Rahmenbedingungen elektronischer Geschäftsverkehr

Neue gesetzliche Rahmenbedingungen über den elektronischen Geschäftsverkehr

Durch das Gesetz über die rechtlichen Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr (Elektronischer Geschäftsverkehrgesetz – EGG) vom 14.12.2001 hat der Bundestag wichtige Änderungen beschlossen, die den e-commerce-Bereich betreffen.

In den Begriffsbestimmungen des § 3 Teledienstegesetz sind nunmehr die Begriffe “Verteilerdienste, Abrufdienste, kommerzielle Kommunikation und niedergelassener Dienstanbieter” geklärt. Wichtig ist auch, dass das Herkunftslandprinzip nunmehr in § 4 Teledienstegesetz seine Umsetzung in das deutsche Recht erfahren hat. Das Herkunftslandprinzip besagt, dass Diensteanbieter in der BRD dem deutschen Recht auch dann unterliegen, wenn sie ihre Teledienste auch in anderen EU-Staaten anbieten. Trotz der gesetzlichen Regelungen des Herkunftslandprinzips verbleibt es bei der Freiheit der Rechtswahl, den jeweiligen Vorschriften für vertragliche Schuldverhältnisse bei Verbraucherverträgen sowie den landeseigenen Regelungen für Grundstücksverträge. Auch Gewinnspiele, das Urheberrecht, die Ausgabe elektronischen Geldes, das Kartellrecht und die Versicherungsaufsicht sind nicht vom Herkunftslandprinzip gedeckt.

Wichtig ist die Erweiterung der Anbieterkennzeichnung gem. § 6 Teledienstegesetz. Während vorher nur Name, Anschrift sowie die Angabe des Vertretungsberechtigten erforderlich war, sind bei geschäftsmäßigen Telediensten nunmehr folgende Angaben notwendig:

  • Name und Anschrift, bei juristischen Personen zusätzlich der Vertretungsberechtigte
  • Angaben die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen; hier ist insbesondere die e-Mail Adresse genannt
  • Angabe zur zuständigen Aufsichtsbehörde bei notwendiger behördlicher Zulassung
  • Registernummer des Handelsregisters
  • Berufsvertretung Umsatzsteueridentifikationsnummer

Hierbei handelt es sich nur um die grundsätzlichen Angaben. Weitergehende Angaben werden beispielsweise in der Verordnung über Informationspflichten nach Bürgerlichem Recht (BGB-InfoV) geregelt.

Gemäß einem neuen § 7 Teledienstegesetz, ist kommerzielle Kommunikation klar als solche zu kennzeichnen. Preisnachlässe, Zugabe und Geschenke müssen ebenfalls klar als solche erkennbar sein; gleiches gilt für Preisausschreiben und Gewinnspiele. Neu ist auch, dass die Verletzung der Informationsvorschriften gem. § 6 S. 1 Teledienstegesetz nunmehr ordnungswidrig ist. Wer vorsätzlich oder fahrlässig diese Informationen nicht bereitstellt, kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000,00 Euro belangt werden. Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass es natürlich bei einer Wettbewerbswidrigkeit bleibt, wenn der kommerzielle Diensteanbieter diese Informationen nicht bereithält.

Auch die Fragen der Verantwortlichkeit sind neu geregelt worden. Es wird nunmehr unterschieden zwischen Diensteanbietern, die Informationen in ein Kommunikationsnetz übermitteln oder den Zugang vermitteln gem. § 9 Teledienstegesetz (Access Provider), gem. § 10 der Diensteanbieter, der zwischenspeichert (Host Provider) sowie Diensteanbietern, die fremde Informationen für einen Nutzer speichern. Gemäß § 9 Abs. 1 ist der Diensteanbieter für fremde Informationen, die in einem Kommunikationsnetz übermittelt werden, nicht verantwortlich, sofern er die Übermittlung nicht veranlasst, den Adressaten der übermittelten Information nicht ausgewählt und die Informationen selbst nicht ausgewählt oder verändert hat.

Gemäß § 10 Teledienstegesetz ist der Diensteanbieter, der eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung, die allein dem Zweck dient, die Übermittlung der fremden Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten (z. B. proxy), nicht verantwortlich, solange er die Information nicht verändert, die Bedingungen für den Zugang zu den Informationen beachtet, diese regelmäßig aktualisiert und unverzüglich handelt, falls ihm rechtswidrige Informationen bekannt werden oder die Entfernung dieser Informationen angeordnet wird. Wer gem. § 11 Teledienstegesetz Informationen speichert ist nicht verantwortlich, wenn er keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung der Information hat und ihm auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus dem sich eine rechtswidrige Handlung oder die Information daraus ergibt. Ferner besteht die Verpflichtung in diesem Fall, unverzüglich tätig zu werden, wenn eine derartige Kenntnis vorhanden ist.

In den allgemeinen Grundsätzen des § 8 Teledienstegesetz ist interessanter weise in Abs. 2 geregelt, dass die Diensteanbieter entsprechend §§ 9 – 11 Teledienstegesetz nicht verpflichtet sind, die von Ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Die in der Rechtsprechung zum Teil angenommene Verpflichtung von Diensteanbietern, die von Ihnen z.B. gehosteten Inhalte zu überwachen, ist somit durch den Gesetzgeber aufgeweicht worden.

Auch das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) hat erhebliche Änderungen erfahren:

So wird die Anwendung des TDDSG gemäß § 1 Abs. 1 TDDSG nunmehr ausgeschlossen für Dienst- und Arbeitsverhältnisse sofern die Nutzung der Teledienste ausschließlich zu beruflichen oder dienstlichen Zwecken erfolgt; sowie bei der Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zwischen Unternehmen oder öffentlichen Stellen bei ausschließlicher Steuerung von Arbeits- und Geschäftsprozessen. Neu ist, und das macht das TDDSG erstmals in der Praxis auch tatsächlich anwendbar, dass die Einwilligung in die Datenverarbeitung durch den Nutzer nunmehr gem. § 3 Abs.3 auch elektronisch erklärt werden kann. Die bisherige Regelung im § 3 Abs.7 TDDSG, die letztendlich zu Voraussetzungen machte, dass die elektronische Einwilligung nur signiert abgegeben werden konnte, ist entfallen und durch eine sachgerechtere Regelung in § 4 Abs.2 TDDSG ersetzt worden.

Nutzungsdaten dürfen nicht mit den Daten über den Kläger eines Pseudonyms zusammen geführt werden. Dies ist nunmehr sogar mit bis zu 50.000,00 Euro bußgeldbewährt.

Interessant ist, dass das Auskunftsrecht des Nutzers gem. § 7 TDDSG gestrichen wurde. Dieses Auskunftsrecht bleibt jedoch gem. § 34 Bundesdatenschutzgesetz weiter bestehen.

Der bisher sanktionslose Verstoß gegen das TDDSG ist nunmehr bußgeldbewährt; unter anderem droht ein Bußgeld bis zu 50.000,00 Euro für den Fall, dass der Nutzer nicht oder nicht vollständig gem. § 4 Abs. I Satz 1 oder 2 TDDSG unterrichtet wird oder Daten nicht rechtzeitig gelöscht werden.

Wir empfehlen daher, Ihren e-commerce-Auftritt im Internet sowie die Datenschutzbestimmungen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, der neuen Gesetzeslage anzupassen.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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