Rahmenbedingungen e-commerce

Rechtliche Rahmenbedingungen des e-commerce mit praktischen Beispielen

1. Einleitung

Vertriebsformen und der Auftritt im Internet unterliegen besonderen gesetzlichen Voraussetzungen, die vom Betreiber der Internetseite eingehalten werden müssen.

Hier ist zu nennen:

  • Teledienstegesetz
  • Mediendienstestaatsvertrag
  • Teledienstdatenschutzgesetz
  • Fernabsatzgesetz (nunmehr § 312 b bis § 312 f BGB)
  • BGB-Informationspflichten-Verordnung
  • UWG

Eine Nichteinhaltung dieser Vorschriften hätte einen Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch zur Folge, so dass in diesem Fall meistens unlauterer Wettbewerb gegeben ist.

Wettbewerbsrechtlich unterliegt der Vertrieb im Internet besonderen Anforderungen. Mitwettbewerber ist quasi die ganze Welt, die Internetseiten sind über Suchmaschinen konkret abfragbar und erreichbar mit der Folge, dass ein besonderes Augenvermerk auf wettbewerbsrechtliche Konformität zu legen ist.

Beispiele:

  • fehlende Anbieterkennzeichnung (streitig)
  • fehlende Informationen nach FAG
  •  unerlaubte E-mail Werbung
  •  Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen
  •  Unlautere Werbung bspw. durch Suchmaschinenmanipulation oder falsche Metatags

 Auch die Anforderungen des Urhebergesetzes sind zu beachten. Fremde Inhalte können technisch problemlos kopiert werden und als eigene Leistung dargestellt werden. Neben Unterlassungsansprüchen sind hier Schadenersatzansprüche die Regel.

2. Anforderungen des Teledienstegesetzes (TDG)

Gemäß § 1 des TDG ist Zweck dieses Gesetzes, einheitliche wirtschaftliche Rahmenbedingungen für verschiedene Nutzungsmöglichkeiten elektronischer Informations- und Kommunikationsdienste zu schaffen.

Das Teledienstegesetz gilt regelmäßig für den Fall kommerzieller Kommunikation (Vertrieb über das Internet); ähnliche Regelungen wie bspw. zur Anbieterkennzeichnung sind im Mediendienstestaatsvertrag geregelt.

Problem: Im Internet wie auch in der europäischen Union gibt es sehr unterschiedliche rechtliche Rahmenbedingungen für Internetauftritte und gewerbliche Tätigkeiten im Internet.

Hier gilt das so genannte Herkunftslandprinzip gem. § 4 TDG.

Das Herkunftslandprinzip besagt, dass Diensteanbieter, die in Deutschland niedergelassen sind, auch dann dem deutschen Recht unterfallen, wenn die Leistungen im Rest der EU erbracht werden. Dies bedeutet sinngemäß, dass wenn ein Dienst nach deutschem Recht erlaubt ist, er auch in den restlichen EU-Staaten erbracht werden kann.

Das Herkunftslandprinzip bedeutet nicht, dass der Vertrieb über das Internet automatisch auch nach deutschem Recht abgewickelt wird (§ 4 Abs. 3 Nr. TDG). Die Rechtswahl muss bei grenzüberschreitendem geschäftlichen Verkehr gesondert geregelt werden, wie bspw. in allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Zudem gelten Ausnahmen gem. § 4 Abs. 5 TDG

3. Anbieterkennzeichnung gem. § 6 TDG

Im gewerblichen Bereich gelten besondere Vorschriften für die Anbieterkennzeichnung. Hierbei handelt es sich um den einzigen Tatbestand, der bußgeldbewehrt ist (§ 12 TDG) und mit einem Bußgeld von bis zu 50.000,00 Euro geahndet werden kann.

Die Anbieterkennzeichnung muss mindestens folgende Informationen:

  • leicht erkennbar
  • unmittelbar erreichbar
  • und ständig verfügbar

 enthalten:

  1. Name und Anschrift, bei juristischen Personen zusätzlich die Vertretungsberechtigten,
  2. Angaben über eine schnelle Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation einschließlich e-Mail-Adresse,
  3. bei Voraussetzung der behördlichen Zulassung, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
  4. HRB-Nummer,
  5. Umsatzsteueridentifikationsnummer.

