recht-auf-reperatur-gewaehrleistungsrecht
Ab dem 31.07.2026: Weitreichende Rechtsänderungen im Gewährleistungsrecht und neue Informationspflichten für Verkäufer durch das „Recht auf Reparatur“
- siehe auch zum Recht auf Reperatur gegenüber dem Hersteller: Ab 31.07.2026: Recht auf Reparatur des Verbrauchers gegenüber dem Hersteller bei bestimmten Produkten
Durch die Richtlinie (EU) 2024/1799 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren sollen Reparaturen statt Entsorgung systematisch gestärkt werden. Eine EU-Richtlinie gilt nicht direkt, sie muss in das nationale Recht umgesetzt werden. Die Recht-auf-Reparatur-Richtlinie verpflichtet die Mitgliedsstaaten der EU, die Regelungen bis zum 31.07.2026 in nationales Recht umzusetzen. Im Ergebnis stärkt die Richtlinie und die deutsche Umsetzung Verbraucherrechte erheblich, setzt auf der anderen Seite jedoch Verkäufer und Hersteller unter Druck.
Durch die Umsetzung der Richtlinie in das deutsche Recht ändert sich das Gewährleistungsrecht (Mängelhaftungsrecht) zwischen gewerblichen Verkäufern und Verbrauchern.
Die Richtlinie und der Gesetzentwurf regelt ferner das „Recht auf Reparatur“ gegenüber Herstellern bei bestimmten Produktgruppen. Diese Aspekte bespreche ich in einem anderen Beitrag.
Aktuell (Stand 15.04.2026) gibt es einen Gesetzentwurf (Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren).
Nachfolgend bespreche ich den Gesetzentwurf, ich gehe davon aus, dass das noch zu beschließende Gesetz keine großen Abweichungen im Verhältnis zum Gesetzentwurf haben wird, da sich der Gesetzentwurf an der Richtlinie orientiert.
Soweit im Folgenden von Paragrafen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die Rede ist, ist damit die ab dem 31.07.2026 geltende Neufassung gemeint.
Die nachfolgenden Regelungen gelten ab dem 31.07.2026 ausschließlich für Verträge zwischen Unternehmern (gewerblichen Verkäufern) und Verbrauchern.
Die Regelungen gelten hinsichtlich des Aspektes Reparierbarkeit zwischen Unternehmern (B2B-Geschäfte über Waren) ab dem 01.01.2028.
Die nachfolgenden Vorschriften gelten für Kaufverträge über Waren, die ab dem 31.07.2026 geschlossen wurden zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher.
Änderungen im Mängelhaftungsrecht (Gewährleistungsrecht)
Die gesetzlichen Rechte, insbesondere von Verbrauchern bei Mängeln an einer Kaufsache finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch, dort ab § 433 BGB. In diesem Abschnitt gibt es einzelne Regelungen, insbesondere zum Kaufvertrag.
Fehlende Möglichkeit zur Reparatur als Mangel
§ 434 BGB enthält eine abgestufte Definition, wann ein Produkt einen sogenannten Sachmangel hat.
Bereits jetzt heißt es in § 434 Abs. 1 BGB:
„Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.“
§ 434 Abs. 3 Satz 2 BGB regelt die sogenannte übliche Beschaffenheit. Aktuell gehören dazu Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit.
Neu ist die Aufnahme des Begriffes „Reparierbarkeit“ in § 434 Abs. 3 Satz 2 BGB.
Hierzu heißt es im Gesetzentwurf:
„In diesem Zusammenhang muss die Kaufsache eine Reparierbarkeit aufweisen, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Maßgeblich ist hierbei der Erwartungshorizont eines Durchschnittskäufers. Daher zählt die Reparierbarkeit zu der üblichen Beschaffenheit von Sachen, die für gewöhnlich nicht repariert werden können, wie z.B. Produkte, die zur einmaligen Verwendung geeignet sind.“
Die Europäische Kommission hat im Übrigen die Möglichkeit auf Grundlage von Artikel 4 der Öko-Design-Verordnung durch delegierte Rechtsakte Anforderungen an die Reparierbarkeit bestimmter Artikelgruppen festzulegen. In diesem Fall bestimmen diese Regelungen die Käufererwartung. Wenn eine Kaufsache aus einem dieser Produktgruppen nicht den Reparierbarkeitsanforderungen entspricht, so hat dies einen Sachmangel zur Folge.
