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Ab 31.07.2026: Recht auf Reparatur des Verbrauchers gegenüber dem Hersteller bei bestimmten Produkten
Im Zusammenhang mit weitreichenden Änderungen im Gewährleistungsrecht für Verkäufer werden in dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren auch weitreichende Verpflichtungen gegenüber Herstellern von Produkten geregelt.
Hersteller trifft ab dem 31.07.2026 eine für bestimmte Produktgruppen Reparaturverpflichtung.
Zum gleichen Zeitpunkt ändert sich auch das Gewährleistungsrecht zwischen gewerblichen Verkäufern und Verbrauchern. Im Rahmen der Gewährleistung hat der Verbraucher bei einem Mangel ebenfalls die Möglichkeit, die Option einer Reparatur statt einer Neulieferung auszuwählen. Diese Wahl belohnt der Gesetzgeber mit einer Verlängerung der Gewährleistungsfrist von 2 Jahren auf 3 Jahre. Die Änderungen im Gewährleistungsrecht zum 31.07.2026 bespreche ich hier:
Die Reparaturverpflichtung des Herstellers gilt nur für bestimmte Produktgruppen und nur gegenüber Verbrauchern.
Es gibt zudem noch weitere Voraussetzungen für eine Reparaturverpflichtung des Herstellers.
Wichtig: Während das „Recht auf Reparatur“ ein Gewährleistungsrecht im Verhältnis gewerblicher Verkäufer und Verbraucher für Kaufverträge gilt, die ab dem 31.07.2026 geschlossen wurden, gilt das Recht auf Reparatur gegenüber Herstellern ab dem 31.07.2026 ganz grundsätzlich für bestimmte Produktgruppen. Die Reparaturverpflichtung des Herstellers gilt nach meiner Auffassung quasi rückwirkend.
Für welche Produktgruppen hat der Hersteller eine Reparaturverpflichtung?
Die Reparaturpflicht gilt nur für die im Anhang II der Reparaturrichtlinie genannten Produktgruppen. Für diese Produkte bestehen bereits Öko-Design-Anforderungen an eine Reparierbarkeit.
Es geht konkret um folgende Produkte:
· Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner
· Haushaltsgeschirrspüler
· Kühlgeräte
· Elektronische Displays
· Schweißgeräte
· Staubsauger
· Server und Datenspeicherprodukte
· Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Slate-Tablets
· Haushaltswäschetrockner
· Waren, die Batterien für leichte Verkehrsmittel enthalten (z.B. E-Scooter)
Hier gilt es genau hinzusehen: Die Anwendbarkeit für bestimmte Produktgruppen regelt sich nach den entsprechenden Öko-Designvorgaben der EU für diese Produkte. Nicht immer sind die Produkte in ihrer Allgemeinheit von der Reparaturverpflichtung umfasst. Dies gilt nach meinem Eindruck z.B. für Schweißgeräte.
Langfristig gesehen wird die EU die Ware und Produktgruppen erweitern.
Zeitraum zu dem der Hersteller die Produkte zu reparieren hat
Der Zeitraum, zu dem ein Verbraucher vom Hersteller eine Reparatur verlangen kann, regelt sich nach bestimmten Öko-Design-Vorgaben der EU.
Die Fristen enden erst zu dem Zeitpunkt, zudem die Produktion eines Modells eingestellt wurde.
Nach meiner Kenntnis handelt es sich um folgende Fristen:
| Produktkategorie | Frist |
| Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswäschetrockner | 10 Jahre |
| Haushaltsgeschirrspüler | 7 Jahre bzw. 10 Jahre für Türscharniere und Türdichtungen, andere Dichtung, Sprüharme, Ablauffilter, Geschirrkörbe und Besteckkörbe und Deckel |
| Kühlgeräte | 7 Jahre |
| Elektronische Displays (Monitore und Fernseher) | 7 Jahre |
| Schweißgeräte | 10 Jahre |
| Staubsauger | Keine Frist |
| Server und Datenspeicherprodukte Firmware | 2 Jahre, Sicherheitsupdates 8 Jahre |
| Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Slate-Tablets | 7 Jahre |
| Haushaltswäschetrockner | 10 Jahre |
| Waren mit Batterien für leichte Verkehrsmittel (E-Bikes und E-Scooter) | 5 Jahre |
Grundsätzliche Voraussetzung: Der Verbraucher hat keine Mängelhaftungsansprüche gegenüber dem Verkäufer
Grundsätzlich gilt die Reparaturverpflichtung von Herstellern nur gegenüber Verbrauchern.
Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Verbraucher keinen Mängelhaftungsanspruch (Sachmängelhaftung) gegenüber dem Verkäufer hat.
Aus welchen Gründen auch immer darf der Verbraucher keine Gewährleistungsrechte (mehr) gegenüber dem Verkäufer haben. Dies kann z.B. der Fall, wenn die Gewährleistungsfrist von zwei oder drei Jahren bereits abgelaufen ist oder der Verbraucher keine Gewährleistungsrechte hat, weil er z.B. den Mangel selbst verursacht hat.
Exkurs: Wer ist eigentlich Hersteller?
Die Definition des Herstellers ergibt sich unter anderem aus Art. 3 Nr. 8 Produktsicherheitsverordnung (GPSR):
Hersteller ist jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwerfen oder herstellen lässt und dieses Produkt in ihrem eigenen Namen oder unter ihrer eigenen Handlungsmarke vermarktet.
- Zur Herstellerdefinition siehe: So schnell werden Sie als Verkäufer zum Hersteller eines Verbraucherproduktes
Die Herstellerdefinition, die zur Reparatur verpflichtet, geht gemäß § 479 f BGB jedoch noch erheblich weiter:
Hat ein Hersteller keinen Sitz in der Europäischen Union, so treffen seinen Beauftragten in der EU die Pflichten des Herstellers. Gemeint ist die sogenannte Verantwortliche Person nach GPSR nach meiner Auffassung.
Hat der Hersteller in der Europäischen Union keinen Beauftragten, so ist der Importeur Hersteller.
Besonders weitreichend:
Gibt es keinen Importeur, so treffen den Vertreiber der betreffenden Ware die Pflichten des Herstellers aus der Reparaturverpflichtung.
Gerade der letzte Aspekt hat es in sich:
Wer Ware, die unter die oben genannten Produktgruppen selbst importiert und verkauft oder Importeur oder Bevollmächtigte nicht feststellbar ist, so ist der Verkäufer im Rechtssinne Hersteller. In diesem Fall treffen den Verkäufer die Reparaturverpflichtungen.
Gemäß § 479 g BGB lässt eine Vereinbarung zum Nachteil des Verbrauchers unwirksam: Weder der Hersteller noch der Importeur oder der Vertreiber (Verkäufer) kann sich darauf berufen. Gleiches gilt auch, wenn die Verbraucherrechte durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
Reparaturverpflichtung gemäß § 479 b BGB
Soweit im Folgenden von Paragrafen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die Rede ist, ist damit die ab dem 31.07.2026 geltende Neufassung gemeint.
Noch einmal zur Erinnerung:
Eine Reparaturverpflichtung des Herstellers gilt nur
- bei einem Produkt der oben genannten Produktgruppen,
- gegenüber einem Verbraucher,
- und für die der Verbraucher gegenüber dem Verkäufer keine Gewährleistungsrechte geltend machen kann
In diesem Fall ist der Hersteller der Ware auf Verlangen des Verbrauchers verpflichtet, die Ware zu reparieren.
Diese Reparatur muss innerhalb eines angemessenen Zeitraumes durchgeführt werden, sobald sich die Ware im Besitz des Herstellers befindet oder er Zugang zur Ware hat.
Ziel der Reparatur ist es, die Ware in einem Zustand zurückzuversetzen, mit dem der vorgesehene Verwendungszweck erfüllt wird.
Art. 5 Abs. 2 Buchstabe c der Reparaturrichtlinie gibt für den Hersteller die Option vor, für die Dauer einer Reparatur eine vergleichbare Ware vorübergehend unentgeltlich oder gegen ein angemessenes Entgelt anzubieten. Die Ersatzware soll zurückgegeben werden, sobald der Verbraucher die reparierte Ware erhält. Dies ist eine freiwillige Regelung des Herstellers.