Diese Informationen sollten so vorrätig gehalten werden, dass der Benutzer sich nicht erst durch viele Verzeichnisse durchklicken muss, sondern das auf der Startseite unter dem Stichwort Kontakt oder Anbieterkennzeichnung ein Link zu den Daten gelegt wird.

Entsprechende Angaben sind auch nach Mediendienstestaatsvertrag vorgeschrieben. Gem. § 10 Abs. 3 ist bei journalistischen Angeboten noch ein verantwortlicher Redakteur zu benennen.

Unvollständige oder fehlende Kennzeichnungen sind bußgeldbewehrt:

Gem. § 12 Abs. 2 TDG bis zu Euro 50.000

Gem. § 24 MDStV bis zu Euro 50.000

4. Verantwortlichkeit für den Inhalt der Seite:

Gemäß § 8 Abs. 1 TDG ist der Diensteanbieter für eigene Informationen, die er zur Nutzung bereithält, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. Hierunter fällt insbesondere:

  • zivilrechtliche Vorschriften, wie unerlaubte Handlung
  • Falschinformation über Produkte etc.
  • Urhebergesetz
  • Wettbewerbsrecht

 Auf vielen Seiten wird versucht, diese Verantwortlichkeit durch eine Haftungsbeschränkung, ein so genannten Disclaimer zu begrenzen. Hier wird insbesondere oftmals Bezug genommen auf ein Urteil des Landgerichtes Hamburg im Jahr 1998. Abgesehen davon, dass das Urteil im Zusammenhang vollkommen falsch zitiert wird, vermag eine derartige Haftungsbegrenzung keine Wirksamkeit zu entfalten, da sie gegen § 8 Abs. 1 TDG verstößt. Das Recht der Disclaimer entstammt dem Angloamerikanischem Recht und ist auf deutsche Webseiten nicht übertragbar.

Eine Haftung für Inhalte kann nur dann angenommen werden, wenn diese auch dem Websitenbetreiber bekannt sind. Eine Überprüfungspflicht besteht nicht. Dennoch ist besondere Vorsicht geboten, wenn z.B. ein moderierter Chat oder eine Gästebuch besteht. Hier wird man von einer Überprüfungspflicht ausgehen können. So hat bspw. das LG Trier eine wöchentliche Überprüfungspflicht angenommen.

5. Haftung für Links

Eine Haftung für Links ist rechtlich umstritten. Eine Überprüfungspflicht dahingehend, ob sich Links im Laufe der Zeit geändert haben und ihr Inhalt bspw. strafrechtliche Relevanz hat, besteht nicht.

Auf der anderen Seite ist es so, dass eine Haftung auf jeden Fall dann besteht, wenn der Link in einem negativen Zusammenhang gebracht wird, bspw. Vergleich von Leistungen (klicken Sie hier um ein richtig schlechtes Angebot zu sehen) oder wenn man sich den Link z.B. in beleidigendem Zusammenhang zu eigen macht.

Da bei einem Link in der Regel auf eine fremde Website verwiesen wird, können dort regelmäßig urheberrechtliche Probleme entstehen. Problematisch ist dies insbesondere dann, wenn durch technische Programmierung (framing) der Inhalt einer gelinkten Seite als eigene Leistung dargestellt wird, ohne dass dies deutlich wird.

6. Haftung für Markenrechtsverletzungen

Da grundsätzlich eine Überprüfungspflicht für Links nicht besteht, kommt in der Regel eine Abmahnung bei Markenrechtsverletzung erst ab Kenntnis in Betracht. Dies gilt nicht bei offensichtlichen Fällen.

Eine Markenrechtsverletzung kann jedoch bei der Verwendung von Metatags gegeben sein.

Metatags sind Beschreibungen im Rahmen der HTML-Programmierung einer Internetseite. Diese sind nicht sichtbar, werden jedoch durch Suchmaschinen verwandt, um die Seite bei einer Suchmaschine einordnen zu können.

Werden somit Metatags verwendet, die bei der Eingabe eines Produkts oder Markennamens auf die Seite des Websiteninhabers verweisen, kann sowohl eine Markenrechtsverletzung wie auch unlauterer Wettbewerb vorliegen.

7. Vertragsschluss im Internet

Ein Abschluss von Verträgen, in der Regel Kaufverträgen, im Internet ist problemlos möglich. Ein Vertrag kommt zustande durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen. Dies ist so zu verstehen, dass ein Angebot unterbreitet wird zum Abschluss eines Kaufvertrages (in der Regel vom Verkäufer), das in seinen Einzelheiten so präzise ist, dass der Käufer hierauf nur noch mit “ja” antworten muss.

