenlizenzen in der Regel zwischen 1% und 3% des Verkaufspreises; Bei der Schätzung eines Mindestschadens ist insoweit auf den unteren Wert abzustellen, so dass sich für den einzigen dargelegten Verletzungsfall ein Mindestschaden in Höhe von 0,05 Euro ergibt.”

Wie man sieht, ist der Schadenersatz im Markenrecht somit nicht immer so schlimm, wie es auf dem ersten Blick den Anschein hat.

Wir beraten Sie konkret: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke

Stand: 23.11.2015

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/1b0f8219d1254bfba53ff0d96b6aeee2