Der Hersteller braucht die Reparaturverpflichtung nicht persönlich zu erbringen, er kann die tatsächliche Reparatur auch an andere Unternehmen auslagern.
Zu beachten ist, dass es ausschließlich darum geht, die Ware in einen Zustand zurückzuversetzen, mit dem der vorgesehene Verwendungszweck erfüllt wird. Eine Verpflichtung, optische Mängel zu beseitigen, besteht nach meiner Auffassung nicht.
Der Hersteller kann die Reparatur unentgeltlich vornehmen aber auch ein Entgelt anbieten. Zum Teil wird eine Herstellergarantie, falls es eine gibt, die Verpflichtung des Herstellers umfassen, Reparaturen unentgeltlich anzubieten.
Wenn jedenfalls die Reparatur nur gegen Entgelt durch den Hersteller durchgeführt wird, so muss das Entgeld angemessen sein.
Angemessen ist ein Reparaturentgelt wenn es den Verbraucher nicht absichtlich davon abhält, eine Reparatur zu verlangen. Das angemessene Entgelt umfasst Arbeitskosten, Kosten für Ersatzteile, Kosten für den Betrieb der Reparaturanlage und eine übliche Gewinnspanne, Materialkosten, Kosten für Fremdleistungen, wie z.B. Transportkosten, Wartungs- und Energiekosten sowie anfallende Steuern.
Im Falle einer entgeltlichen Reparatur ist der Verbraucher zur Abnahme der reparierten Ware verpflichtet, der Entgeltanspruch des Herstellers für die Reparatur wird bei Abnahme fällig. In diesem Zusammenhang verweist das Gesetz auf entsprechende Regelungen im BGB aus dem Werkvertragsrecht.
Wenn die Reparatur scheitert oder nicht durchgeführt wird
§ 479 b Abs. 4 BGB regelt die Rechtsfolgen bei einer entgeltlichen Reparatur, wenn die Reparatur scheitert oder gar nicht erst durchgeführt wird.
Die Norm spricht von einer Reparaturleistung mit der Folge, dass das Produkt nicht in einen Zustand zurückversetzt wird, in dem der vorgesehene Verwendungszweck erfüllt wird.
- in diesem Fall kann der Verbraucher gemäß § 635 BGB Nacherfüllung verlangen,
- gemäß § 637 BGB die Reparatur selbst durchführen und den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen
- gemäß § 638 BGB das Entgelt für die Reparatur mindern
- und Schadenersatz und den Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Nach meinem Eindruck handelt es sich um die üblichen Regelungen aus dem Werkvertragsrecht, die auch sonst bei einer Reparaturleistung Anwendung finden würden.
Verpflichtung, Ersatzteile und Werkzeug anzubieten
Gemäß § 479 c BGB hat der Hersteller die Verpflichtung, Ersatzteile und reparaturbezogene Werkzeuge für die Reparatur seiner Waren zu einem angemessenen Preis anzubieten, der nicht von der Reparatur abschreckt. Der Gesetzesentwurf spricht in diesem Zusammenhang auch von der Option, ein Werkzeug für eine Reparatur auch vermieten zu können.
In diesem Zusammenhang erwähnt die Gesetzesbegründung die Verpflichtung der Hersteller, auch Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen, zur Reparatursoftware oder anderen Hilfsmitteln gegenüber fachlich kompetenten Reparateuren und gegenüber Endnutzern zu gewähren.
Grundsätzlich darf ein Hersteller eine Reparatur im Übrigen nicht ablehnen, wenn zuvor eine Reparatur von einem herstellerfremden Betrieb oder sogar vom Verbraucher selbst durchgeführt wurde.
Informationspflichten von Herstellern in den Angaben über Richtpreise für eine Reperatur
§ 479 d BGB schreibt vor, dass während des Zeitraumes, zudem der Hersteller zu einer Reparatur verpflichtet ist (siehe oben) die Herstellerinformationen über diese Reparaturleistungen in leicht zugänglicher, klarer und verständlicherweise kostenlos bereitstellen muss.