Im regelmäßig kaufmännischem Verkehr ist es so, dass das Angebot des Verkäufers nur als so genannte “invitatio ad offerendum” zu verstehen ist. Dies hat zur Folge, dass der Käufer ein Angebot angibt, dass er vom Verkäufer eine Ware erwerben möchte. Der Verkäufer muss dieses Angebot annehmen; in der Regel tut er das, in dem er die Ware gegen Geld übergibt. Diese rechtliche Konstruktion hat zum Vorteil, dass anderenfalls der Anbieter Gefahr laufen würde, sich gegenüber einer nicht überschaubaren Zahl von Kunden zu verpflichten.

Ein Kaufvertrag im Internet kommt daher in der Regel dadurch zustande, in dem der Käufer mitteilt, dass er einen Artikel gerne erwerben möchte und der Verkäufer den Artikel übersendet bzw. das Angebot schriftlich bestätigt.

Beispiel: allgemeine Geschäftsbedingungen von amazon.de

Die Willenserklärung, d.h. das Angebot zum Abschluss eines Vertrages durch den Verkäufer kann auch problemlos durch das Internet vorgenommen werden. Dies wird meistens stillschweigend oder aus dem Zusammenhang deutlich (Klicken Sie bitte hier, um Ihre Bestellung aufzugeben).

Das Problem ist natürlich, dass das Internet ein anonymes Medium ist, mit der Folge, dass sich der Verkäufer nie sicher sein kann, wer tatsächlich eigentlich ihn beauftragt hat. Rechtssicher lässt sich dieses Problem nur über die digitale Signatur lösen. Die digitale Signatur ist eine elektronische Unterschrift, die konkret einer Person zuzuordnen ist.

Die Rechtsprechung nimmt eine Überbewertung von Manipulationsmöglichkeiten vor. Die Beweislast liegt zwar bei demjenigen, der einen Vertrag behauptet. Die regelmäßige Argumentation, ein passwortgeschützter Bereich sei durch einen Virus (trojanisches Pferd) ausgespäht worden, halten wir jedoch für nicht nachvollziehbar.

8. Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag

Gerade im Onlinerecht ist es besonders wichtig, allgemeine Geschäftsbedingungen wirksam in einen Vertrag mit einzubeziehen.

AGB werden nur dann Vertragsinhalt, wenn der  Kunde sie spätestens bis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Kenntnis nehmen kann bzw. in zumutbarer Weise zur Kenntnis nehmen konnte. Daher hat der Hinweis in Rechnungen “Es gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen” keine rechtliche Relevanz, da es hier regelmäßig auf die tatsächliche Kenntnisnahme ankommt.

Im B2B Bereich reicht der Hinweis auf die Geltung der AGB aus; auf eine zumutbare Kenntnisnahme kommt es hier nicht an.

Anerkannt ist daher im B2C-Bereich, dass ein Hinweis auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausreichend sein dürfte, zu mindestens ein Link auf der Bestellseite auf die AGB´s sollten enthalten sein. Besser ist es, hier die Möglichkeit zu schaffen, dass der Kunde ein Kästchen anklicken kann, dass er die AGB´s zur Kenntnis genommen hat Bei allgemeinen Geschäftsbedingungen ist somit zu beachten:

  • sichtbare Platzierung auf der Website
  • nachweisbare Integration in den Bestellvorgang
  • gute Download- oder Ausdruckmöglichkeit
  • AGB entsprechen den gesetzlichen Voraussetzungen des AGB-Gesetzes (nunmehr geregelt im BGB)

9. Spezielle Regelungen des Verbraucherschutzes bei dem Vertrieb über das Internet

Bei Verträgen über das Internet handelt es sich um so genannte Fernabsatzverträge gem. Fernabsatzgesetz (nunmehr § 312 b bis 312 f BGB)

a) Besondere Vorschriften bei Fernabsatzverträgen gem. § 312 b bis 312 f BGB

Fernabsatzverträge sind Verträge, die unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden. (beispielsweise Telefonkataloge, e-Mails, Internet)

Die Reelungen über Fernabsatzverträge gelten nur bei Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern i.S.d. § 13 BGB. Im B2B-Bereich finden diese Vorschriften keine Anwendung.

