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Produkthaftungsrichtline veröffentlicht: Zukünftig Produkthaftung auch des Importeurs, des Bevollmächtigten, des Fulfilment-Dienstleisters oder der Verkaufsplattform
Am 18.11.2024 wurde die „Richtlinie (EU) 2024/2853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2024 über die Haftung für fehlerhafte Produkte und zur Aufhebung der Richtlinie 85/374/EWG des Rates“ veröffentlicht (Produkthaftungsrichtlinie).
Die Produkthaftungsrichtlinie tritt am 28.12.2024 in Kraft.
Als Richtlinie bedarf diese eine Umsetzung in das nationale Recht, und zwar bis zum 09.12.2026.
Für Deutschland hat dies zur Folge, dass das Produkthaftungsrecht entsprechend angepasst werden muss.
Neben einer Erweiterung des Produktbegriffes auf Software und einem neuen Fehlerbegriff gibt es eine erhebliche Erweiterung auf die sogenannten haftenden Wirtschaftsakteure in Art. 8 der Produktsicherheitsrichtlinie:
Neben dem Hersteller ist in Art. 8 Abs. 1 c) auch eine Haftung vorgesehen, wenn der Hersteller seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union hat.
Eine Haftung für einen Schaden, der durch ein mangelhaftes Produkt verursacht wird kann darüber hinaus geltend gemacht werden bei
– dem Importeur des fehlerhaften Produktes
– dem Bevollmächtigten des Herstellers
– wenn ein Importeur keinen Sitz in der EU hat und es keinen Bevollmächtigten gibt, auch der Fulfilment-Dienstleister.
Der Importeur oder Bevollmächtigte sind, vereinfacht gesagt, nach der Produktsicherheitsverordnung (GPSR) Ansprechpartner der Marktüberwachungsbehörden. Die Aufgaben des Importeurs oder des Bevollmächtigten werden zukünftig erheblich erweitert, nämlich auf eine Produkthaftung für Schäden, die durch das Produkt verursacht werden.
Möglich ist auch eine Haftung von Online-Plattformen.
Die Haftung des Verkäufers
Art. 8 Abs. 3 der Produktsicherheitsrichtlinie regelt, dass auch der Lieferant (Verkäufer) haftbar ist und zwar wenn
– die geschädigte Person den Lieferanten auffordert, einen Wirtschaftsakteur (Hersteller,
Importeur, Bevollmächtigten, Fulfillment-Dienstleister) zu benennen, der ihm das
schädigende Produkt geliefert hat und
– dieser Lieferant nicht binnen eines Monates nach Erhalt der Aufforderung einen
Wirtschaftsakteur oder einen Lieferanten benennt.
Eine Festlegung finanzieller Obergrenzen für die Haftung des sogenannten Wirtschaftsakteurs wurde gestrichen. Der bisher geltende Selbstbehalt entfällt.
Die Verjährung kann sich auf bis zu 25 Jahre verlängern.
Die finanzielle Haftung von Bevollmächtigten oder Importeuren wird sich daher mit der Umsetzung der Produktsicherheitsrichtlinie in nationales Recht (Produkthaftungsgesetz) erheblich erweitern.
Berücksichtigt man in diesem Zusammenhang, dass es bei einer Klage auf Schadenersatz wegen einer Produkthaftung ausreichend ist, wenn der Geschädigte lediglich nachweisen muss, dass durch ein Produkt ein Schaden entstanden ist, wird deutlich, wie weitreichend zukünftig Produkthaftungsansprüche sein können. Nach Darlegung, dass der Schaden kausal durch das Produkt verursacht wurde, ist der Beklagte (z.B. Hersteller, Bevollmächtigter, Importeur, etc.) verpflichtet, alle relevanten Beweismittel offenzulegen.
Erfolgt dies nicht, kommt es zu Vermutungsregelungen zugunsten des Geschädigten.
Hersteller, Importeure und Bevollmächtigte sollten sich daher bis Ende 2026 mit diesen Fragen beschäftigen und sich ggf. durch eine ausreichende Produkthaftungsversicherung absichern.
Stand: 10.12.2024