preise-wettbewerbsrecht

Neues zu wettbewerbswidrigen Preisangaben bei Internetangeboten

 

Das Verstößen gegen die Preisangabenverordnung sind wettbewerbswidrig sind. Nunmehr gibt es aktuelle Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichtes vom 06.11.2003 mit zwei Urteilen (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 06.11.2003, Az.: 5 U 48/03, Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichtes Hamburg, Urteil vom 11.09.2003, Az.: 5 U 69/03 ) (Quelle: Jurpc.de)

In einem Fall hatte ein Internethändler Unterhaltungselektronik ohne Preisangabe angeboten mit dem Hinweis, es würde sich hierbei um ein beratungsintensives Produkt handeln. Bei Interesse solle die Hotline kontaktiert werden.

Nach Ansicht des OLG hat der Anbieter durch die fehlende Angabe des Endpreises gegen die Preisangabenverordnung verstoßen. Bei jedem Angebot gemäß § 145 BGB, in dem die notwendigen Angaben zum Abschluss eines Geschäftes vorliegen, muss der Preis gemäß Preisangabenverordnung angegeben werden. Dies geschah insbesondere durch genaue Angabe der Typenbezeichnung des Produktes.

Darauf, ob es sich um ein beratungsintensives Produkt handelt oder nicht, kommt es nicht an, da durch die Typenbezeichnung nicht jeder Käufer eine Beratung benötigt.

Das OLG hat ferner nochmals klar gestellt, dass ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung zugleich ein Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG darstellt.

Insbesondere ist auch bei Fernabsatzgeschäften die Preisangabenverordnung zu beachten (Hanseatisches Oberlandesgerichtes, Az.: 5 U 69/03).

In dem weiteren Urteil (Hanseatisches Oberlandesgericht, Az.: 5 U 48/03) ging es um die Frage, ob für den Fall, dass man den Preis erst durch Anklicken der Worte “Top-Tagespreis” in Erfahrung bringen kann, ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vorliegt. Dies hat das OLG bejaht.

Zu den allgemeinen Voraussetzungen führt das Oberlandesgericht nachvollziehbar aus:

“Nach § 1 Abs. 1 Preisangabenverordnung hat derjenige, der Letztverbrauchern gewerbsmäßig Waren oder Dienstleistungen anbietet, den Preis anzugeben, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile unabhängig von einer Rabattgewährung zu zahlen ist.

§ 1 Nr. 6 Preisangabenverordnung verlangt, dass die Preisangabe dem Angebot eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar ist. In der Printwerbung wäre eine eindeutige Zuordnung und leichte Erkennbarkeit des Preises in der Regel nur gegeben, wenn der Preis auf der selben Seite stünde, auf der das Produkt angeboten wird und diesem räumlich – gegebenenfalls mittels eines sogenannten Sternchenhinweises” zugeordnet wäre. Welche Anforderung an die Leichterkennbarkeit von Preisangaben im Internethandel zu stellen ist, ist in der Rechtsprechung hingegen noch nicht abschließend geklärt…….

Die vorliegende Gestaltung genügt der Preisangabenverordnung keines Falls, da allein die Worte “Top-Tagespreis” keinen eindeutigen und unmißverständlichen Hinweis oder Zusatz enthalten, der auf eine nächste Seite weiterführt und aus dem sich ferner ergibt, dass dann auf dieser nächsten Seite der Preis zu finden ist und nicht irgend etwas anders…..

Allein aus der Erkenntnis, dass es ein Link gibt, folgt noch keine ” leichte Erkennbarkeit” und schon gar keine “eindeutige Zuordnung” der Preisangabe zu dem Produktangebot, wie es die Preisangabenverordnung verlangt. Erleichterungen für den Internethandel sieht die Preisangabenverordnung nicht vor.”

Nach unserer Auffassung sollte auch im Internethandel die Preisangabenverordnung ausreichend beachtet werden. Dies gilt umso mehr, als dass Verstöße gegen die Preisangabenverordnung, eine nach der Rechtsprechung eindeutig wertbezogene Norm, wettbewerbswidrig sind und somit Abmahnungen drohen.

Der Preis sollte somit gegenüber Letztverbrauchern leicht erkennbar sein, in der Nähe des Produktes plaziert sein und insbesondere angeben ob Versand- oder Lieferkosten dazugehören.

Bei der Gestaltung Ihrer Internetseite beraten wir Sie gerne.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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