Die besonderen Vorschriften über Fernabsatzverträge finden keine Anwendung auf Verträge:

  • über Finanzgeschäfte und Versicherungen
  • Lieferung von Lebensmitteln, Getränken und sonstigen Haushaltsgegenständen (z. B. Pizzaservice)
  • Bei Dienstleistungen im Bereich Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung – wenn diese Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu Erbringen sind. (beispielsweise Ferienhausvermietung, Fahrkartenverkauf etc.)

Gemäß § 312 d BGB besteht ein Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen.

Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen

  • zur Lieferung von Waren die nach Kundenspezifiation angefertigt werden
  • die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind (beispielsweise Heizöl oder online-downloads von standardisierten Computerprogrammen)

Computerbauteile eignen sich sehr wohl zur Rücksendung obwohl ein online- Versender dies in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen hatte. Diese wurden durch ein Gericht als ungültig erkannt.

  • Waren die schnell verderben können
  • Waren, deren Verfallsdatum bei Rücksendung überschritten würde
  • Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder Software sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind (d. h., der Verbraucher hat die Gegenstände ausgepackt); Voraussetzung ist natürlich, dass die Datenträger überhaupt versiegelt geliefert werden. Sieht ein Unternehmer von einer Versiegelung eines Datenträgers ab, so verbleibt es beim Widerrufsrecht)
  • Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten
  • Erbringung von Wett- und Lotteriedienstleistungen
  • Verträge, die in der Form von Versteigerungen geschlossen werden (hierunter fallen in der Regel Internetversteigerungen wie bei ebay)

b)§ 355 BGB

Ist ein Widerrufsrecht gegeben, kann der Verbraucher innerhalb von 2 Wochen den Vertrag widerrufen. Der Widerruf kann durch einen Text oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von 2 Wochen erklärt werden. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

Frist beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt worden ist. Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend einen Monat ab Mitteilung.

Ohne Belehrung läuft die Widerrufsfrist gar nicht (§ 355 Abs. 3 Satz 3)!

Die Widerrufserklärung muss Namen und Anschrift desjenigen enthalten, dem gegenüber der Widerruf zu erklären ist, sowie ein Hinweis auf den Fristbeginn und Tatsache des Widerrufes und der Form an sich. (§ 355 Abs. I und II BGB).

c) Die Widerrufsbelehrung

Die Widerrufsbelehrung ist deutlich zu gestalten, d. h., ein Verstecken in den allgemeinen Geschäftsbedingungen dürfte nicht ausreichend sein. Die Widerrufsbelehrung selbst muss unmissverständlich und frei von Widersprüchen sein.

In § 355 Abs. II Satz 1 BGB heißt es, dass die Widerrufsbelehrung den Erfordernisses des eingesetzten Kommunikationsmittels entsprechen muss und in Textform mitgeteilt werden muss. Dies bedeutet analog der Widerrufsbelehrung bei Haustürwiderrufsgeschäften, dass gestaltungstechnisch die Widerrufsbelehrung besonders layoutet werden sollte.

Mittlerweile gibt es eine Musterwiderrufsbelehrung des Gesetzgebers als Anlange zur BGB InfoVO (unter Amtliche Muster im Bereich Gesetze)

Wir empfehlen beim Warenversand die Widerrufsbelehrung schriftlich beizulegen.

d) Rechtsfolgen des Widerrufs:

 Die Rechtsfolgen des Widerrufes und der Rückgabe richten sich nach § 357 BGB. Der Verbraucher ist Ausübung des Widerrufsrechtes zur Rücksendung verpflichtet, wenn die Sache durch Paket versandt werden kann.

Wichtig: Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer. Insofern sind Formulierungen wie sie in allgemeinen Geschäftsbedingungen zu finden sind “der Kunde trägt die Beweislast für die Rücksendung und den Zugang der zurückgesendeten Ware”. Bei einer Bestellung hat der Verbraucher bis zu einem Bestellbetrag von 40,00 € die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn ihm dies vertraglich auferlegt wird.

Wichtig somit: In den allgemeinen Geschäftsbedingungen muss somit geregelt sein, dass im Fall eines Warenwertes von unter 40,00 € der Käufer die Rücksendekosten trägt. Ist dies nicht der Fall, so muss der Unternehmer die Rücksendekosten tragen. Dies sollte man regelmäßig in den allgemeinen Geschäftsbedingungen mit aufnehmen.

