raubkopierer

Sind Raubkopierer Verbrecher?

 

Unter der Überschrift “Raubkopierer sind Verbrecher” führt die Filmwirtschaft zur Zeit eine Kampagne gegen illegale Filmkopien. Die Kampagne selbst räumt ein, dass die drastisch-überzogene Darstellung von Höchststrafen für Raubkopierer und die Verwertung des Begriffes “Verbrecher” nicht den tatsächlichen Rechtsfolgen entspricht.

                                                                                  

Die Überzeichnung der Rechtsfolgen von Raubkopien insbesondere eines Kinospots hat bereits scharfe Kritik zur Folge gehabt.

Somit lohnt sich einmal ein Blick ins Gesetz, ob Raubkopierer tatsächlich Verbrecher sind.

Was ein Verbrechen ist, regelt § 12 StGB. Verbrechen sind somit rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von 1 Jahr oder darüber bedroht sind. Wichtig ist hier das Wort Mindestmaß. Dies hat zur Folge, dass bei einem Verbrechen der Täter mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr rechnen muss. Dies ist z. B. zwanglos beim Mord gemäß § 211 StGB der Fall, in dem sogar eine lebenslange Freiheitsstrafe und somit mehr als 1 Jahr droht.

Das Raubkopien illegal sind, dürfte unstreitig sein. Letztlich gilt hier das Gleiche wie bei dem illegalen Verbreiten vom MP 3-Dateien. auch das Verbreiten von TV-Mitschnitten ist nicht erlaubt.

Welche Sanktionen drohen nunmehr tatsächlich?

Unterschieden werden muss zwischen zivilrechtlichen und strafrechtlichen Sanktionen. Zivilrechtlich kann der Urheber den Raubkopierer auf Unterlassung, Auskunft und vor allen Dingen auf Schadenersatz in Anspruch nehmen. Gerade beim Schadenersatz können erhebliche Beträge zusammen kommen.

Dies ist jedoch nur eine Seite der Medaille, auch eine Strafbarkeit ist bei Raubkopien gegeben.

Jede Raubkopie ist in der Regel eine unerlaubte Vervielfältigung oder Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Werken. Gemäß § 106 Urhebergesetz mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Auch der Versuch selbst ist strafbar. Heftiger werden die Strafen bei einer gewerbsmäßigen unerlaubten Verwertung. Eine gewerbsmäßige Verwertung liegt immer dann vor, wenn dies in Gewinnerzielungsabsicht   erfolgt. Hier droht gemäß § 108 a Urhebergesetz eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe. Selbstverständlich bestehen zivilrechtliche Ansprüche neben der Strafbarkeit.

Gerne übersehen wird, dass man mit dem Tatbestandsmerkmal der Gewerblichkeit schnell dabei ist. Dies ist immer dann gegeben, wenn letztlich irgendeine Form von Gewinn mit der Kopie erzielt wird, sei es, dass sei ebay verkauft wird oder auf dem Schulhof. Gerade die Schulhofkopierer sind sich oftmals nicht darüber im Klaren, dass ihnen strafrechtlich erhebliches Ungemach droht, wenn sie aktuelle Filme oder CD´s auch nur für einen geringen Betrag von 2,00- 3,00 Euro an ihre Klassenkameraden weiterverkaufen.

Verbrecher im Rechtssinne sind Raubkopierer somit nicht. Vielmehr liegt ein Vergehen gemäß § 12 II StGB vor, wobei der juristisch zutreffende Spruch “Raubkopierer sind Vergeher” sicherlich nicht so einprägsam gewesen wäre.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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