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Rechtliche Pflichtinformationen dürfen nicht als Grafikdatei dargestellt werden

(LG Berlin)

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Es gibt verschiedene rechtliche Pflichtinformationen für Internethändler. Auf Grund der sehr dynamischen Rechtsprechung kann es notwendig sein, entsprechende Informationen zu ändern, weil wieder einmal ein Abmahner durchgesetzt hat, dass es wettbewerbswidrig sei, wenn ein Kommata an der falschen Stelle gesetzt ist. Technisch wäre es am einfachsten, Informationen, bspw. zum Widerrufsrecht, zur Anbieterkennzeichnung sowie die AGB, als Grafikdatei darzustellen. Im Falle, dass eine Änderung notwendig wird,  braucht lediglich der Dateiinhalt ausgetauscht werden. Es werden unverzüglich die aktuellen Informationen im Internetauftritt angezeigt.

Dass dies problematisch sein kann, hatte bereits das OLG Frankfurt mit Beschluss vom 06.11.2006, Az.: 6 W 203/06, für eBay entschieden. Hintergrund der damaligen Entscheidung war, dass eBay die Nutzung des Portals auch über Mobilfunkdienste wie WAP anbietet. Grafikdateien sind über WAP jedoch nicht darstellbar.

Diese Rechtsprechung ist nunmehr durch das Landgericht Berlin mit Urteil vom 24.06.2008, Az.: 16 O 894/07, weiter verschärft worden. Während sich die Rechtsprechung des OLG Frankfurt daran orientierte, dass bei eBay die WAP-Nutzung durch eBay ausdrücklich angeboten wird, nimmt das Landgericht Berlin an, dass die Darstellung von Pflichtinformationen in Grafikdateien generell unzulässig ist. Bezogen auf das Widerrufs- oder Rückgaberecht heißt es in der Entscheidung:

Die Verlinkung auf eine externe Grafikdatei genügt hierzu nicht. Denn es ist dadurch nicht sichergestellt, dass der als Grafik abgelegte Text unabhängig vom verwendeten Browser-Typ abrufbar ist. Dies gilt insbesondere bei der Nutzung des WAP-Portals von eBay. Hinzukommt, dass der Inhalt der verlinkten Datei jederzeit – auch während des Auktionszeitraumes – geändert werden kann, ohne dass dem Verbraucher dies bewusst wird, die Suchfunktion des Browsers in Grafikdateien nicht funktioniert und die Lesbarkeit des Ausdrucks der Angebotsseite – abhängig vom verwendeten Browser und Drucker – eingeschränkt sein kann. Die eBay-Regeln zum Verbot der Niederlegung von Vertragsinhalten als Bilder oder Grafiken machen daher Sinn.”

Die Entscheidung des Landgerichtes vermag nur teilweise zu überzeugen. Anders als das OLG Frankfurt wird generell bei Grafikdateien eine Unzulässigkeit angesehen. Neben der Tatsache, dass eine Nutzung des Internets über WAP sich nicht ansatzweise durchgesetzt hat, dürfte dem WAP-Surfer klar sein, dass er viele Internetseiten über diesen Service nicht einwandfrei darstellen kann. Es dürfte somit gar nicht möglich sein, bspw. eine Bestellung über WAP in einem Internetshop durchzuführen. Aktuelle Browser, somit auch Handy-Browser, sind durchaus in der Lage, entsprechende Grafikdateien darzustellen. Dass diese bei Handy-Browsern nicht erkennbar sind, kann jedoch auch hier zum Problem werden.

Ein durchaus nachvollziehbares Argument ist jedoch die Tatsache, dass Grafikdateien schnell ausgetauscht werden können, ohne dass dies dem Nutzer auffällt. Auch die Lesbarkeit von viel Text in Grafikdateien ist oftmals nicht gewährleistet.

Wir empfehlen daher, sämtliche Pflichtinformationen ausschließlich als Textdateien darzustellen. Auch wenn die Möglichkeit des Händlers, Änderungen vorzunehmen, hierdurch stark eingeschränkt wird.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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