Die Bezugnahme auf eine „Reparierbarkeit“ eines Produktes wirft Fragen auf:
Die Frage der Reparierbarkeit bezieht sich auf eine Reparierbarkeit, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist. Häufig werden gerade kleinpreisige Produkte nicht repariert, da sich der Aufwand nicht lohnt und Verbraucher diese Produkte (nicht zuletzt daher) auch üblicherweise nicht erwartet. Dies wird sich m.E. auch langfristig nicht ändern, da die Reparierbarkeit von Produkten durch die Gesetzesänderungen in den Vordergrund gerückt wird.
Hinzukommt: Wenn eine Ware mangelhaft ist, trägt hat der Verkäufer in den ersten 12 Monaten ab Übergabe die Beweislast dafür, dass die Ware zum Zeitpunkt der Übergabe mangelfrei war. Vom 13. Monat bis zum 24. Monat ab Übergabe trägt der Käufer die Beweislast. Damit die Frage der Reparierbarkeit überhaupt relevant wird, muss es zunächst einmal einen Mangel geben, der sich dann nicht reparieren lässt.
Abweichende Vereinbarung nur sehr eingeschränkt möglich
Bei einem Kaufvertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer darf von dieser Regelung nicht abgewichen werden.
Eine Abweichung ist gemäß § 434 Abs. 3 Satz 3 BGB nur möglich
- bei einem Kaufvertrag zwischen Unternehmern oder
- einem Kaufvertrag zwischen Verbrauchern
Nur in diesem Fall kann ausdrücklich vereinbart werden, dass die Merkmale der üblichen Beschaffenheit nicht zur üblichen Beschaffenheit einer Sache gehören.
Dies kann z.B. durch den Ausschluss der Sachmängelhaftung m.E. ganz grundsätzlich geschehen.
Verlängerung der Gewährleistungsfrist bei Nachbesserung
Im Fall eines Mangels hat der Käufer gemäß § 439 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Nacherfüllung. Nacherfüllung bedeutet entweder die Wahlmöglichkeit des Käufers auf Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache.
Für den Fall, dass der Verbraucher die Beseitigung des Mangels wählt, verlängert sich gemäß § 475 Abs. 5 BGB die Verjährungsfrist:
„Wird Nacherfüllung gemäß § 439 BGB durch Nachbesserung geleistet, verlängert sich die ursprüngliche Verjährungsfrist von Ansprüchen wegen eines Mangels einmalig um 12 Monate.“
Bei Neuware beträgt die Gewährleistungsfrist von Mängel (Mängelhaftungsfrist) 2 Jahre ab Ablieferung der Sache.
Wählt der Verbraucher eine Reparatur, verlängert sich die Gewährleistungsfrist von 2 Jahren auf 3 Jahre.
Diese Verlängerung ist nur einmalig möglich. Von der Verlängerung der Mängelhaftung umfasst ist das gesamte Produkt und nicht nur die Reparatur.
Die Verlängerung der Gewährleistungsfrist kann zudem nur dann erfolgen, wenn die Verjährungsfrist zum Zeitpunkt des Verlangens der Nachbesserung noch nicht abgelaufen war und eine Nachbesserung tatsächlich durchgeführt wird.
Die Fristverlängerung kommt somit nur dann zur Anwendung, wenn die Ware im Rahmen einer Nacherfüllung nachgebessert (repariert) wird.
Auch in diesem Fall gilt im Übrigen, wie grundsätzlich: Der Mangel muss bereits zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges bestanden haben.
Letztlich soll, so mein Eindruck, diese Regelung Verbraucher motivieren, ihr Produkt eher reparieren zu lassen, anstatt eine Neulieferung zu verlangen.
Im Ergebnis soll der Verbraucher belohnt werden, wenn im Fall eines Mangels eine Reparatur statt einer Neulieferung als Nacherfüllung gewählt wird. Den zusätzlichen Aufwand hat letztlich der gewerbliche Verkäufer durch die Verlängerung der Mängelhaftungsfrist zu tragen.
Neue Informationspflicht von Verkäufern, wenn ein Mangel geltend gemacht wird
Gemäß § 475 Abs. 4 BGB muss ein Unternehmer, bevor er eine Nacherfüllung gemäß § 439 BGB durchführt, den Verbraucher darüber informieren,
1. dass er das Wahlrecht nach § 439 Abs. 1 BGB hat und
2. dass sich bei einer Nacherfüllung durch Nachbesserung die ursprüngliche Verjährungsfrist von Ansprüchen wegen eines Mangels nach § 475 e Abs. 5 BGB einmalig um 12 Monate verlängert.
