0190 Dialer Gesetzesänderung

0190-Dailer- Mehr Schutz durch Gesetzesänderung?

Die Bundesregierung, öffentlich unter Druck, hat sich nunmehr zu einem halbherzigen Kundenschutz durch Änderung der Telekommunikations- Kundenschutzverordnung (TKV) entschlossen (die Änderung der TKV wurde am 12.07.2002 durch den Bundesrat gebilligt). In der Rechnungsstellung sind nunmehr die einzelnen Anbieter mit Namen und ladungsfähiger Anschrift zu nennen. Es ist ein neuer § 13 a mit der Überschrift “Nutzung von Mehrwertdienstrufnummern” eingeführt worden. Gemäß diesem neuen Paragraphen muss derjenige, der Mehrwertdienstrufnummern zur Nutzung überlässt, dem Nutzer (somit die Firma, die den Dialer vertreibt) schriftlich darauf hinweisen, dass keine
Werbung, Sachen oder sonstige Leistungen unter Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften zugesandt oder sonst übermittelt werden dürfen. Kommt es zu einem Verstoß, hat der Mehrwertdienstanbieter unverzüglich geeignete Maßnahmen zur zukünftigen Unterbindung des Rechtsverstoßes zu ergreifen. Insbesondere sei nach erfolgloser Mahnung der Anschluss zu sperren, wenn Kenntnis von einer wiederholten Zuwiderhandlung vorliegt.

Anscheinend beabsichtigte die Bundesregierung, Teile der Kontrollpflichten auf die Mehrwertdienstanbieter selbst, die die Rufnummern meist untervermieten, umzulegen. Eine wirksame Selbstkontrolle wird dies sicherlich nicht zur Folge haben.

In einem neuen § 15 III ist die Verpflichtung des Rechnungstellers aufgenommen, dass er den Rechnungsempfänger in der Rechnung darauf hinweisen muss, dass er berechtigt sei, Einwendungen gegen jede einzelne in der Rechnung gestellte Forderung zu erheben. Wenn es sich hierbei um Femdforderungen handelt, somit in der Regel 0190- Kosten, kann der Rechnungsteller diese Forderung nicht mehr gegenüber dem Rechnungsempfänger selbst geltend machen.

Die praktische Konsequenz ist, dass der Mehrwertdienstbetreiber selbst seine Forderung einziehen muss. In der Regel entfällt auch somit die Gefahr, dass auf Grund der Nichtzahlung der Rechnung der Telefonanschluss gesperrt wird. Dies konnte jedoch mit Verhandlungen mit dem jeweiligen Telekommunikationsdienstleister ohnehin meist bisher vermieden werden.

Die Gesetzeslösung ist insofern inkonsequent, als dass sie die Grundursache des Übels nicht angreift, nämlich die Tatsache,  dass Mehrwertdienstnummern derart verschachtelt untervermietet werden, dass gar nicht feststellbar ist, wer eigentlich konkret Anbieter einer bestimmten Leistung ist. Solange nicht, ähnlich wie im Teledienstegesetz oder im Fernabsatzgesetz, konkrete Regelungen vorliegen, die nur dann zu einer berechtigten Forderungen des Mehrwertdiensteanbieters führen, wenn bestimmte Informationspflichten eingehalten werden, wird das Problem 0190- Dialer wahrscheinlich weiterhin für Unruhe sorgen.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

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