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Urlaubssouvenirs der anderen Art: Private Einfuhr von Markenfälschungen – was ist erlaubt?

 

Auf Straßenmärkten im sonnigen Süden ergibt sich während eines Urlaubs so manch ein Schnäppchen eines angeblichen Markenproduktes. Allein durch den Preis und wohl meistens auch nicht zuletzt über die Verarbeitung ist jedoch klar, dass es sich um ein sogenanntes Plagiat oder eine Markenfälschung handelt. Markenrechtliche Ansprüche können nur im geschäftlichen Verkehr geltend gemacht werden, d.h. wenn diese kommerziell nach Deutschland eingeführt werden. Somit ist für viele Urlauber die Frage offen, ob sie offensichtliche Markenfälschungen für ihre private Benutzung nach Deutschland einführen dürfen. Bei rein privater Nutzung ist das Einführen von Markenfälschungen erlaubt, es gibt jedoch Ausnahmen zu beachten.

Im Reiseverkehr schreitet die Zollbehörde bei gefälschten Waren unter folgenden Voraussetzungen nicht ein:

– die Waren haben keinen kommerziellen Charakter

– der Warenwert aller gefälschten Waren beträgt nicht mehr als 175,00 Euro (Einkaufspreis im Urlaubsland) und

– die Waren werden im persönlichen Gepäck des Reisenden mitgeführt.

Ergibt sich jedoch aus dem Zusammenhang die Vermutung des Zolls, dass die Waren kommerziell eingeführt werden, werden die Waren beschlagnahmt. Diese Entscheidung trifft der jeweilige Zollbeamte jeweils im Einzelfall, da in der Praxis immer wieder beim Zoll Probleme auftauchen, ab welcher Menge oder welchem Wert Waren einen kommerziellen Charakter besitzen. Übersteigt der Wert der eingeführten Waren einen Gesamtbetrag von 175,00 Euro wird jedenfalls jede Fälschung einbehalten, es ist somit nicht möglich, einzelne Waren dann doch noch durch den Zoll zu bringen.

Wichtig: Im Postverkehr gibt es keine Ausnahmeregelung. Sollte eine Postsendung auch nur einen gefälschten Artikel beinhalten wird dieser unabhängig von seinem kommerziellen Charakter oder seinem Wert auf jeden Fall beschlagnahmt.

Hat der Urlauber die Waren problemlos durch den Zoll bekommen, ist dennoch davon abzuraten Markenfälschungen weiter zu verkaufen, wie bspw. bei eBay . Hier kann schnell eine kommerzielle Tätigkeit unterstellt werden, mit der Folge, dass eine kostenpflichtige Abmahnung droht.

Im Jahr 2004 war der Zoll bei Markenfälschungen außerordentlich aktiv. Allein bei gefälschten Textilien wurden Waren in Wert von 24 Mio. Euro beschlagnahmt, doppelt so viel wie im Jahr 2003. Viele Markenfälschungen werden über das Internet eingeführt. Nach Angaben des Zolls haben 40% der Beschlagnahmen Internetkaufgeschäfte als Ausgangsbasis.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock   

 

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