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Aktuell: Bundesgerichtshof zur Rückgabebelehrung bei eBay

Obwohl Widerrufs- und Rückgabebelehrungen im Internet und gerade bei eBay tausendfach abgemahnt wurden, gibt es nur wenige Fälle, die den Bundesgerichtshof erreichen.

Mit einem aktuellen Urteil vom 09.12.2009, Aktenzeichen VIII ZR 219/08 hat sich der Bundesgerichtshof zur Frage der Rückgabebelehrung bei eBay geäußert. Das landgerichtliche Urteil stammt aus Januar 2008. Gegenstand des Rechtsstreits war somit eine alte Rückgabebelehrung in der Fassung vor dem 01.04.2008. Vorliegend ging es um die Verwendung einer Rückgabebelehrung bei eBay. Die höchst streitige Frage, ob eine Rückgabebelehrung bei eBay überhaupt verwendet werden darf, war nicht Gegenstand des Verfahrens. Zurzeit liegt uns nur eine Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofes vor, das Urteil selbst wird in naher Zukunft veröffentlicht.

Im Einzelnen:

“Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung.”

Gerügt worden war im Rahmen der Rückgabebelehrung die vom Gesetzgeber vorgegebene Klausel in der alten Widerrufsbelehrung “Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung.” Wie auch der größte Teil der OLG-Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass die Klausel unwirksam ist, da sie keinen ausreichenden Hinweis auf den Beginn der Rückgabefrist enthält. Insbesondere fehlt ein Hinweis darauf, dass die Frist erst dann beginnt, wenn der Verbraucher die Belehrung in Textform erhalten hat. Es könnte -so der BGH- beim Verbraucher beim Lesen dieser Klausel im Internet der Eindruck entstehen, die Belehrung sei bereits erfolgt (“diese Belehrung”).

Auch das durch den Gesetzgeber vorgegebene Wort “frühestens”, das für allerlei Interpretation im Raum ließ, wird als zu unklar angesehen, weil dem Verbraucher nicht mitgeteilt wird, welche weitere Bedingungen notwendig sind.

Die aktuelle Widerrufs- oder Rückgabebelehrung des Gesetzgebers (Stand: 12/2009) enthält diese Informationen.

Ausschlussgründe für das Widerrufs- oder Rückgaberecht gemäß § 312 d Abs. 4 BGB

Der eBay-Händler hatte eine größere Anzahl von Ausschlussgründen, die das Gesetz vorsieht, in die Widerrufsbelehrung mit aufgenommen, nämlich die Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden, entsiegelte Audio- oder Videoaufzeichnungen sowie Lieferungen von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten.

Diese generelle Auflistung der Ausschlussgründe hat der BGH als zulässig angesehen. Der Händler ist nicht verpflichtet, für jeden angebotenen Artikel gesondert anzugeben, ob der Verbraucher ein Widerrufs- oder Rückgaberecht hat.

Hier können Internethändler nur ein stilles Dankesgebet ausstoßen, weil die Forderung, im Einzelfall auf die Ausschlussgründe hinzuweisen, im Internethandel vollkommen unpraktikabel gewesen wäre.

“Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung, wie sie dem Verbraucher etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, zurückzuführen ist.”

Auch diese Klausel wurde, zumindestens für eBay, für unwirksam erachtet, da bei eBay nicht spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit, sie zu vermeiden, hingewiesen worden ist. Auch hier hat der überwiegende Teil der OLG-Rechtsprechung in der Vergangenheit angenommen, dass ein Wertersatz für eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme bei eBay nicht geltend gemacht werden kann. Die aktuelle Musterbelehrung berücksichtigt auch dies.

Interessanter Weise hat der BGH die Wertersatzfrage, die sich aus derEntscheidung des europäischen Gerichtshofes zum Wertersatz beim deutschen Widerrufsrecht ergibt, nicht berücksichtigt.

Fazit

Das Urteil des Bundesgerichtshofes zu Informationspflichten ist mit Spannung erwartet worden, da eine höchst richterliche Klärung in einigen Punkten längst überfällig war.

Im Ergebnis gibt es für Internethändler, die die aktuelle Muster-Widerrufsbelehrung oder die aktuelle Muster-Rückgabebelehrung verwenden, keine Auswirkungen dieses Urteils. Wir begrüßen ausdrücklich die Klärung, dass Ausschlussgründe auch dann in die Widerrufsbelehrung mit aufgenommen werden können, wenn diese bei dem im Einzelnen angebotenen Produkt gar nicht einschlägig sind.

Für den Gesetzgeber, der ja schlussendlich durch die Neufassung der Widerrufsbelehrung zum 01.04.2008 auf die Kritik in der Rechtsprechung reagiert hat, kann und muss dieses Urteil jedoch mehr als peinlich sein, da es letztlich schlampige Arbeit im Bundesjustizministerium deutlich macht.

Wenn uns das Urteil mit den Entscheidungsgründen vorliegt, werden wir genauer berichten.

Stand: 12/2009

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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