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BGH: Selbst indirekte Aufforderung des Herstellers, im Internet den UVP nicht deutlich zu unterschreiten, ist rechtswidrig

Der Vertrieb von Markenprodukten über das Internet ist vielen Markenherstellern ein Dorn im Auge. Insbesondere in der Gestaltung der Preise, die oftmals sehr viel günstiger sind als in Ladengeschäften, sehen Markenhersteller einen erheblichen Nachteil.

Immer wieder wird daher nach Wegen gesucht, entweder den Handel von Markenprodukten über das Internet so weit wie möglich einzuschränken (was nach unserer Auffassung kaum möglich ist) oder sonst in irgendeiner Form auf Internethändler Druck auszuüben, damit die Preise nicht vollkommen aus dem Ruder laufen. Auch Preisansprachen zwischen Internethändlern oder bei eBay sind unzulässig und können hohe Bußgelder zur Folge haben.

Ein auch nur indirekter Druck auf die Preisgestaltung verstößt jedoch gegen das Kartellrecht.

Der Bundesgerichtshof (BGH-Beschluss vom 06.11.2012, Az.: KZR 13/12) hatte sich mit folgendem Fall zu befassen:

Der Kläger vertrieb über das Internet von einem Hersteller produzierte Rucksäcke und Schulranzen, und zwar zu Preisen, die die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers deutlich unterschritten. Er wurde daraufhin von einem Außendienstmitarbeiters des Herstellers angerufen, der ihm mitteilte, er könne die Preiskalkulation des Händlers für bestimmte produzierte Rucksäcke betriebswirtschaftlich nicht nachvollziehen.

Daraufhin hatte der Internethändler den Hersteller in Anspruch genommen, nämlich dahingehend, es zu unterlassen, ihn wörtlich oder sinngemäß aufzufordern, für den Verkauf der Produkte die von dem Hersteller empfohlenen Verkaufspreise einzuhalten.

Diese Klage hatte durch alle Instanzen, bis hin zum Bundesgerichtshof, Erfolg. Die Entscheidung verdeutlicht, wie schnell Hersteller mit dem Kartellrecht in Konflikt geraten können. In § 21 Abs. 2 GWB heißt es:

“Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen dürfen anderen Unternehmen keine Nachteile androhen oder zufügen und keine Vorteile versprechen oder gewähren, um sie zu einem Verhalten zu veranlassen, dass nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verfügung der Kartellbehörde nicht zum Gegenstand einer vertraglichen Bindung gemacht werden darf.”

Dieser unzulässige Druck ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofes bereits dann gegeben, wenn ein Lieferant über die Mitteilung der unverbindlichen Richtpreise mit dem Abnehmer Kontakt aufnimmt und grundsätzlich das Gespräch über die Preisgestaltung sucht. Mit anderen Worten: Hersteller oder Lieferanten sollten es tunlichst unterlassen, mit ihren Abnehmern über deren Preisgestaltung zu sprechen. Der Telefonanruf beim Internethändler durch den Außendienstmitarbeiter des Herstellers kann nach Ansicht des BGH nur dahingehend verstanden werden, dass dieser angesichts der erheblichen Abweichung der Preise des Händlers im Interesse einer Preisangleichung intervenieren würde. Dies gilt selbst dann, wenn auf ausdrückliche Nachfrage des Händlers, ob der Hersteller ihn nicht mehr beliefern werde, dies verneint wird, anstatt sich eindeutig zu einer weiteren Belieferung des Händlers zu äußern.

Es ist somit nochmals deutlich geworden, dass ein unzulässiger Druck nach Kartellrecht oder Einflussmöglichkeiten auf Verkaufspreise schneller rechtswidrig sein können als dies so manchem Außendienstmitarbeiter klar sein dürfte. Gespräche über die Preisgestaltung sollten Hersteller daher auf jeden Fall vermeiden.

Stand: 02.04.2013

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock 

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