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Preisermäßigung durch Rabatt mit Rabattcode: Muss der niedrigste Preis der letzten 30 Tage gemäß § 11 Abs. PAngV angegeben werden?
§ 11 Abs. 1 Preisangabenverordnung (PAngV) verpflichtet einen Anbieter, bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat
§ 11 Abs. 1 PAngV soll letztlich eine sogenannte Preisschaukelei vermeiden, d.h. ein Preis wird erst erhöht, um ihn dann kurz danach wieder zu reduzieren, um dann mit einer entsprechenden Preisermäßigung werben zu können.
Anbieter wie z.B. große Discounter, sind diesbezüglich sehr kreativ, die diese Entscheidung zeigt.
Gilt § 11 Abs. 1 PAngV bei Kundentreueprogrammen, personalisierten Preisermäßigungen oder Rabattcodes?
Eine beliebte Werbeform bei Internetangeboten ist es, einen prozentualen oder betragsmäßigen Rabatt einzuräumen, wenn bei Einlegen in Warenkorb oder im Bestellvorgang ein Rabattcode eingegeben wird.
In diesem Fall gibt es einen geforderten Preis und dann den tatsächlich niedrigeren Preis, für den der Verbraucher jedoch etwas tun muss, nämlich einen Rabattcode im Rahmen des Bestellvorgangs einzugeben.
Es stellt sich daher die Frage, ob nicht nur der aktuelle Preis, der rabattierte Preis, sondern auch noch der niedrigste Preis der letzten 30 Tage vor Anwendung der Preisermäßigung (in diesem Fall Preisermäßigung durch Rabattcode) anzugeben ist.
Konkrete Rechtsprechung ist mir zu dieser Thematik nicht bekannt.
Zu dieser Thematik gibt es jedoch eine Bekanntmachung der europäischen Kommission in Form von „Leitlinien zur Auslegung und Anwendung von Artikel 6 a der Richtlinie 98/6 aus EG des europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse“.
In der Preisangabenrichtlinie finden sich die Regelungen wieder, die im § 11 Abs. 1 Preisangabenverordnung dann in das deutsche Recht umgesetzt wurden.
Zum Thema Kundentreueprogramme und personalisierte Preisermäßigungen, wie aber auch Rabattcodes gibt es in den Leitlinien durchaus klare Aussagen der Kommission:
Kundentreueprogramm
Ein Kundentreueprogramm wie eine Rabattkarte oder Gutscheine, mit denen dem Verbraucher ein Preisnachlass auf alle Produkte des Verkäufers oder auf eine bestimmte Produktpalette während eines längeren Zeitraums eingeräumt wird, so wie z.B. auch die Sammlung von Bonuspunkten fallen nicht unter § 11 Abs. 1 PAngV.
Echte personalisierte Preisermäßigungen
Ebenfalls nicht unter § 11 Abs. 1 PAngV fallen sogenannte echte personalisierte Preisermäßigungen, die in ihrem Charakter keine Ankündigungen von Preisermäßigungen sind. Als Beispiel wird in den Leitlinien genannt, dass ein Kunde bei einem Kauf einen Gutschein über 20 % erhält, den er beim nächsten Einkauf einlösen kann.
Ebenfalls nicht unter § 11 Abs. 1 PAngV fällt eine Gegenleistung im Zusammenhang mit dem Beitritt zur Kundentreueprogrammen oder ein Jubiläumscode anlässlich einer Hochzeit oder eines Geburtstags des Verbrauchers sowie Ermäßigungen, die zum Zeitpunkt des Kaufs nicht vorab angekündigt waren.
Preisermäßigungen durch Rabattcode
Ganz anders sieht die Kommission die Rechtslage bei einem gemeinen Rabattcode. Hier geht es der Kommission darum, dass dem Verbraucher in Wirklichkeit im Allgemeinen ein Rabatt angekündigt wird. Als Beispiel wird in den Leitlinien genannt
„Heute 20% ermäßigt bei der Verwendung des Codes XYZ“
oder
„Dieses Wochenende ausschließlich für Treuekunden 20% ermäßigt“
Die Anwendbarkeit von § 11 Abs. 1 PAngV ergibt sich für die Kommission daraus, dass der Code bzw. das Kundentreueprogramm für viele Kunden oder die Mehrheit der Kunden zugänglich ist.
So ist es auch in der Praxis: in der Regel wird schon z.B. in einem Internetshop mit einem Rabattcode geworben, sei es im Angebot oder ganz allgemein.
Im Ergebnis kann jeder Verbraucher, der diese Werbung mit einer Preisermäßigung mit einem Code zur Kenntnis nimmt, durch Eingabe des Codes die Preisermäßigung nutzen.
In den Leitlinien heißt es insofern:
„In diesen Fällen ist der Code/das Kundenprogramm für viele Kunden oder die Mehrheit der Kunden zugänglich/nutzbar und der Händler muss die Anforderungen des Art. 6 a (im deutschen Recht § 11 Abs. 1 Preisangabenverordnung) erfüllen, d. h. er muss sicherstellen, dass der „vorherige“ Preis für alle betroffenen Waren sein niedrigster öffentlich verfügbarer Preis in den letzten 30 Tagen ist“
Diese Ansicht, zu der mir aktuell (Juli 2025) keine deutsche Rechtsprechung bekannt ist, wirft in der Praxis erhebliche Probleme auf:
Bezogen auf einen Internetshop, gibt es einen nicht rabattierten Preis und einen rabattierten Preis unter Eingabe eines Rabattcodes.
Wenn der Verbraucher den Rabattcode nicht nutzt, gilt der höhere Preis.
Es müsste somit informiert werden über den nicht rabattierten Preis und den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage, wobei dies ggf. auch der rabattierte Preis sein könnte, aber nicht sein muss.
Zudem stellt sich die Frage, was es eigentlich bedeutet, wenn die Kommission von Rabattcodes spricht, die „für die Mehrheit der Kunden zugänglich/nutzbar“ ist. Dies dürfte z.B. bei einem Rabattcode der über einen E-Mail-Verteiler verbreitet wird, nicht der Fall sein.
Auch bezüglich Rabatten, die bei Amazon durch Eingabe eines Codes oder durch Anklicken eines Häkchens aktiviert werden können, ergeben sich hinsichtlich der Darstellung Fragen, ob dies so rechtskonform ist.
Gerade Shopbetreiber sollten somit bei dem Einsatz von Rabattcodes etwas vorsichtig sein.
Abmahnungen sind mir aktuell zu diesem Thema noch nicht bekannt.
Ich berate Sie bei einer Abmahnung wegen eines Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung oder bei einer rechtskonformen Bewerbung mit einem Rabatt, Rabattcode oder einer Preisermäßigung.
Stand: 25.07.2025
Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard
