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OLG Nürnberg: Kein Grundpreis und kein niedrigster Preis der letzten 30 Tage bei schnell verderblicher Ware und Ware mit kurzer Haltbarkeit nach Preisangabenverordnung: Gilt nur dann, wenn Verbraucher über ablaufendes Haltbarkeitsdatum informiert werden

Bei der Werbung mit einer Preisermäßigung muss gemäß § 11 Abs. 1 PangV über den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage vor Anwendung der Preisermäßigung informiert werden.

Lebensmittel sind eigentlich immer grundpreispflichtig, d. h. es muss in räumlicher Nähe zum Preis der Preis pro Liter oder pro Kilogramm angegeben werden.

Diese Vorgaben gelten nicht, bei schnell verderblichen Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit, wenn der geforderte Preis wegen einer drohenden Gefahr des Verderbs oder eines drohenden Ablaufs der Haltbarkeit herabgesetzt wird und dies für den Verbraucher in geeigneter Weise kenntlich gemacht wird.

Grabbelkiste oder Reduzierungsaufkleber allein reicht nicht

Jeder kennt es aus dem Supermarkt: Lebensmittel, die kurz vor dem Ablaufdatum sind, werden gesondert präsentiert (Grabbelkiste) oder mit einem Reduzierungsaufkleber versehen.

Nach einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichtes Nürnberg (OLG Nürnberg, Urteil vom 05.08.2025 Az. 3 U2376/24 UWG) reicht ein Aufkleber dafür, dass dem Verbraucher der drohende Ablauf der Haltbarkeit kenntlich gemacht wird nicht aus.

Ein Discounter hatte Käse mit dem drohenden Ablauf der Mindesthaltbarkeit wie folgt beworben:

Ein Verbraucherverband hatte den Discounter auf Unterlassung verklagt und gefordert, dass in diesen Fällen ein Grundpreis bezogen auf den reduzierten Preis mit anzugeben ist und zudem der niedrigste Preis der letzten 30 Tage vor Anwendung der Preisermäßigung.

Nach Ansicht des OLG Nürnberg reicht ein Aufkleber mit einer Reduzierung nicht aus, vielmehr muss ausdrücklich die ablaufende Haltbarkeit hingewiesen werden:

„Damit sind die üblichen farbigen Aufkleber („20%“), die beispielsweise in Supermärkten auf ablaufende Lebensmittel geklebt werden, so nicht mehr zulässig; erforderlich dürfte vielmehr sein, dass auf dem jeweiligen Aufkleber zusätzlich auf das baldige Ende der Haltbarkeit bzw. den drohenden Verderb hingewiesen wird, wenn sich dies nicht aus anderweitigen Hinweisen diesen Inhalts z.B. am Warenkorb oder Regal ergibt. Nur wenn der Händler den Verbraucher hinreichend klar auch auf die Gründe der Preisreduktion (beispielsweise durch die Angabe „Reduziert wegen kurzer Haltbarkeit“) hinweist, ist er von der Verpflichtung der Angabe eines neuen Gesamt- und Grundpreises befreit.“

Verbraucher weiß nicht, was Reduzierungsaufkleber bei Frischware bedeutet?

Nach meiner Auffassung ist durchaus klar, dass bei Ware im Kühlregal, die mit einem Reduzierungsaufkleber versehen ist, die Haltbarkeit nur noch kurz ist.

Dies sieht der Senat des OLG Nürnberg anders:

„Der Senat kann sich der Behauptung der Beklagten nicht anschließen, dass der angesprochene Verkehr den roten Aufkleber mit „-30%“ bereits deshalb als Hinweis auf eine Preisreduzierung wegen eines nahenden Ablaufs des Mindesthaltbarkeitsdatums erkenne, weil in dieser Form der Lebensmitteinzelhandel seit Jahren mit Preisreduzierungen für bald ablaufende Lebensmittel werbe. Vielmehr gibt es – wie der Senat aus eigener Sachkunde beurteilen kann – neben der haltbarkeitsbedingten Preisreduzierung eine Vielzahl von weiteren Gründen, warum Lebensmittelprodukte zu einem geminderten Preis angeboten werden. Dazu gehören beispielsweise der Sortimentswechsel oder das Saisonende bei saisonalen Produkten, zu hohe Vorratshaltung, Marketingaktionen und Sonderangebote oder die Einführung neuer Produktlinien.“

Fazit: Verbraucherinformation notwendig

Bei reduzierten Lebensmitteln aufgrund von einem ablaufenden MHD reicht eine nicht beschriftete Grabbelkiste oder ein Aufkleber mit einem prozentualen Rabatt nicht aus.

Vielmehr muss ausdrücklich auf die Verderblichkeit und das ablaufende Haltbarkeitsdatum hingewiesen werden.

Ich berate Sie bei einer Abmahnung wegen eines Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung.

Stand: 12. 8. 2025

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard