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Abmahnung, Bußgeld und Verkaufsverbot vermeiden:Ist die verkaufte Ware rechtskonform? Eine Übersicht über die Prüfpflichten von Verkäufern/Internethändlern vor dem Verkauf
Gewerbliche Verkäufer von Waren, sei es im Internet oder im stationären Handel, sind aufgrund einer Vielzahl von Vorgaben verpflichtet, Produkte und Waren vor dem Verkauf zu überprüfen, ob diese rechtskonform gekennzeichnet sind. Wenn dies nicht der Fall ist, darf die Ware nicht verkauft werden. Teilweise gibt es die Verpflichtung, in diesem Fall die zuständige Marktüberwachungsbehörde zu informieren.
Durch diese Prüfpflichten soll gewährleistet werden, dass Verbraucher nur sichere Produkte erhalten.
Ferner kann für den Fall, dass nicht rechtskonforme Produkte angeboten oder verkauft werden, die jeweilige Marktüberwachungsbehörde tätig werden. Teilweise gibt es Sonderzuständigkeiten, z.B. durch das Umweltbundesamt, die Bundesnetzagentur oder das Kraftfahrtbundesamt.
Wettbewerber können im Rahmen einer Abmahnung mit wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen gegen Verkäufer vorgehen, die nicht rechtskonforme Produkte anbieten. Derartige Unterlassungsansprüche können sehr weitreichend sein, da sie unter Umständen auch zur Verpflichtung führen, ein Produkt oder eine Produktgruppe von gewerblichen Abnehmern zurückzurufen.
Die nachfolgende Auflistung von Prüfpflichten von einem Verkäufer, bevor er ein Produkt tatsächlich zum Verkauf anbieten und dann verkaufen darf, ist nicht abschließend.
Wir beraten Sie bei einer Abmahnung wegen eines fehlerhaft gekennzeichneten Produktes und bei Problemen mit der Marktüberwachung oder einem Bußgeldverfahren der Bundesnetzagentur, des Umweltbundesamtes oder des Kraftfahrt-Bundesamtes.
Übersicht
Nachfolgend gehen wir auf folgende Prüfpflichten von Verkäufern vor dem Verkauf ein:
- Prüfpflichten nach Produktsicherheitsgesetz
- Prüfpflichten nach Produktsicherheitsverordnung (GPSR) ab dem 13.12.2024
- Akkus oder Batterien oder Geräte, die Akkus oder Batterien enthalten und die in der EU ab dem 18.8.2024 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind
- Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz – EMVG)
- Funkanlagen (FuaG)
- Verordnung über persönliche Schutzausrüstung (PSA-Verordnung)
- Maschinenverordnung (Verordnung (EU) 2023/1230)
- Vertrieb von nicht bauartzugelassenen Kfz-Teilen
- Herstellerregistrierung nach Elektrogesetz
- Herstellerregistrierung nach Batteriegesetz
Prüfpflichten nach Produktsicherheitsgesetz
Das Produktsicherheitsgesetz gilt für sogenannte Verbraucherprodukte. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Produktsicherheitsgesetz muss auf einem Verbraucherprodukt Name und die Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, der Name und die Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers angebracht sein. Die Information muss auf dem Produkt selbst stehen. Nur dann, wenn dies aufgrund der Art oder Größe nicht möglich ist, darf die Information auf der Verpackung oder der Bedienungsanleitung stehen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in der Entscheidung „Motivkontaktlinsen“ entschieden, dass ein Verkäufer wettbewerbsrechtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn er Verbraucherprodukte ohne Herstellerkennzeichnung vertreibt.
In der Rechtsprechung wird es ferner als wettbewerbswidrig angesehen, wenn Produkte, bei denen eine CE-Kennzeichnung vorgeschrieben ist, vertrieben werden ohne CE-Kennzeichnung. Gleiches gilt auch umgekehrt: Der Vertrieb von Produkten mit einer CE-Kennzeichnung, obwohl diese nicht zulässig ist (weil z.B. nicht vorgeschrieben) dürfte ebenfalls als wettbewerbswidrig gelten.
Der Verkäufer ist jedoch nicht verpflichtet, zu überprüfen, ob das CE-Zeichen zu Recht vergeben wurde.
Prüfpflichten nach Produktsicherheitsverordnung (GPSR) ab dem 13.12.2024
Die EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) schreibt in Artikel 12 umfangreiche Prüfpflichten von Händlern (Verkäufern) vor:
Artikel 12 Pflichten der Händler
- Bevor Händler ein Produkt auf dem Markt bereitstellen, vergewissern sie sich, dass der Hersteller und gegebenenfalls der Einführer die Anforderungen gemäß Artikel 9 Absätze 5, 6 und 7 sowie Artikel 11 Absätze 3 und 4, soweit anwendbar, erfüllt haben.