Gemäß § 357 Abs. III BGB ist bei Rücksendung Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache und die dadurch entstandene Verschlechterung zu leisten. Auch hierauf muss der Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss hingewiesen werden (beispielsweise in allgemeinen Geschäftsbedingungen)

Die Belehrung wie auch Formulierung der Widerrufsrechte muss somit sorgfältig und entsprechend den gesetzlichen Regelungen erfolgen, da anderenfalls der Kunde bis 6 Monate nach Erhalt der Ware widerrufen kann.

10. Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen:

Gemäß § 312 e BGB ist der Dienstleister verpflichtet, dem Kunden technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe er Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann.

Der Zugang einer Bestellung ist unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen.

Es gelten somit besondere Informationspflichten gem. § 312 c BGB:

Einzelheiten des Vertrages nach BGB Infoverordnung, d. h., Informationen über:

  • Identität und Anschrift des Unternehmers
  • wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung
  • Informationen darüber, wie der Vertrag zustande kommt
  • Mindestlaufzeit des Vertrages, wenn es sich um eine regelmäßig wiederkehrende Leistung handelt
  • Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung zu erbringen und Vorbehalt die versprochenen Leistung im Falle ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen
  • Preis der Ware einschließlich Steuern und sonstiger Preisbestandteile
  • Mitteilung von Liefer- und Versandkosten
  • Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und Lieferung oder Erfüllung
  • Informationen über Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechtes
  • Gültigkeit befristeter Angebote

Folgende Informationen sind in einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form mitzuteilen:

  • Informationen über Bedingungen, Einzelheiten und Ausübungen des Widerrufs- und Rückgaberechts. Gegebenenfalls über Ausschluss des Widerrufs- oder Rückgaberechts.
  • Anschrift der Niederlassung des Unternehmens, bei dem der Verbraucher Beanstandungen vorbringen kann, ladungsfähige Anschrift des Unternehmers, bei juristischen Personen auch Namen des Vertretungsberechtigten.
  • Informationen über Kundendienst und geltende Gewährleistungs- und Garantiebedingungen.
  • Kündigungsbedingungen bei Dauerschuldverhältnissen.

Diese Informationen sind gem. § 312 c Abs. 2 BGB alsbald, spätestens bei Erfüllung des Vertrages bzw. bei Waren, bei Lieferung in Textform mitzuteilen (Zettel beilegen).

Die Information unter der Rubrik “Kontakt” im Bereich “Impressum” bereitzuhalten, reicht nicht und ist wettbewerbswidrig (OLG Frankfurt, CuR 2002, 638)

11. Datenschutz

Beim Vertrieb über das Internet benötigt der Unternehmer regelmäßig personenbezogene Daten von Kunden. Diese Daten unterfallen den besonderen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes sowie des Teledienstdatenschutzgesetzes (TDDSG). Grundsätze sind in § 3 TDDSG geregelt:

1. Grundsatz – personenbezogene Daten dürfen nur dann erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit dies gesetzlich erlaubt ist oder der Nutzer eingewilligt hat.

2. Grundsatz – Der Nutzer ist vor Erhebung der Daten über Art, Umfang, Ort und Zweck der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zu unterrichten.

Mit Vertragsschluss wird regelmäßig eine Einwilligung des Nutzers in die Speicherung seiner Daten einhergehen. Diese Einwilligung muss durch eine eindeutige und bewusste Handlung des Nutzers erfolgen, protokolliert werden und zwar vor Datenspeicherung. Der Inhalt der Einwilligung (Datenschutzerklärung) muss jederzeit abrufbar sein.

Gemäß § 3 Abs. VI TDDSG ist der Nutzer vor Erklärung seiner Einwilligung auf sein Recht auf jeder zeitigen Widerruf mit Wirkung auf die Zukunft hinzuweisen.

Verstöße gegen Datenschutzrichtlinien können gem. § 9 TDDSG mit einem Bußgeld von bis zu 50.000,00 Euro geahndet werden.

Quellen:

Einen Rechtsscheck für die Erstellung einer gewerblichen Internetseite sowie sämtliche in diesem Vortrag genannten Gesetze finden Sie unter www.internetrecht-rostock.de

Stand: 07.10.2002

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/deede5c0599a4697b6913eb35f9f8417