schadenersatz-ausfall-internetanschluss

Es gibt nicht viel: BGH zum Schadenersatz für den Ausfall eines Internetanschlusses

Der Ausfall eines Internetanschlusses kann gerade im gewerblichen Bereich existenzbedrohend sein. Im Massengeschäft der Internetanbieter passiert es regelmäßig, dass bei Tarifumstellungen, Umzügen, etc. der Internetanschluss auf der Strecke bleibt.

Der Bundesgerichtshof (BGH Urteil vom 24.01.2013, Az.: III ZR 98/12) hat sich nunmehr grundsätzlich mit der Frage befasst, inwieweit der Anschlussinhaber Schadenersatz geltend machen kann, wenn ein Internetanschluss nicht funktioniert. Das Verschulden in diesem Fall lag wohl eindeutig auf Seiten des Internetanbieters. Nach einer Tarifumstellung konnte der Kläger seinen DSL-Anschluss drei Monate lang nicht nutzen.

Der Kläger verlangte 50,00 Euro Schadenersatz täglich. In den Vorinstanzen waren im 457,50 Euro für höhere Entgelte, z.B. im Rahmen einer Mobilfunknutzung zuerkannt worden.

Grundsätzlich – so der BGH – gibt es Schadenersatz nur dann, wenn eine Funktionsstörung sich “typischer Weise als solche auf die materielle Grundlage der Lebenserhaltung signifikant auswirkt”. Mit anderen Worten: Es muss schon eine erste Beeinträchtigung sein. Dies hatte der BGH in der Vergangenheit für Fax-Anschlüsse abgelehnt und nunmehr ausgeurteilt, dass die Nutzbarkeit des Internets ein wichtiges Wirtschaftsgut ist.

Viel Schadenersatz gibt es dennoch nicht

Dem Kläger waren die Zusatzkosten, die ihm durch Nutzung eines Mobiltarifes entstanden, bereits in den Vorinstanzen zuerkannt worden. Soweit der BGH darüber hinaus grundsätzlich weiteren Schadenersatz für möglich hält, kommt bei genauerer Betrachtung nicht viel dabei heraus.

Der Bundesgerichtshof führt dazu aus (zurzeit ist nur eine Pressemitteilung des BGH bekannt)

Zur Höhe des Schadenersatzes hat der Senat ausgeführt, dass der Kläger in Übertragung der insoweit von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auf die vorliegende Fallgestaltung einen Betrag verlangen kann, der sich nach den marktüblichen, durchschnittlichen Kosten richtig, die in dem betreffenden Zeitraum für die Bereitstellung eines DSL-Anschlusses mit der vereinbarten Kapazität ohne Telefon- und Faxnutzung angefallen wären, bereinigt um die auf Gewinnerzielung gerichteten und sonstigen, eine erwerbswirtschaftliche Nutzung betreffenden Wertfaktoren

Was der BGH damit sagen will ist eigentlich Folgendes:

Für den Zeitraum des Internetausfalles gibt es Schadenersatz maximal nur in der Höhe, die ein normaler DSL-Tarif gekostet hätte, bspw. 20,00 – 30,00 Euro im Monat.

Dies ist jedoch der Maximalschaden, da davon abzuziehen sind die “auf die Gewinnerzielung gerichteten und sonstigen einer erwerbswirtschaftlichen Nutzung betreffenden Wertfaktoren”. Was dies genau sein soll, bleibt vollkommen unklar. Es ist auf jeden Fall jedoch ein Betrag, der von den üblichen monatlichen Internettarifen in Abzug zu bringen ist.

Unter dem Strich bleibt dem Internetnutzer ohne Anschluss somit nicht viel übrig. Etwas anderes kann ggf. dann gelten, wenn durch den fehlenden Internetanschluss bspw. bei einem Internethändler ein erheblicher Zusatzschaden entstanden wäre, weil er seinem Geschäft nicht nachgehen kann. In der Praxis werden sich Gewerbetreibende jedoch entgegen halten lassen müssen, dass es heutzutage ein Leichtes ist, sich einen mobilen Anschluss zuzulegen.

Das Urteil ist somit in erster Linie positiv für die Internetanbieter, nicht jedoch für die Kunden.

Stand: 28.01.2013

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/d09c03d79d21438aa556647e13684aa2