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Wie ist die Rechtslage?

Das Mitschneiden von Telefonaten

Wer Geschäfte über das Telefon abschließt, hat oftmals ein Interesse daran, zu dokumentieren, was in dem Telefonat eigentlich besprochen wurde. Das beste Beweismittel folgt immer noch dem Grundsatz “Wer schreibt der bleibt”. Der Inhalt eines Telefonates ist somit flüchtig. Durch das Aufnehmen oder Mitschneiden eines Telefonates lässt sich somit eine Menge beweisen.

Mitschneiden von Telefonaten kann sogar strafbar sein

Bei dem Aufnehmen eines Telefongesprächs hat der Gesetzgeber in § 201 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) eine besondere Regelung eingeführt. Mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt das “nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt”. Ein Telefonat ist unstreitig ein “nicht öffentlich gesprochenes Wort”.

Das Mitschneiden von Telefonaten ohne Erlaubnis ist somit verboten und kann sogar strafrechtlich geahndet werden.

Weitere Folge: Keine Verwertbarkeit im Zivilprozess

Bei dem Mitschneiden eines Telefonates oder der Aussage eines Zeugen, der ein Telefonat ohne Einwilligung des Gesprächspartners mitgehört hat, liegt sogar ein Eingriff in das Grundgesetz vor. In Artikel 2 Abs. 1 i. V. m. Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz ist das Recht des Gesprächspartners am gesprochenen Wort geschützt. Es geht somit nicht nur um das Mitschneiden von Telefonaten sondern auch um das unbefugte Mithören von Telefonaten durch Dritte, bspw. durch einen zusätzlichen Telefonhörer oder eine Lautsprechfunktion des Unternehmers.

Folge ist, dass entsprechende Telefonate gerichtlich nicht verwertet werden dürfen (so zuletzt auch wieder einmal der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 17.02.2010, Az.: VIII ZR 70/07)).

Der Gewerbetreibende, der durch das Aufnehmen eines Telefongesprächs etwas beweisen möchte, hat somit nicht nur ein strafrechtliches Problem, durch die Aufnahme hat er auch in einem späteren Zivilprozess nicht gewonnen.

Die Lösung: Einwilligung des Anrufers erforderlich

Das Mitschneiden von Telefonaten dürfte zulässig sein, wenn eine Einwilligung des Anrufers vorliegt. So ist es bei Callcentern durchaus üblich, dass dem Anrufer mitgeteilt wird, dass Telefonate zur Qualitätskontrolle mitgeschnitten werden. Nach unserer Auffassung sollte es schon eine ausdrückliche Einwilligung sein, die der Anrufer erteilt. Eine lediglich stillschweigende Einigung kann in diesem Zusammenhang problematisch sein. Wenn bspw. bei dem Anruf bei einem Callcenter im Rahmen einer Bandansage mitgeteilt wird, dass das Telefonat aus Qualitätssicherungsgründen aufgezeichnet wird und der Anrufer dies ablehnen kann, dürfte es nach unserer Auffassung so sein, dass die Aufnahme erst dann beginnen darf, wenn der Anrufer sein Einverständnis erteilt hat.

Wir gehen ferner davon aus, dass ein sogenanntes Opt-In notwendig ist, d. h. eine ausdrückliche Einwilligung des Anrufers. Der Gegensatz hierzu wäre ein Opt-Out, d. h. der Anrufer müsste ausdrücklich ablehnen, dass sein Telefonat aufgezeichnet wird. Das Opt-Out halten wir nicht für zulässig.

 

Für ebenfalls nicht geklärt halten wir die Frage, ob ein Telefonat, das aus “Qualitätssicherungsgründen” aufgezeichnet wird, später dafür verwendet werden darf, um den Inhalt des Telefonates mit dem Anrufer bspw. vor Gericht nachzuweisen. Eigentlich ist dieser Inhalt nicht Gegenstand der Einwilligung und des Zwecks der Aufnahme gewesen.

Grundsätzlich stellt jedenfalls ein allgemeiner Hinweis auf die Aufzeichnung von Telefongesprächen zu Beginn eines Telefonats keine wirksame Einwilligung des Anrufers dar.

An der ausdrücklichen Einwilligung des Anrufers geht wohl kein Weg vorbei. So kann bspw. keine gesetzliche Einwilligung aus § 28 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz hergeleitet werden.

Dokumentation sinnvoll

Wenn Telefonate mitgeschnitten werden, insbesondere in einem Callcenter, bietet es sich an, eine entsprechende Einwilligung des Anrufers in irgendeiner Form zu dokumentieren. Die Einwilligung selbst mitzuschneiden, dürfte hier kontraproduktiv sein, da zum Zeitpunkt der Frage nach der Einwilligung diese durch den Anrufer ja noch gar nicht vorliegt. Ein entsprechender schriftlicher Vermerk in einem Formular bietet sich jedoch an.

Wir beraten Sie.

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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