In der Praxis bedeutet dies Folgendes:
Wenn ein Verbraucher sich mit einem Mangel an einen Unternehmer aufgrund einer Kaufsache wendet, ist der Unternehmer (Verkäufer) dazu verpflichtet, den Verbraucher dann darüber zu informieren, dass dieser nach seiner Wahl entweder die Beseitigung eines Mangels (Reparatur) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen kann.
Des Weiteren ist darüber zu informieren, dass bei einer Reparatur (Nachbesserung) sich die Verjährungsfrist einmalig um 12 Monate verlängert.
Diese proaktive Informationspflicht soll mutmaßlich Verbraucher dazu bringen, eher die Option der Reparatur statt der Neulieferung zu wählen. Der Gesetzgeber sieht diese Informationspflicht über die Verjährungsverlängerung als einen Vorteil an, über den der Verkäufer zu informieren hat. Zudem geht es darum, Verbraucher für die Vorteile einer Reparatur zu sensibilisieren.
Ein geeigneter Zeitpunkt für diese Information ist nach der Gesetzesbegründung der Zeitpunkt, zu dem sich der Verbraucher erstmalig wegen eines Mangels der Ware an den Verkäufer wendet.
Der Verkäufer steht nicht ganz schutzlos dar:
Wenn die gewählte Form der Nacherfüllung (Reparatur oder Neulieferung) unmöglich ist oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist, kann er zu diesem Zeitpunkt den Verbraucher darauf hinweisen und auch darauf, dass er als Verkäufer das Recht hat, diese Form der Nacherfüllung zu verweigern.
Wichtig: Nach meiner Auffassung ist der Verkäufer jedoch auch in diesem Fall zunächst grundsätzlich verpflichtet, den Verbraucher darauf hinzuweisen, dass er das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Nachlieferung hat und dass sich die Verjährungsfrist verlängert. Diese Formalie ist gemäß § 475 Abs. 4 BGB grundsätzlich vorgeschrieben.
Gleichzeitig kann in diesem Fall jedoch darauf hingewiesen werden, dass eine Nachbesserung (Reparatur) entweder unmöglich ist oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und diese Form der Nacherfüllung verweigert wird.
Dies sollte jedoch dann konkret begründet werden.
Die Informationspflicht gilt im Übrigen nur einmalig:
Wendet sich der Verbraucher erneut wegen eines Mangels derselben Kaufsache an den Verkäufer, so muss er nicht erneut informiert werden. Dies gilt nur bei derselben und identischen Kaufsache, nicht jedoch bei anderen Verträgen, wenn die Produkte einen Mangel haben sollten.
Wichtig: Rügt ein Verbraucher mehrfach einen Mangel an einer Ware und wählt das erste Mal die Option der Nachbesserung (Reparatur) und rügt er dann ein weiteres Mal einen Mangel besteht zum einen keine erneute Informationspflicht des Verkäufers. Zum anderen verlängert sich die Gewährleistungsfrist nur einmalig um 12 Monate. Wenn der Verkäufer jedoch bei der 2. Mängelrüge den Verbraucher wieder über eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist informiert, dürfte er daran gebunden sein.
Gewerbliche Verkäufer sollten daher darauf achten, dass die Information nach § 475 Abs. 4 BGB tatsächlich nur bei der ersten Mängelrüge an den Verbraucher versandt wird.
Nach meiner Auffassung bleibt es natürlich dabei, dass der Verkäufer sodann zur Nacherfüllung verpflichtet ist, wenn er den Mangel zu vertreten hat. Die Beweislast dafür, dass die Ware zum Zeitpunkt der Übergabe mangelfrei war, liegt die ersten 12 Monate ab Übergabe beim Verkäufer, danach beim Verbraucher.
Die Informationspflicht gilt im Übrigen grundsätzlich, wenn ein Verbraucher sich wegen eines Mangels an einen Unternehmer (Verkäufer) wendet, d.h. nicht nur bei Bestellungen im Internet, sondern auch bei einer Mängelrüge im Ladengeschäft.
Nachlieferung: Auch überholte Ware ist erlaubt, wenn der Verbraucher dies ausdrücklich verlangt
Wenn ein Verbraucher im Falle eines Mangels eine Nacherfüllung in Form der Lieferung einer mangelfreien Sache verlangt, bestand bisher bei Neuware die Verpflichtung, ein neues Produkt zu liefern. Nunmehr regelt § 475 Abs. 6 BGB unter anderem:
„Bei der Nachlieferung darf der Unternehmer eine überholte Ware liefern, wenn der Verbraucher dies ausdrücklich verlangt hat.“
Die praktische Relevanz dieser Norm ist unklar, da der Unternehmer nur dann eine überholte Ware liefern darf, wenn der Verbraucher dies ausdrücklich verlangt hat.
