Pflichtangaben auf Geschäfts E-Mails

Pflichtangaben auf Geschäfts-e-Mails und Bestellungen im Internet

 

Gemäß § 347 a Abs. 1 HGB müssen auf Geschäftsbriefen bestimmte Angaben enthalten sein. So muss die Firma, die Rechtsform, der Ort der Handelsniederlassung, das Registriergericht und die Registriernummer angegeben werden. Gleiches gilt für die OHG, die KG, die GmbH und die AG. Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist der Geschäftsführer mit anzugeben. Bei einer Aktiengesellschaft der Vorstandsvorsitzende.

Fehlen diese Angaben, so kann das zuständige Registriergericht diese Angaben durch ein Zwangsgeld durchzusetzen. Die fehlende Angabe der Rechtsform kann ferner Haftungsfolgen nach sich ziehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um eine Aktiengesellschaft, eine GmbH oder eine GmbH & Co.KG handelt. Wenn dem Unternehmen ein über die allgemeine Kostenersparnis hinausgehender Vorteil entstanden ist, ist auch ein Verstoß wettbewerbsrechlicher Art gegen § 1 UWG denkbar.

Auch eine e-Mail kann ein Geschäftsbrief sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn die e-Mail einen geschäftsbezogenen Inhalt hat, der nach außen, d. h. auf Dritte gerichtet ist.

Es ist daher zu empfehlen, e-Mail im geschäftlichen Verkehr auf jeden Fall die auch auf dem Briefbogen enthaltenen Pflichtangaben beizufügen. Dies kann bei vielen e-Mailprogrammen durch eine sog. Signatur geschehen, d. h. ein festgelegter Text, der der e-Mail immer angehängt wird.

Es besteht ferner die Möglichkeit, den Text in HTML-Mails, wie üblich einzufügen. Hier besteht jedoch die Gefahr, dass der e-Mail-Empfänger HTML-Mails nicht lesen kann, mit der Folge, dass die Übermittlung der Pflichtangaben nicht gültig wäre. In der Regel besteht jedoch auch bei HTML-Mails die Möglichkeit, einen normalen Text der Mail vorzuschalten, so dass zumindest dieser Text die Pflichtangaben enthalten sollte.

Wird per e-Mail ein Geschäftsbrief als Anhang (Attachment) versandt, sollten nur solche Dateiformate verwendet werden, die von der Empfängersoftware auch unterstützt werden.

Die Informationspflichten gelten auch für Bestellformulare im Internet. Die Bestellformulare im Internet sind dem Bestellschein gleichzusetzen. Die Informationspflichten nach Fernabsatzgesetz (nunmehr geregelt im BGB) und Teledienstegesetz reichen hier nicht aus, da gem. § 312 c Abs. IV BGB weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften unberührt bleiben.

Nach den gesetzlichen Regelungen müssen sich die Pflichtangaben auf dem Bestellschein selbst befinden, wobei Pflichtangeben und Bestellschein eine Einheit bilden müssen.

Daher wird ein Link auf die Pflichtangaben nicht ausreichend sein. Es wird daher empfohlen, die Pflichtangaben auf die Bestellseite im Internet selbst mit aufzunehmen.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

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