Bei dem Art. 9, Abs. 5,6 und 7 geht es um folgende Produktinformationen:
(5) Die Hersteller gewährleisten, dass ihre Produkte eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes für Verbraucher leicht erkennbares und lesbares Element zu ihrer Identifizierung tragen oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art des Produkts nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage angegeben werden.
(6) Die Hersteller geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke, ihre Postanschrift und ihre elektronische Adresse sowie, falls abweichend, die Postanschrift oder die der zentralen Anlaufstelle an, unter der sie kontaktiert werden können. Diese Informationen werden auf dem Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage angebracht.
(7) Die Hersteller gewährleisten, dass ihrem Produkt klare Anweisungen und Sicherheitsinformationen in einer Sprache beigefügt sind, die für die Verbraucher leicht verständlich ist und die der Mitgliedsstaat festlegt, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird. Diese Anforderung gilt nicht, wenn das Produkt auch ohne solche Anweisungen und Sicherheitsinformationen sicher und wie vom Hersteller vorgesehen verwendet werden kann.
Bei Art. 11 Abs. 3 und 4 geht es um folgende Anforderungen:
(3) Die Einführer geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke, ihre Postanschrift und ihre elektronische Adresse sowie, falls abweichend, die Postanschrift oder die elektronische Adresse der zentralen Anlaufstelle an, unter der sie kontaktiert werden können. Diese Informationen werden auf dem Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage angebracht. Die Einführer sorgen dafür, dass jegliche zusätzliche Kennzeichnung die nach dem Unionsrecht erforderlichen Informationen auf der vom Hersteller angebrachten Kennzeichnung nicht verdeckt.
(4) Die Einführer gewährleisten, dass dem eingeführten Produkt klare Anweisungen und Sicherheitsinformationen in einer Sprache beigefügt sind, die für die Verbraucher leicht verständlich ist und die der Mitgliedsstaat festlegt, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird, es sei denn, das Produkt kann ohne solche Anweisungen und Sicherheitsinformationen sicher und wie vom Hersteller vorgesehen verwendet werden.
Fehlen die Kennzeichnungen, besteht gemäß Artikel 12 Abs. 3 GPSR ein Verkaufsverbot.
Wir haben ferner keinen Zweifel daran, dass ein Verstoß gegen die Prüfpflichten und das Angebot und der Verkauf von nicht rechtskonform gekennzeichneten Produkten nach GPSR auch ein Wettbewerbsverstoß ist.
Akkus oder Batterien oder Geräte, die Akkus oder Batterien enthalten und die in der EU ab dem 18.8.2024 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind
Aufgrund der Batterieverordnung (Verordnung (EU) 2023/1542) haben Verkäufer folgende Prüfungspflichten:
Zu prüfen ist
- ob die Batterie eine CE-Kennzeichnung trägt,
- ob der Batterie eine verständliche Betriebsanleitung und Sicherheitsinformation in der EU-Sprache des Empfängerlandes beigefügt ist (beachten Sie bitte, dass Sicherheitsinformationen immer notwendig sind, diese sind dann nach der Produktsicherheitsverordnung, Artikel 19, auch in die Produktbeschreibung mit aufzunehmen, wenn die Produkte im Internet angeboten werden)
- die Batterie eine Modellkennung und eine Chargen-, Serien- oder Produktionsnummer hat,
- die Batterie oder die Begleitpapiere die erforderliche Erzeugerkennzeichnung tragen.
Fehlen diese Informationen, dürfen die Batterien nicht verkauft werden gemäß Art. 42 Abs. 3 der Batterieverordnung. Die zuständige Marktüberwachungsbehörde ist zu informieren.
Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz – EMVG)
Das EMVG gilt für sogenannte Betriebsmittel, die elektromagnetische Störungen verursachen können.
Gemäß § 13 EMVG muss der Händler überprüfen, ob
- das Gerät mit einer CE-Kennzeichnung versehen ist,
- dem Gerät eine Montage und Gebrauchsanleitung sowie Hinweise auf Nutzungsbeschränkungen beigefügt ist,
- das Gerät mit einer Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder einer anderen Information zur Identifikation versehen ist,
- das Gerät mit Information zum Hersteller versehen ist. Falls dies aufgrund der Größe oder Art des Gerätes nicht möglich ist, hat der Hersteller dafür zu sorgen, dass die zur Identifikation erforderliche Information auf der Verpackung oder in den dem Gerät beigefügten Unterlagen angegeben wird,
- das Gerät mit einer Information zum Einführer versehen ist.
Aus unserer Beratungspraxis ist uns bekannt, dass es bei einer fehlerhaften Kennzeichnung häufig Probleme mit der Bundesnetzagentur gibt. Die Bundesnetzagentur ist berechtigt, Geräte zur Überprüfung anzufordern oder vor Ort gleich mitzunehmen. Bei Konformitätsproblemen hat der Verkäufer die Möglichkeit, einen Lösungsvorschlag zu unterbreiten.
Bei Problemen mit der Konformität wird nach Abschluss des Verfahrens in der Regel immer durch die Bundesnetzagentur ein Bußgeldverfahren eingeleitet.
Funkanlagen
Für Funkanlagen gilt das Funkanlagengesetz (FuAG). Zu Funkanlagen gehören z. B. Geräte mit WiFi oder Bluetooth.
Gemäß § 14 FuAG muss der Händler überprüfen, dass
- die Funkanlage mit einer CE-Kennzeichnung versehen ist,
- der Funkanlage folgende Information beigefügt sind:
- (1) Jeder Funkanlage sind eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen beizufügen, die zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Funkanlage erforderlich sind. Dies schließt gegebenenfalls eine Beschreibung des Zubehörs und der Bestandteile einschließlich der Software ein. Die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen sowie alle Kennzeichnungen müssen klar, verständlich und deutlich sein. Bei Funkanlagen für nichtgewerbliche Nutzer müssen diese Angaben in deutscher Sprache abgefasst sein.
- (2) Jeder Funkanlage ist eine Kopie der EU-Konformitätserklärung oder der vereinfachten EU-Konformitätserklärung beizufügen. Wird nur die Kopie der vereinfachten EU-Konformitätserklärung beigefügt, muss darin die Internetadresse angegeben sein, unter der der vollständige Text der EU-Konformitätserklärung abgerufen werden kann.
- (3) Jeder Funkanlage, die bestimmungsgemäß Funkwellen ausstrahlt, sind darüber hinaus folgende Informationen beizufügen:
- 1. das Frequenzband oder die Frequenzbänder, in dem oder in denen die Funkanlage betrieben wird, und
- 2. die maximale Sendeleistung, die in dem Frequenzband oder in den Frequenzbändern abgestrahlt wird.
- (4) Unterliegt die Inbetriebnahme einer Funkanlage Beschränkungen, so muss aus den Angaben auf der Verpackung der Funkanlage hervorgehen, in welchem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in welchem geografischen Gebiet innerhalb eines Mitgliedstaates diese Beschränkungen gelten. Bedarf eine Funkanlage einer Nutzungsgenehmigung, die von der Einhaltung weiterer Anforderungen abhängt, so sind die weiteren einzuhaltenden Anforderungen in der Gebrauchsanleitung vollständig anzugeben.
Neue Kennzeichnungspflichten ab dem 28.12.2024
Für nachfolgende Funkanlagen, die ab dem 28.12.2024 in der EU in den Verkehr gebracht werden gelten zusätzliche Kennzeichnungsanforderungen:
- tragbare Mobiltelefone,
- Tablets,
- Digitalkameras,
- Kopfhörer,
- Headsets,
- tragbare Videospielkonsolen,
- tragbare Lautsprecher,
- E-Reader,
- Tastaturen,
- Mäuse,
- tragbare Navigationssysteme,
- Ohrhörer,
Die nachfolgenden Verpflichtungen gelten für Laptops, die ab dem 28.4.2026 in den Verkehr gebracht wurden.
Prüfpflichten:
- Piktogramm mit der Information, ob im Lieferumfang ein Ladenetzteil enthalten ist (§ 4 a FuAG)
- Piktogramm zu den technischen Eigenschaften des Ladegeräts
Aus unserer Beratungspraxis ist uns bekannt, dass es bei einer fehlerhaften Kennzeichnung häufig Probleme mit der Bundesnetzagentur gibt. Die Bundesnetzagentur ist berechtigt, Geräte zur Überprüfung anzufordern oder vor Ort gleich mitzunehmen. Bei Konformitätsproblemen hat der Verkäufer die Möglichkeit, ein Lösungsvorschlag zu unterbreiten.
Bei Problemen mit der Konformität wird nach Abschluss des Verfahrens in der Regel immer durch die Bundesnetzagentur ein Bußgeldverfahren eingeleitet.