Ob es ausreichend ist, dass der Unternehmer die Ersatzlieferung einer überholten statt einer neuen Ware anbietet, ist ebenfalls unklar.
Es stellt sich zudem die Frage, warum der Verbraucher sich mit einer überholten Ware zufrieden geben soll, wenn er auch Neuware erhalten kann im Rahmen der Nachlieferung.
Bereits jetzt gilt, dass der Verkäufer innerhalb einer angemessenen Frist, zu dem der Verbraucher über den Mangel unterrichtet hat und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher die Nacherfüllung durchführen muss.
Was eine „angemessene Frist“ ist, halte ich für ungeklärt.
Welche rechtlichen Nachteile und Sanktionen drohen Verkäufern aufgrund der Neuregelung des Gewährleistungsrechtes zum 31.07.2026?
Zum einen ist eine fehlende Reparierbarkeit ab dem 31.07.2026 ein Mangel. Wenn ein Verbraucher aufgrund eines Mangels, den der Verkäufer zu vertreten hat eine Nachbesserung (Reparatur) verlangt und der Verkäufer dieser Wahl der Nacherfüllung nicht nachkommt, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, Schadenersatz geltend machen oder den Kaufpreis mindern.
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Verkäufer den Verbraucher gemäß § 475 Abs. 4 BGB darüber informieren muss, dass der Verbraucher das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Nachlieferung hat (Reparatur oder Neulieferung) und sich bei einer nach Erfüllung durch Nachbesserung (Reparatur) die Verjährungsfrist für die Mängelhaftung um 12 Monate verlängert.
Im Falle einer unberechtigten Verweigerung einer Reparatur, obwohl dies möglich gewesen wäre und für den Verkäufer nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden gewesen wäre verliert der Verbraucher zudem den Bonus von weiteren 12 Monaten Gewährleistungsfrist. Welche Auswirkung diese Aspekte haben wird, ist aktuell ungeklärt. In der Praxis werden viele Verkäufer auf einer Reparatur gar nicht eingerichtet sein bzw. es wird ihnen gar nicht möglich sein, da die technischen Mittel nicht vorgehalten werden.
Gegebenenfalls empfiehlt es sich daher bei einer Mängelrüge durch einen Verbraucher eine Neulieferung der Sache als Alternative zur Reparatur positiv herauszustellen.
Die Frage der Reparierbarkeit kann auch Auswirkungen haben, wenn der Verkäufer den Mangel nicht zu vertreten hat und der Verbraucher das Produkt innerhalb der Gewährleistungszeit reparieren lassen möchte und dies nicht möglich ist. Dies wäre dann wiederum ein Sachmangel, den der Verkäufer zu vertreten hat.
Sowohl die konkreten Regelungen im Gewährleistungsrecht hinsichtlich des Rechtes auf Reparatur, wie aber auch die Informationspflicht gemäß § 475 Abs. 4 BGB sind nach meiner Auffassung Marktverhaltensregelungen. Folge ist, dass ein entsprechender Verstoß wettbewerbswidrig ist und wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden kann. Eine Abmahnung droht hier weniger von Wettbewerbern, als denn von Abmahnvereinen oder vorrangig einer Verbraucherzentrale oder der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV).
Fazit
Ob der Aspekt der Reparierbarkeit einer Ware als Sachmangel tatsächlich eine Rolle spielen wird, bleibt abzuwarten.
Für gewerbliche Verkäufer und Internethändler in der Praxis wichtig ist der Aspekt, dass bei einer Mängelrüge des Verbrauchers dieser einmalig zu informieren ist, dass der Verbraucher das Wahlrecht zwischen Reparatur und Nachlieferung der Sache hat.
In der Praxis hat die Wahl des Verbrauchers, dass er eine Reparatur wünscht zur Folge, dass der Verkäufer auch zu einer Reparatur in der Lage sein muss, entweder selbst oder durch Dritte. Dies wird in der Praxis nicht immer der Fall sein.
Die Verlängerung der Gewährleistungsfrist um 12 Monate auf dann insgesamt 3 Jahre für das gesamte Produkt stellt zudem eine zusätzliche Belastung für den Verkäufer dar.
Ich berate Sie als gewerblichen Verkäufer zur konkreten Umsetzung der Änderungen im Gewährleistungsrecht zum 31.07.2026 und insbesondere zu der dann neuen Informationsverpflichtung bei Erhalt einer Mängelrüge eines Verbrauchers.
Stand: 17.04.2026
Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard