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Rechtsmissbrauch bei Abmahnung, wenn Rechtsanwalt das Abmahngeschäft in eigener Regie betreibt (LG Mainz)

 

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Urteile, die einem Abmahner und seinem Rechtsanwalt Rechtsmissbrauch attestieren, sind mittlerweile etwas seltener geworden. Hintergrund ist, dass die Rechtsprechung zum einen durchaus sensibilisiert ist, war es vor Jahren noch sehr schwierig und galt quasi als anrüchig, mit dem Argument des Rechtsmissbrauches bei Gericht durchzudringen, sieht dies aktuell anders aus. Einige Gerichtsbezirke, wie die des OLG Hamm, haben sehr strenge und ausführliche Kriterien entwickelt, anhand derer Abmahnungen schnell als rechtsmissbräuchlich gelten können.

Zum Teil sind es nicht die Unterlassungsklagen, in denen die Frage des Rechtsmissbrauchs thematisiert wird, da rechtsmissbräuchliche Abmahner und ihre Rechtsanwälte in erster Linie Geld haben wollen, sind es zum Teil auch nur die Gebührenklagen, mit denen die Abmahngebühren geltend gemacht werden, bei denen ein zentraler Punkt die Frage eines Rechtsmissbrauches ist.

Das Landgericht Mainz (Urteil vom 03.05.2011, Az.: 10 HK O 79/10) hatte sich mit einer Gebührenklage eines uns bekannten Mehrfach-Abmahners zu befassen. Martin L. hatte, damals vertreten durch Rechtsanwalt Bert E. umfangreich abgemahnt und wollte nunmehr die Kosten in Höhe von über 1.000,00 Euro für die Abmahnung gerichtlich durchsetzen.

Auch hier gilt: Geld für eine Abmahnung gibt es nur dann, wenn diese berechtigt war. Eine Abmahnung war nicht berechtigt, wenn sie u. a. rechtsmissbräuchlich ausgesprochen wurde.

Das Gericht ging hierbei von mehr als 70 Abmahnungen aus. Ferner ging das Gericht davon aus, dass nicht der Abmahner selbst die Verstöße recherchiert hatte, sondern der ihn damals vertretende Rechtsanwalt E. Der Abmahner selber hatte im Rahmen des Verfahrens offensichtlich eingeräumt, dass die Abmahntätigkeit von seinem früheren Prozessbevollmächtigten im Wesentlichen selbstständig bearbeitet worden sei, er könne daher zu den einzelnen Verstößen nur wenig sagen. Wie viele Abmahnungen für ihn konkret ausgesprochen worden sein, wisse er nicht genau.

Folge war, dass das Gericht die Klage abgewiesen hatte:

Die Geltendmachung des Klageanspruchs ist gemäß § 8 Abs. 4 UWG unzulässig, weil sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, nämlich vorwiegend dazu dient, gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz von Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.

Beruft sich ein Beklagter auf einen Rechtsmissbrauch im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG, ist es grundsätzlich seine Sache, Tatsachen für das Vorliegen eines Missbrauchs darzulegen und dafür Beweis anzubieten. Ist durch entsprechenden Tatsachenvortrag die für die Prozessführungsbefugnis bzw. Anspruchsberechtigung sprechende Vermutung erschüttert, so ist es Sache des Klägers, substantiiert die Gründe darzulegen, die gegen einen Missbrauch sprechen (vergleiche Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Auflage, § 8 Randnr. 4.25 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).

Der Beklagte hat hinreichend Tatsachen dargetan, die für ein rechtmissbräuchliches Vorgehen des Klägers sprechen. Nach dem Vorbringen des Beklagten ist von einer Zahl von mindestens 70 Abgemahnten auszugehen. Im Schriftsatz vom 12.4.2011 hat er 47 Abmahnungen (davon 17 im Monat Mai 2010) konkret nachgewiesen. Von daher ist es mehr als plausibel, von einer Zahl von deutlich mehr als 70 Abmahnungen auszugehen. Ferner hat der Beklagte vorgetragen, dass nicht etwa der Kläger die Verstöße recherchiert habe, sondern der diesen damals vertretende Rechtsanwalt E. dies getan habe und dass der Inhalt der Abmahnungen von allenfalls geringer wirtschaftlicher Relevanz sei, da sie sich nicht etwa auf irreführende oder vergleichende Werbung bezögen, sondern stets und fast ausschließlich auf Details in der Widerrufsbelehrung bzw. den Vorgaben der BGB-Info-Verordnung; hierdurch werde der Kläger selbst in keiner Weise wirtschaftlich tangiert, da insoweit allenfalls ein den Verbraucher benachteiligendes Verhalten vorliegen könne.

Der Kläger ist dem substantiiert nicht entgegengetreten. Da Vorbringen im Schriftsatz vom 11.2.2011 erschöpft sich in allgemeinen Erwägungen, an einem konkreten Vortrag mangelt es. Im Schriftsatz vom 8.3.2011, mit dem er seine Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen im Verhandlungstermin vom 22.3.2011 beantragt hatte, hat er vorgetragen, dass er selbst zur Aufklärung des Sachverhaltes nur wenig beitragen könne, da die Abmahnangelegenheit von seinem früheren Prozessbevollmächtigten im Wesentlichen selbständig bearbeitet worden sei; dies sei zwar in seinem Namen geschehen, jedoch könne er zu den einzelnen Verstößen nur wenig aussagen. In der mündlichen Verhandlung hat er erklärt, dass er bzw. Rechtsanwalt E. für ihn ca. 20 bis 30 Abmahnungen ausgesprochen habe, genau wisse er das aber nicht.

Bei dieser Sachlage ist von einem Rechtsmissbrauch im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG auszugehen. Es spricht alles dafür, dass Rechtsanwalt E. das Abmahngeschäft “in eigener Regie” betrieben hat. Dies ist ein gewichtiges Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen (vergleiche Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 8, Randziffer 4.12). Das Gebührenerzielungsinteresse wird auch belegt durch das Angebot des Rechtsanwalts E. in den jeweiligen Abmahnschreiben an die jeweiligen Abmahngegner, für diese tätig zu werden: “Gern sind wir Ihnen bei der Richtigstellung Ihres Internetauftrittes behilflich und reichen auch unverbindlich aktuelle AGB per Mail. Bitte beachten Sie bei Ihrem Internetauftritt die Umstellung der Widerrufsbelehrung zum 11.6.2010!” Dieses Vorgehen ist nicht nur unlauter im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG (vergleiche Beschluss des OLG Hamm vom 7.9.2010 – I-4 U 126/10 -), sondern verdeutlicht auch, dass für den Verfasser des Schreibens finanzielle Gesichtspunkte im Vordergrund stehen und für ihn mögliche Interessenkonflikte nicht von Belang sind. Schließlich hat der Kläger in keinem einzigen Fall ein konkretes wirtschaftliches Interesse dargetan.

Die Klage ist deshalb abzuweisen.

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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