Elektronischer Rechtsverkehr

Gesetzgeber ermöglicht den elektronischen Rechtsverkehr

 

Durch das “Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsverkehr” vom 13.07.2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 1542) hat der Gesetzgeber nunmehr das Signaturgesetz mit Leben erfüllt. Die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform ist durch diese Gesetz in vielen Punkten auf den modernen, d. h., elektronischen Rechtsgeschäftsverkehr angepasst worden. Zu beachten ist, dass sämtliche Änderungen eine qualifizierte Signatur nach dem Signaturgesetz erfordern.

Wesentlich ist die Änderung des § 126 BGB, in dem die gesetzlich Schriftform definiert wird, wenn Sie durch das Gesetz vorgeschrieben ist. Hier ist eine neuer Abs. III eingeführt worden, der festlegt, dass die schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden kann, wenn sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt. Die Definition der elektronischen Form ergibt sich aus einem neu gefassten Paragraphen 126 a BGB.

§ 126 a BGB

(1)
Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.

(2)
Bei einem Vertrag müssen die Parteien jeweils einen gleich lautendes Dokument in der in Abs. I bezeichneten elektronischen Weise signieren.

Für den Fall, dass durch Verträge beispielsweise eine Schriftform vorgesehen ist, (d. h., Erklärungen können nur schriftlich nicht jedoch wirksam mündlich abgegeben werden) gilt ebenfall der neue § 126 a BGB. Wenn eine elektronische Form der Erklärungsübermittlung, wie beispielsweise e-Mail, gewählt wird, kann gem. § 127 Abs. III BGB noch eine andere als eine qualifizierte Signatur verwendet werden.

Für einige Rechtsgebiete sind Erklärungen mittels elektronischer Form vom Gesetzgeber ausdrücklich ausgeschlossen worden. Dies gilt beispielsweise gem. § 623 BGB für das Erfordernis der schriftlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses, ferner kann gem. § 630 BGB ein Zeugnis nicht in elektronischer Form erteilt werden. Auch die Bürgschaftserklärung gem. § 766 S. 1 BGB, das Versprechen gem. § 780 BGB und die Anerkenntniserklärung gem. § 781 S. 1 BGB kann nicht in elektronischer Form erklärt werden.

Auch die Zivilprozessordnung hat Änderungen erfahren, die in absehbarer Zeit den “elektronischen Zivilprozess” möglich machen werden. Bei prozessualen Erklärungen, in denen die Schriftform vorgesehen ist, kann gem. § 130 a Abs. 1 ZPO auch eine elektronisches Dokument mit einer qualifizierten Signatur nach Signaturgesetz verwendet werden. Die Bundesregierungen sowie die Landesregierungen werden ermächtigt, eine Verordnung dahingehend zu erlassen, ab welchem Zeitpunkt an, elektronische Dokumente bei Gerichten eingereicht werden können. Für die Rechtssicherheit wichtig ist § 292 a ZPO. In diesem wird geregelt, dass ein elektronisches Dokument grundsätzlich als echt gilt und diese Echtheitsvermutung nur durch Tatsachen erschüttert werden kann, die ernstliche Zweifel daran begründen, dass die Erklärung mit dem Willen des Signaturschlüsselinhabers abgegeben worden ist. Nachgewiesen werden müsste somit eine Form der “elektronischen Urkundenfälschung”.

Angesichts der wenigen Stellen, die zur Zeit in der Lage sind, qualifizierte elektronische Signaturen zu vergeben, werden die Gesetzesänderungen jedoch erst in ein bis zwei Jahren praktische Auswirkungen entfalten.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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