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Wie ist die Rechtslage? Facebook bietet die Möglichkeit eines “Facebook-Shops”

Seit kurzem gibt es bei Facebook die Möglichkeit, auch Produkte über einen Facebook-Shop anzubieten.

Wie dies genau funktioniert, beschreibt bspw. t3n.

Die von Facebook vorgegebene Gestaltung ist für uns Anlass, einmal etwas genauer hinzusehen.

Was wird im “Facebook-Shop” dargestellt?

Wir finden den Begriff “Facebook-Shop” etwas missverständlich. Die Gestaltung erinnert nach unserer Auffassung eher an eine Produktdarstellung in einer Preissuchmaschine.

Auf der jeweiligen Facebook-Seite mit dem “Facebook-Shop” gibt es

  • ein Produktbild
  • eine Produktbeschreibung
  • einen Preis
  • sowie den Button “Kaufbestätigung auf Webseite ausführen”

Was passiert eigentlich dann konkret?

Wesentlich für den “Facebook-Shop” ist, was eigentlich passiert, wenn der Button “Kaufbestätigung auf Webseite ausführen” angeklickt wird.

Nach Angaben von t3n gibt es drei verschiedene Optionen:

  • der Kunde landet nur auf der entsprechenden Produktseite des Webshops
  • das Produkt liegt dann bereits im Warenkorb
  • oder das Produkt ist schon gekauft und es müssen nur noch Kontakt- und Zahlungsinformationen angegeben werden.

Unter dem Strich geschieht dies durch die bei Facebook hinterlegte Check-Out-URL, die dem Shopbetreiber verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet.

Wie sieht das rechtlich aus?

Für die Beurteilung der Rechtslage kommt es nach unserer Auffassung darauf an, was eigentlich geschieht, wenn der Kunde auf den Button “Kaufbestätigung auf Webseite ausführen” klickt.

Ganz unabhängig davon gibt es grundsätzliche rechtliche Pflichtinformationen, die nach unserer Auffassung eigentlich immer auf der “Facebook-Shop”-Seite auftauchen müssen:

Hierzu gehört zum einen die Information, dass der Preis inkl. MwSt. ist, zum anderen muss der Kunde, wie auch bei einer Preissuchmaschine, darüber informiert werden, ob und in welcher Höhe Versandkosten anfallen.

Diese Informationen sind jedenfalls von Facebook nicht vorgesehen. Wir sehen auch nicht zwangsläufig eine transparente Möglichkeit, diese Informationen in die Angebote unterzubringen.

Wenig gelungen ist nach unserer Auffassung auch die Buttonbezeichnung “Kaufbestätigung auf Webseite ausführen”. Bei dieser Formulierung bleibt unklar, ob der Kunde durch Anklicken des Buttons die Ware bereits kauft oder was er eigentlich auf der Shopseite, auf die er weitergeleitet wird, ganz konkret “ausführen” soll. Auch dies ist für uns ein Argument, eher davon auszugehen, dass der “Facebook-Shop” wohl eher wie eine Preissuchmaschine zu werten ist und nicht wie ein “echter” Internetshop.

Wenn durch anklicken des Buttons bereits gekauft wird

Sollte, was laut t3n wohl möglich ist, durch Anklicken des Buttons der Kunde bereits seine Vertragserklärung abgeben und nur noch Daten und Zahlungsinformationen eingeben müssen, wird es endgültig problematisch:

Wenn durch Anklicken das Buttons der Kunde das angebotene Produkt tatsächlich kauft, fehlt es an dieser Stelle an einer Vielzahl von Informationen, über die Verbraucher vor Abgabe der Vertragserklärung (der Kaufentscheidung durch Anklicken des Buttons quasi) zu informieren ist:

Nicht nur, dass eine Information über das Widerrufsrecht fehlt, auch eine Vielzahl von weiteren Informationen, die üblicherweise in Shop-AGB geregelt werden, sind an dieser Stelle schlichtweg nicht transparent vorhanden. Zm Beispiel:

  • wie der Vertrag zustande kommt
  • Informationen zur Vertragstextspeicherung
  • Informationen zur Mängelhaftung
  • etc., etc.

Die Option, dass durch Anklicken des Buttons “Kaufbestätigung auf Webseite ausführen” bereits ein Vertrag zustande kommt, stehen im Übrigen die Regelungen der sogenannten Button-Lösung entgegen.

Gem. § 312 j Abs. 3 BGB kommt ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher bei Internetgeschäften nur dann zustande, wenn bei einer Bestellung über eine Schaltfläche die Schaltfläche und mit nichts anderen, als den Wörtern “zahlungspflichtig bestellen” oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist. Zu einer eindeutigen Formulierung gehört zwar auch der Begriff “Kaufen”, sicherlich jedoch nicht die Formulierung “Kaufbestätigung auf Webseite ausführen”.

Auch wenn es technisch möglich ist, sollten die Betreiber eines “Facebook-Shops” somit keinesfalls den Button mit einer Verlinkung verknüpfen, die dazu führt, dass der Kunde mit Anklicken des Buttons bereits gekauft hat.

Der “Facebook-Shop” ist somit nach unserer Auffassung daher kein echter Internetshop, weshalb wir ihn in diesem Beitrag auch ganz bewusst in Anführungsstriche fassen.

Führt man sich vor Augen, wie viele rechtliche Verpflichtungen ein Shopbetreiber einzuhalten hat und dass viele dieser Informationspflichten auch für preisbezogene Werbung gelten (wie im vorliegenden Fall bei Facebook), wird deutlich, dass diese Form des Verkaufs über Facebook eine Menge Probleme aufwirft, die sich bei der jetzigen Gestaltung kaum lösen lassen.

Wir raten daher zur Vorsicht. Ohnehin wird nach unserer Auffassung das Thema Facebook-Shop überschätzt.

Stand: 20.10.2016

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwalt Andreas Kempcke

 

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