Verordnung über persönliche Schutzausrüstung (PSA-Verordnung)
Persönliche Schutzausrüstung (PSA) kann gegeben sein z.B. bei Schutzhandschuhen, Schutzbrillen oder Gegenständen, die vor Sportverletzungen schützen.
Gemäß Artikel 11 PSA-Verordnung muss ein Händler prüfen, bevor er eine PSA auf dem Markt bereitstellt:
- ob die PSA mit einer CE-Kennzeichnung versehen ist,
- sind der PSA erforderliche Unterlagen sowie die Anleitung und Informationen nach Anhang II Nr. 1.4 der PSA Verordnung in der EU Sprache des Empfänger Landes beigefügt. Hierbei handelt es sich um folgende Informationen:
1.4. Anleitungen und Informationen des Herstellers
Die vom Hersteller mit den PSA auszuhändigende Anleitung muss neben dem Namen und der Anschrift des Herstellers alle zweckdienlichen Angaben zu folgenden Punkten enthalten:
a) Anleitungen für Lagerung, Nutzung, Reinigung, Wartung, Überprüfung und Desinfizierung. Die vom Hersteller empfohlenen Reinigungs-, Wartungs- oder Desinfizierungsmittel dürfen bei vorschriftsmäßiger Verwendung keine schädliche Wirkung auf die PSA oder den Nutzer haben;
b) die Leistungen der PSA, die bei entsprechenden technischen Prüfungen zum Nachweis des Schutzgrades oder der Schutzklassen erzielt wurden;
c) gegebenenfalls Zubehör, das mit der PSA verwendet werden darf, sowie die Merkmale der passenden Ersatzteile;
d) gegebenenfalls die den verschiedenen Risikograden entsprechenden Schutzklassen und die entsprechenden Verwendungsgrenzen;
e) gegebenenfalls den Monat und das Jahr oder die Verfallzeit der PSA oder bestimmter ihrer Bestandteile;
f) gegebenenfalls die für den Transport geeignete Verpackungsart;
g) die Bedeutung etwaiger Kennzeichnungen (siehe Nummer 2.12);
h) das Risiko, vor dem die PSA schützen soll;
i) die Fundstelle der vorliegenden Verordnung und gegebenenfalls die Fundstellen anderer Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union;
j) Name, Anschrift und Kennnummer der notifizierten Stelle(n), die an der Konformitätsbewertung für die PSA beteiligt war(en);
k) die Fundstellen der verwendeten einschlägigen harmonisierten Norm(en), einschließlich des Datums der Norm(en), oder die Fundstellen sonstiger verwendeter technischer Spezifikationen;
l) die Internet-Adresse, über die die EU-Konformitätserklärung zugänglich ist.
Die Informationen nach den Buchstaben i, j, k und l müssen nicht in der vom Hersteller ausgehändigten Anleitung enthalten sein, wenn die EU-Konformitätserklärung der PSA beiliegt.
Maschinenverordnung (Verordnung (EU) 2023/1230)
Eine Maschine ist die Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen mit mindestens einem beweglichen Teil sowie Betätigungselementen, Steuer- und Energiekreisen.
Gemäß Artikel 15 muss der Händler/Verkäufer prüfen, ob
- Die Maschine mit einer CE-Kennzeichnung versehen ist,
- der Maschine eine EU-Konformitätserklärung beiliegt,
- der Maschine eine Betriebsanleitung in der Sprache des Empfängerlandes der EU beiliegt mit den in Artikel 10 Abs. 7 genannten Informationen,
- die Maschine wie folgt gekennzeichnet ist:
(5) Die Hersteller stellen sicher, dass die von ihnen in Verkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen Maschinen oder dazugehörigen Produkte zumindest die Bezeichnung des Modells der Maschine oder des dazugehörigen Produkts und der Baureihe oder des Typs, das Baujahr, d. h. das Jahr, in dem der Herstellungsprozess abgeschlossen wurde, sowie vorhandene Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes vorhandenes Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen oder — falls das aufgrund der Größe oder Art der Maschine oder des dazugehörigen Produkts nicht möglich ist — die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den der Maschine oder dem dazugehörigen Produkt beigefügten Unterlagen angegeben werden.
(6) Die Hersteller geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke, ihre Postanschrift, ihre Website und ihre E-Mail-Adresse oder eine andere digitale Kontaktmöglichkeit, unter der sie zu erreichen sind, entweder auf der Maschine oder dem dazugehörigen Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den der Maschine oder dem dazugehörigen Produkt beigefügten Unterlagen an. Als Anschrift ist eine einzige Anlaufstelle, an der der Hersteller kontaktiert werden kann, anzugeben. Die Kontaktangaben sind in einer Sprache zu machen, die von den Nutzern und den Marktüberwachungsbehörden leicht verstanden werden kann.