Des Weiteren besteht die Verpflichtung, Verbraucher auf einer frei zugänglichen Webseite Informationen über die Richtpreise zur Verfügung zu stellen, die für typische Reparaturen von Waren kalkuliert wurden.
In der Gesetzesbegründung heißt es diesbezüglich, dass z.B. darüber informiert werden kann, dass die Reparatur durch Unterauftragnehmer durchgeführt wird und in welchem Umfang dies erfolgt.
Es soll dem Hersteller freistehen, zu bestimmen, auf welchem Weg er den Verbraucher informiert, z.B. sichtbar und wahrnehmbar auf einer Webseite, über einen digitalen Produktpass oder an der Verkaufsstelle, wenn der Hersteller zugleich der Verkäufer ist.
Dies könnte zu der Verpflichtung führen, im jeweiligen Angebot im Internet entsprechend durch eine Verlinkung, z.B. zu informieren, wenn Hersteller und Verkäufer identisch sind.
Der Begriff „Richtpreis“ findet keine Definition in der eigentlich geltenden Preisangabenverordnung. Ausweislich der Gesetzesbegründung ist ein Richtpreis der Mindestpreis inklusive aller Preisbestandteile (Mehrwertsteuer z.B.) für die Reparatur. Es handelt sich somit wohl tatsächlich nur um Richtpreise und keine konkreten Preise nach Preisangabenverordnung.
In der Gesetzesbegründung wird ausdrücklich die Empfehlung gegeben, die Richtpreise im Internet als „ab-Preise“ zu veröffentlichen. Das „ab“ macht zudem deutlich, dass Abweichungen vom typischen Reparaturbedarf zu Preiserhöhungen führen können.
Es wird zudem in der Gesetzesbegründung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass individuelle Kostenvoranschläge aufgrund spezifischer Einzelfälle keine typische Reparatur im Sinne der Richtlinie darstellt.
Reparatur darf nicht behindert werden
§ 479 e BGB regelt, dass Hersteller keine Technik mehr einsetzen dürfen, die Reparatur von Waren behindern, es sei denn, dass dies durch legitime und objektive Faktoren, wie dem geistigen Eigentum gerechtfertigt ist.
Hersteller dürfen insbesondere die Verwendung von Original-Ersatzteilen, gebrauchten Ersatzteilen, kompatiblen Ersatzteilen oder Ersatzteilen, die mittels 3-D-Druck hergestellt wurden, nicht behindern, wenn diese Ersatzteile im Einklang mit der Rechtsordnung stehen.
Die Regelung wird interessante Fragen auf, da mir aus meiner Praxis bekannt ist, dass z.B. Designrechte mit Ersatzteilen für Produkte durchaus miteinander kollidieren können.
Europäisches Formular für Reparaturinformationen
Seit einiger Zeit liebt die EU Formulare und Piktogramme (siehe hier ein Bad Practise Beispiel). Auch hier gibt es jetzt einen „Europäische Formular für Reparaturinformationen“:
Dies kann freiwillige verwendet werden, sei es durch den Hersteller oder durch Reparaturbetriebe.
Wenn das Formular verwendet wird, ist es dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger innerhalb einer angemessenen Frist nach seiner Anfrage und bevor der Verbraucher einen Vertrag schließt, kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Da das Formular Angaben enthält, mit denen der Verbraucher einen Reparaturvertrag schließen kann, ist der Reparaturbetrieb an dieses Vertragsangebot 30 Kalendertage nach Zugang beim Verbraucher gebunden. Diese Bindung kann der Reparaturbetrieb auch verlängern.
Sie sind Hersteller einer Produktgruppe, für die die Reparaturverpflichtung gilt?
Falls Sie Hersteller von Produkten sind, für die ab dem 31.07.2026 eine Reparaturverpflichtung gilt, berate ich sie gerne konkret, insbesondere zu den notwendigen Reparaturinformationen im Internet und den konkreten Abläufen von Reparaturen, die durch Verbraucher gewünscht werden.
Rufen Sie mich einfach oder schicken Sie mir eine Email.
Stand: 16.04.2026
Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard
