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Abmahnkosten der Rechtsanwälte Rasch über 5.832,40 Euro zu hoch (OLG Köln)

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Viele Abgemahnte, die als Inhaber eines Internetanschlusses von der Rechtsanwaltskanzlei Rasch wegen einer Tauschbörsennutzung abgemahnt wurden, verweigern mit guten Gründen die Zahlung der Anwaltskosten. Wenn nach Monaten überhaupt einmal die Annahme einer abgeänderten Unterlassungserklärung erfolgt, werden die Abgemahnten zum Teil noch Jahre später mit mehr oder minder sanftem Druck aufgefordert, auch eine Zahlung zu leisten. Die Rechtsanwaltskanzlei Rasch beruft sich hierbei u. a. auf ein Urteil des Landgerichtes Köln vom 13.05.2009, Az.: 28 U 889/08.

Bei diesem Urteil handelt es sich um eine der seltenen Entscheidungen, die überhaupt bekannt sind, bei der es um die Erstattung von Abmahnkosten geht. Bei der Entscheidung ging es darum, dass 964 Musikdateien im MP3-Format zum Download angeboten wurden. Die Rechtsanwälte Rasch hatten einen Streitwert von 400.000,00 Euro zugrunde gelegt mit einer entsprechenden Erhöhung der Gebühr auf Grund der Tätigkeit für mehrere Rechteinhaber. Das Landgericht Köln hatte den Streitwert von 400.000,00 Euro als angemessen angesehen, bei einem Streitwert von 100.000,00 Euro je Rechteinhaber bei jeweils mehr als 20 Titeln.

Der Rechtsanwaltskollege Solmecke hat nunmehr über die Berufungsverhandlung vor dem OLG Köln am 30.10.2009 berichtet. Nach Ansicht des OLG Köln ist ein angenommener Streitwert viel zu hoch. Insbesondere erteilte das OLG Köln der Berechnung des Landgerichtes eine Absage, den Streitwert bei einem Wert von 10.000,00 Euro pro Datei mit der Anzahl der abgemahnten Songs zu multiplizieren. Nach Ansicht des OLG ist der Verbotsumfang immer der gleiche, so dass ein Streitwert von 30.000,00 Euro bis 50.000,00 Euro pro Rechteinhaber angemessen sei. Die Frage, ob hier eine Streitwertreduzierung nach § 97 a Urheberrechtsgesetz auf 100,00 Euro in Betracht kommen würde, hatte bereits das Landgericht abgelehnt, da die Abmahnung vor dem Inkrafttreten des § 97 a Urheberrechtsgesetz lag.

Gerügt wurde das Landgericht Köln im Übrigen auch dadurch, dass bei der Abmahnung durch mehrere Rechteinhaber sowohl der Streitwert mal Anzahl der Dateien errechnet wurde und es zudem zusätzlich noch eine sogenannte Erhöhungsgebühr für die Beauftragung durch mehrere Auftraggeber gab.

Nach Ansicht des Senates könne im vorliegenden Fall nur eine 2,2-Gebühr aus einem Gesamtstreitwert von 30.000,00 Euro bis 50.000,00 Euro abgerechnet werden, somit ca. 2.000,00 Euro. Obwohl nicht eingeklagt, kam die Sprache noch auf die spannende Frage des Schadenersatzes. Hier hält das Gericht einen Betrag von 30,00 Euro pro Musiktitel für angemessen. Die Parteien haben, wie dem Terminsbericht zu entnehmen ist, einen Vergleich unter Widerruf geschlossen, d. h. jede der Parteien kann sich überlegen, ob durch Zahlung eines Vergleichsbetrages der Rechtsstreit erledigt wird.

Ob der Vergleich gehalten wird oder ob das OLG noch eine Entscheidung zu dieser Frage aussprechen wird, ist zum jetzigen Zeitpunkt (Stand: 03.11.2009) somit noch unklar. Die Verhandlung vor dem OLG Köln verdeutlicht, dass die Tauschbörsenabmahner sich hinsichtlich der Geltendmachung Ihrer Forderungen auf sehr dünnem Eis bewegen.

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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