Verfassungsschutz hört mit

Verfassungsschutz hört mit – wenig Datenschutz beim E-Mail-Verkehr

 

Wer einmal wissen möchte, wie sicher E-Mails unter dem Gesichtspunkt der Vertraulichkeit tatsächlich sind, dem wird ein Blick in das neue “Gesetz zur Neuregelung von Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Bundesgesetzblatt I S. 1254 ff. vom 28.06.2001 – siehe auch www.bundesgesetzblatt.de) empfohlen. § 2 sagt es schon deutlich, welche Pflichten Internet-Provider zu erbringen haben:

“Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt, hat der berechtigten Stelle auf Anordnung Auskunft über die näheren Umstände nach dem Wirksamwerden der Anordnung durchgeführten Telekommunikation zu erteilen, Sendungen, die ihm zur Übermittlung auf dem Telekommunikationsweg anvertraut sind, auszuhändigen sowie die Überwachung und die Aufzeichnung der Telekommunikation zu ermöglichen.”

Ob hier noch von einem “Anvertrauen” von E-Mails an den Provider die Rede sein kann, ist sehr fraglich. Der Überwachungsfall gilt nach § 3 vor allen Dingen für die Fälle, in denen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gefährdet scheint. Gemäß § 12 ist der Betroffene nach Ende der Maßnahme zu informieren, sobald eine Gefährdung des Zweckes “Beschränkung des Fernmeldegeheimnisses” nicht mehr ausgeschlossen werden kann. Gemäß § 13 ist ein Rechtsmittel des Betroffenen vor Mitteilung über die Überwachungsmaßnahmen nicht möglich. Auch an die unfreiwilligen Helfer der Überwachungsmaßnahmen ist gedacht. Gemäß § 17 dürfen z. B. Mitarbeiter von Providern Dritten nicht mitteilen, dass und welche Anschlüsse überwacht werden. Geschieht dies doch, ist dies nach § 18 mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe zu ahnden. Sich als Provider gegen die Anordnungen des Verfassungsschutzes zu sperren hat gem. § 19 eine Ordnungswidrigkeit zur Folge, die mit DM 30.000,00 geahndet werden kann. Vollkommen kostenlos sollen die Provider ihre “Leistung” nicht erbringen, so ist beispielsweise in § 20 geregelt, dass sie einen Anspruch auf Entschädigung wie Zeugen oder Sachverständige haben.

Obwohl das Gesetz letztlich regelt, dass eine Überwachung von Post- und Telekommunikation nur dann möglich ist, wenn erhebliche Belange der Bundesrepublik gefährdet sind, kann es doch leicht passieren, dass auch Unbescholtene in die Gruppe der zu überwachenden Personen aufgenommen werden. Abgesehen von der Tatsache, dass terroristische Vereinigungen wie auch Rechtsradikale sich zunehmend des Mediums Internet bedienen, sollte jedem Internetbenutzer klar sein, dass nicht nur die tatsächliche sondern auch die rechtliche Möglichkeit einer jederzeitigen Überwachung seines E-Mail-Verkehrs besteht. Im Zweifelsfall sollte daher auf Verschlüsselungsprogamme wie PGP zurückgegriffen werden.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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