3) Die Einführer geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke, ihre Postanschrift und ihre Website, ihre E-Mail-Adresse oder eine anderweitige digitale Kontaktmöglichkeit, unter der sie zu erreichen sind, entweder auf der Maschine bzw. dem dazugehörigen Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einem der Maschine bzw. dem dazugehörigen Produkt beigefügten Dokument an. Die Kontaktangaben sind in einer Sprache zu machen, die von den Nutzern und den Marktüberwachungsbehörden leicht verstanden werden kann.
Vertrieb von nicht bauartzugelassenen Kfz-Teilen
Der Vertrieb von nicht bauartzugelassenen Kfz-Teilen (in der Regel erkennbar an einer E-Kennzeichnung) ist in Deutschland nicht zulässig. Dies gilt auch dann, wenn in dem Angebot darauf hingewiesen wird, dass das Fahrzeugteil im Geltungsbereich der StVO nicht verwendet werden darf oder nur für Sportzwecke genutzt werden darf. Der Verkäufer ist er verpflichtet, zu überprüfen, ob es sich um ein Fahrzeugteil handelt, bei dem eine Bauartgenehmigung notwendig ist. Die Liste der Fahrzeugteile, bei denen eine Bauartgenehmigung notwendig ist, ergibt sich aus § 22a StVZO.
Der Vertrieb in Deutschland von Kfz-Teilen ohne Bauartgenehmigung ist wettbewerbswidrig OLG Hamm (Beschluss vom 25.09.2012, Az.: I 4 W 72/12).
Ferner leitet das Kraftfahrtbundesamt (KBA) in diesen Fällen häufig ein Bußgeldverfahren ein.
Wir vertreten regelmäßig Mandanten in Bußgeldverfahren vor dem KBA.
Herstellerregistrierung nach Elektrogesetz
Gemäß § 6 Elektrogesetz (ElektroG) muss der Hersteller eines Elektrogerätes bei der Stiftung EAR ordnungsgemäß registriert sein, bevor das Elektrogerät in Deutschland angeboten oder verkauft werden darf. Ein Verstoß gegen das Elektrogesetz kann bereits dann vorliegen, wenn Elektrogeräte ohne Herstellerregistrierung angeboten werden. Auf den tatsächlichen Verkauf kommt es nicht an.
Beachten Sie bitte, dass der Herstellerbegriff des Elektrogesetzes sehr weitgehend ist:
Hersteller ist nicht nur der Produzent, sondern auch derjenige, der Elektrogeräte aus dem Ausland importiert. Dies gilt auch für einen Import aus der EU! Wenn Sie somit unproblematisch Elektrogeräte im Sinne des Elektrogesetzes aus der EU beziehen, sind sie im Rechtssinne Hersteller und müssen sich bei der Stiftung EAR registrieren, bevor Sie diese Geräten Deutschland anbieten oder verkaufen dürfen.
Hersteller ist auch der Verkäufer, der Geräte nicht registrierter Hersteller anbietet.
Ob eine Registrierung in der Lieferkette vorliegt, können Sie im „Verzeichnis der registrierten Hersteller und registrierten Bevollmächtigten nach dem ElektroG“ recherchieren.
Das Anbieten und der Verkauf von Elektrogeräten ohne Herstellerregistrierung ist ein Wettbewerbsverstoß.
Häufig werden derartige Verstöße durch das Umweltbundesamt im Rahmen eines Bußgeldverfahrens geahndet. Wir vertreten regelmäßig Mandanten in Bußgeldverfahren vor dem Umweltbundesamt. Es droht ein Bußgeld von bis zu 100.000 €.
Herstellerregistrierung nach Batteriegesetz
Das Gleiche wie oben zum Elektrogesetz ausgeführt gilt für Akkus oder Batterien oder Geräten, die Akkus oder Batterien enthalten.
Ob eine Herstellerregistrierung nach Batteriegesetz bei der Stiftung EAR vorliegt, kann im „Verzeichnis der registrierten Hersteller und registrierten Bevollmächtigten nach dem BattG“ abgefragt werden.
Auch bei einem Verstoß gegen das Batteriegesetz leitet das Umweltbundesamt regelmäßig Bußgeldverfahren gegen Verkäufer ein. Es droht ein Bußgeld von bis zu 100.000 €.
Stand: 24.09.2024
Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard