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Leichte Abmahnopfer ? Private Verkäufer bei eBay

Vorab ein Hinweis: Abmahnung erhalten? Rufen Sie an, wir beraten Sie sofort!

Der Flohmarktgedanke bei eBay macht einen der Reize dieses Verkaufsportals aus. Was früher auf dem Flohmarkt verkauft wurde oder mühsam durch Kleinanzeigen losgeschlagen wurde, kann jetzt einfach bei eBay eingestellt werden. Dies gilt nicht nur für Keller- und Dachbodenentrümpelungen sondern auch Kleidung aus denen Kinder herausgewachsen sind, Geschenke, die nicht gut ankamen oder die Auflösung von Sammlungen. Dies gilt um so mehr, als dass eBay bei Privatverkäufen keine Angebotsgebühren bei einem Auktionspreis mit dem Startpreis 1,00 Euro verlangt.

Viele Privatverkäufer bei eBay entdecken relativ schnell, dass der Handel bei eBay Spaß macht, wobei es nach unserer Einschätzung in erster Linie um den Spaßfaktor geht und nicht darum, bei eBay größere Geldbeträge zu verdienen. Wer somit die Erfahrung gemacht hat, dass er seine nicht mehr benötigten Sachen bei eBay leicht los wird, kommt auf den Geschmack und fängt an, relativ umfangreich bei eBay zu verkaufen. Dies gilt um so mehr, wenn bspw. umfangreiche Sammlungen von Ü-Ei-Figuren, Spielkarten, CDs, Bücher oder Briefmarken nicht mehr benötigt werden.

Je mehr jedoch privat bei eBay verkauft wird, desto größer ist auch für private Verkäufer die Gefahr, abgemahnt zu werden. Hintergrund ist, dass eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung nur gegenüber Gewerbetreibenden ausgesprochen werden kann. Für private Verkäufer bei eBay unverständlich, ist es somit, wenn eine entsprechende Abmahnung vorliegt, da nach eigener Einschätzung ja ausschließlich privat gehandelt wurde, weder ein Gewerbe angemeldet noch Steuern gezahlt werden. Häufig übersehen wird, dass es darauf jedoch gar nicht ankommt. Es gibt mittlerweile umfangreiche Rechtsprechung, die sich an der Definition versucht, wann ein eBay-Verkäufer privat und wann er gewerblich ist. Allgemein gesprochen wird der Privatverkäufer dann zum gewerblichen Verkäufer, wenn er ständig und planmäßig bei eBay handelt. Entscheidend ist hier in erster Linie, wie oft Verkäufe bei eBay vorgenommen werden. Das Bewertungsportal sowie die aktuell laufende Anzahl von Auktionen ermöglichen Abmahnern hier relativ schnell einen Überblick. Bereits bei 25 Käuferbewertungen oder 10 neuen Artikeln kann Gewerblichkeit im Rechtssinne gegeben sein. Hinzukommen können weitere Indizien für einen gewerblichen Verkauf, wie bspw. ein eBay-Shop oder Allgemeine Geschäftsbedingungen.

Sind derartige Voraussetzungen gegeben, unterscheidet den privaten Verkäufer rechtlich gesehen erst einmal nichts von großen Versandhäusern, wie bspw. Quelle.

Private Verkäufer werden häufig abgemahnt

Der Schock ist meist groß, wenn eBay-Verkäufer, die sich selbst als vollkommen privat einschätzen, plötzlich eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten. Hintergrund dieser Abmahnungen ist, dass private Verkäufer, die rechtlich gesehen, tatsächlich gewerbliche Verkäufer sind, bei der Darstellung ihrer Angebote viele rechtliche Fehler machen. Es gibt bspw. die Verpflichtung, eine Anbieterkennzeichnung zu haben, d.h. über Name, Anschrift und Email-Adresse zu informieren. Des Weiteren haben gewerbliche Anbieter die Verpflichtung, über das Widerrufsrecht zu belehren. Auch die beliebte Klausel in privaten Angeboten, dass der Artikel ohne Gewährleistung oder Garantie verkauft werden, ist bei gewerblichen Anbietern nicht möglich. Allein die Tatsache, dass ein eigentlich -rechtlich gesehen – gewerblicher eBay-Account als privat angemeldet ist, kann bereits einen Wettbewerbsverstoß darstellen.

Nach unserer Einschätzung ist es oftmals ein fließender Prozess, der dazu führt, dass ein eigentlich privater Anbieter rechtlich gesehen zum gewerblichen wird, so dass die Einschätzung für private Verkäufer naturgemäß schwierig ist. Auf der anderen Seite muss man jedoch auch kritisch anmerken, dass eBay selber keine Warnungen ausspricht und es durchaus zulässt, dass als privat angemeldete Verkäufer über 1000 Angebot gleichzeitig eingestellt haben. In diesem Fall spricht nichts mehr für ein wirklich privates Angebot.

Private Verkäufer als einfache Abmahnopfer?

Aus unserer Beratungspraxis wissen wir, dass viele private Verkäufer sich über die Frage, ob sie auf Grund des Umfanges ihrer Verkäufe gegebenenfalls gewerblich handeln, keinerlei Gedanken gemacht haben. Neben der Tatsache, dass einfach größere private Sammlungen verkauft werden, ist es oftmals der Spaßfaktor der dazu führt, dass der Verkauf bei eBay zum regelmäßigen Hobby wird.

Rechtlich gesehen kann es natürlich unzweifelhaft einen Wettbewerbsverstoß darstellen, wenn pseudo-private Anbieter bei eBay keine Anbieterkennzeichnung oder kein Widerrufsrecht haben. Unter Eindruck ist jedoch zum Teil, dass private Verkäufer bei eBay auch einfache Abmahnopfer sind. Anders als “echte Gewerbetreibende”, denen das Thema Abmahnung oftmals nicht ganz unbekannt ist, scheuen private Verkäufer oftmals die rechtliche Auseinandersetzung. In der Regel werden durch die Verkäufe keine erheblichen Gewinne erwirtschaftet, so dass Abmahnkosten zwischen 400,00 und 1.200,00 Euro die Haushaltskasse schnell stark belasten können. Dementsprechend, so zum Teil unser Eindruck, haben sich Massenabmahner auf die “einfachen Opfer” Privatverkäufer zum Teil spezialisiert. Dies führt dazu, dass in einigen Branchen systematisch Testkäufe vorgenommen werden, um die Adressen der Privatverkäufer, die in der Regel keine Anbieterkennzeichnung haben, in Erfahrung zu bringen. Um keine Missverständnisse aufkommen zu lassen an dieser Stelle möchten wir natürlich auch darauf hinweisen, dass es echte pseudo-private Verkäufer gibt, die wissentlich privat handeln, um durch die Einsparung von eBay-Gebühren den unzulässigen Ausschluss von Gewährleistungsrechten und der fehlenden Information zum Widerrufsrecht höhere Gewinne zu generieren. Diese Fälle sind in unserer Beratungspraxis jedoch selten. In der Regel hat sich das Hobby “Privatverkauf bei eBay” einfach verselbstständigt oder die in Einzelteilen verkaufte Sammlung ist tatsächlich sehr groß.

Lassen Sie sich beraten!

Wenn Sie als privater eBay-Verkäufer abgemahnt werden, sollten Sie sich beraten lassen. Wichtig ist zum einen die Frage, ob Sie im Rechtssinne tatsächlich gewerblich handeln. Dies ist nicht immer so eindeutig, wie in Abmahnungen behauptet. Die geltend gemachten Kosten bei derartigen Abmahnungen sind oftmals überzogen, zudem wird in einer Abmahnung immer die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Vor dem Hintergrund, dass diese 30 Jahre wirksam ist, sollten Sie sich auf jeden Fall beraten lassen, welche Rechtsfolgen die Unterschrift unter eine derartige Erklärung haben kann und ob es nicht vielleicht günstigere Formulieren gibt.

Stand: 09/2008

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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