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Von uns in die Schranken gewiesen: Massenabmahnung wegen Garantiewerbung ist Rechtsmissbrauch (LG Hamburg)

Wer im Internet mit Garantien wirbt, muss auch über die Garantiebedingungen informieren. Eine Information, wie bspw. “5 Jahre Garantie” ist, soweit es keine weiteren Informationen zu den Garantiebedingungen gibt, wettbewerbswidrig.

Insbesondere bei Amazon ist eine Werbung mit Garantien hochproblematisch, da der Abgemahnte keinen Einfluss auf die Artikelbeschreibung hat.

Fehler, die Internethändlern schnell passieren, wie bspw. die Bewerbung mit einer Garantie ohne Garantiebedingungen, machen sich auch Massenabmahner zu Nutze. Wir von Internet-Rostock.de konnten aktuell einem Massenabmahner vor dem Landgericht Hamburg Rechtsmissbrauch nachweisen. Abgemahnt wurde in der Branche der Outdoor-Messer.

Der Beschluss des Landgerichtes Hamburg (LG Hamburg, Beschluss vom 03.06.2016, Az.: 416 HKO 167/15 (n.rk)) spricht für sich:

“Nach der übereinstimmend erklärten Erledigung des Verfügungsverfahrens in der Hauptsache ist gem. § 91a Abs. 1 ZPO nur noch über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Gemessen an diesem Maßstab sind die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand ist davon auszugehen, dass der Antragsteller den erhobenen Verfügungsanspruch nicht in zulässiger Weise geltend machen konnte.

Dem Antragsteller stand der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen den Antragsgegner nicht zu, da sich die Abmahnung im Rahmen der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung als rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG darstellt. Von einem Rechtsmissbrauch ist auszugehen, wenn das Gebührenerzielungsinteresse das federführende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruches ist. Dies ist der Fall, wenn die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches vorwiegend dazu dient, einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung oder Zahlung von Vertragsstrafen hinsichtlich des Zuwiderhandelnden entstehen lassen. Von einem solchen Gebührenerzielungsinteresse ist auszugehen, wenn die konkreten Umstände des Einzelfalls aus Sicht eines wirtschaftlich denkenden Unternehmers deutlich machen, dass der Gläubiger kein nennenswertes wirtschaftliches oder wettbewerbspolitische Interesse an der Rechtsverfolgung in einem ganz bestimmten Umfang haben kann und deshalb allein oder ganz überwiegend nur ein Gebühreninteresse verfolgt haben muss. Ein Missbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn der Anspruchsberechtigte – hier der Antragsteller – mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen.

Der Antragsteller ist Mitbewerber des Antragsgegners, weil beide Messer für den Outdoor-Bereich im Internet an Endverbraucher verkaufen. Als ein solcher Mitbewerber kann er ein berechtigtes Interesse an der Rechtsverfolgung haben, wenn er durch unlautere Wettbewerbshandlungen des Mitbewerbers beeinträchtigt werden kann. Das kann grundsätzlich der Fall sein, wenn – wie hier – Garantiebedingungen nicht ordnungsgemäß mitgeteilt werden. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang allerdings auch, dass es insoweit aus Sicht des Mitbewerbers um Verstöße von eher unterdurchschnittlichem Gewicht geht, die ihn nicht besonders beeinträchtigen können. Ein Missbrauch liegt nahe, wenn ein Mitbewerber, obwohl er finanzschwach ist, Abmahnungen in großer Zahl ausspricht. Je größer die Anzahl von Abmahnungen ist, umso eher ist das schon für sich ein Indiz für ein missbräuchliches Verhalten. In einem solchen Fall müssen dann umso weniger sonstige Umstände hinzukommen. Ob ein Verhalten einem Gebührenerzielungsinteresse dient, bestimmt sich allein nach objektiven Kriterien, auf ein subjektives Gebühreninteresse des Abmahnenden kommt es nicht an.

Der von dem Antragsteller geltend gemachte Unterlassungsanspruch bezieht sich auf die fehlende Mitteilung der Garantiebedingungen im Bereich des Internethandels. Hierbei handelt es sich um einen Verstoß von unterdurchschnittlichem Gewicht, der den Antragsteller als Mitbewerber nicht besonders beeinträchtigt. Der Antragsgegner hat glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller nicht nur gegenüber dem Antragsgegner, sondern auch gegenüber anderen Mitbewerbern immer wieder solche Wettbewerbsverstöße abmahnen lässt. Bei dem Antragsteller handelt es sich somit um einen Massenabmahner. Als Umstand, welcher die unzulässige Rechtsausübung nach § 8 Abs. 4 UWG begründet, kommt hinzu, dass die Risiken, welche der Antragsteller mit dem Ausspruch von Abmahnungen eingegangen ist, in keinem Verhältnis zu seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit stehen. Dies ergibt sich aus der Kostenaufstellung des Antragsgegners sowie der Personenauskunft vom 26.01.2016 (AS 3) als auch aufgrund der vom Antragsgegner glaubhaft gemachten Tatsache, dass es sich bei dem Antragsteller um einen finanziell schwachen Mitbewerber handelt. Ein Missverhältnis zwischen der Anzahl der Abmahnungen und dem Umfang des Geschäftsbetriebes ist daher zu bejahen. Hinzu kommt ferner die Art und Weise des Ausspruchs der Abmahnungen. Der Antragsteller geht mit dem Ausspruch der Abmahnungen ein denkbar geringes wirtschaftliches Risiko ein, da er davon ausgehen kann, dass die Abgemahnten entweder eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben oder aber in einem gerichtlichen Verfahren mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unterliegen werden, soweit sie nicht den Missbrauchseinwand erheben. Als weiteres Indiz kommt hinzu, dass der Antragsteller an der Verfolgung des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse haben kann.”

Wieder einmal konnten wir von Internetrecht-Rostock.de einem Massenabmahner Rechtsmissbrauch nachweisen. Im Rahmen der Beratung einer Abmahnung besprechen wir mit Ihnen, ob möglicherweise Rechtsmissbrauch vorliegt.

Stand: 08.06.2016

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke

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