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Gewinne, Gewinne, Gewinne: Die richtige Gestaltung von Preisausschreiben

Preisausschreiben oder Gewinnspiele sind eine beliebte Werbeform, um auf seine Leistungen aufmerksam zu machen und Kunden an sich zu binden. Der Werbeeffekt kann sich schnell ins Gegenteil verkehren, wenn das Gewinnspiel wettbewerbswidrig gestaltet ist. Auch bei Gewinnzusagen sollte man Vorsicht walten lassen, da der Gesetzgeber in § 661 a BGB geregelt hat, dass ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder ähnliche Mitteilungen an Verbraucher sendet, in denen der Eindruck erweckt wird, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, dieser Preis auch an den Verbraucher zu leisten ist. Aussagen wie: “Sie haben gewonnen” o. ä. sind daher problematisch.

Das Wettbewerbsrecht enthält in § 4 Nr. 6 UWG eine besondere Regelung zu Preisausschreiben oder Gewinnspielen. Die Teilnahme an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel darf nicht von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig gemacht werden, es sei denn, dass das Preisausschreiben oder Gewinnspiel naturgemäß mit der Ware oder Dienstleistung verbunden ist.

Mit anderen Worten:

Unzulässig ist es, die Teilnahme an einem Preisausschreiben von einer Bestellung abhängig zu machen. Die Abhängigkeit von einer Bestellung besteht, wenn der Interessent gezwungen ist, ein Geschäft zu tätigen, um an dem Preisausschreiben teilnehmen zu können. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Teilnahmecoupon ausschließlich auf der Verpackung der Ware ausgedruckt wird. “Naturgemäß mit der Ware oder der Dienstleistung verbunden” ist ein Preisausschreiben bzw. bei einem Gewinnspiel eines Radio- oder Fernsehsenders. Diese Konstellation kommt daher für den Versandhandel nicht in Betracht.

Es sollte somit dem Kunden immer eine Möglichkeit eingeräumt werden, unabhängig von der bestellten Ware an einem Preisausschreiben teilnehmen zu können. Das eine lässt sich von dem anderen jedoch oftmals nicht sauber trennen. Dieses Schicksal ereilte bspw. den Bulletenbrater MC Donald´s mit seinem MCMega Rubbel-Gewinnspiel (LG München, Urteil 25.02.2003, AZ 33 O 1562/03). Der Bundesgerichtshof sieht es bspw. als wettbewerbswidrig an, wenn im Versandhandel bei einem Bestellformular zu einer Warenbestellung das Bestellformular auch gleichzeitig als Teilnahmeschein an einem Gewinnspiel verwendet werden kann. Der Verbraucher geht, so der BGH, davon aus, dass die Gewinnspielteilnahme oder die Gewinnchance von der Warenbestellung abhängt. Dies kann verhindert werden, wenn der Bestellschein entsprechend deutlich gestaltet wird. In der BGH-Entscheidung “Traumcabrio” hatte das Versandhandelsunternehmen optisch hervorgehoben darauf hingewiesen, dass keine Abhängigkeit zwischen Warenbestellung und der Gewinnchance besteht. Darüber hinaus fand sich ein zusätzlicher Hinweis auf dem Gewinncoupon, dass dieser separat eingesandt werden konnte, was durch ein Scherensymbol auf der Trennlinie zwischen Gewinncoupon und Bestellschein zusätzlich unterstrichen wurde. Des Weiteren wurde die Möglichkeit eingeräumt, auch telefonisch an dem Gewinnspiel teilzunehmen.

Die Veranstalter von Preisausschreiben sollten daher auch im Internet so deutlich wie möglich darauf hinweisen, dass die Teilnahme an dem Preisausschreiben völlig losgelöst von einer Bestellung möglich ist. Hierauf kann man gar nicht klar genug hinweisen. Grundsätzlich sollte auf einem Bestellcoupon die Teilnahme an einem Preisausschreiben nur mit größter Vorsicht eingesetzt werden.

Auch die Regelungen und Teilnahmebedingungen an einem Preisausschreiben müssen sehr transparent sein:

  • Wer darf teilnehmen?
  • Wie sind die genauen Teilnahmebedingungen?
  • Welche Fristen gibt es?
  • Wie kann teilgenommen werden?

Bei der Angabe von Mehrwertdienstenummern muss deutlich darauf hingewiesen werden, wie hoch die Gebühren sind, wenn es sich um eine Mehrwertdienstenummer handelt. Auch wie teilgenommen werden kann (Email, Telefon, Postkarte oder persönlich), muss genau geklärt werden.

Eine weitere wichtige Frage berührt den Datenschutz, da bei Preisausschreiben regelmäßig personenbezogene Daten anfallen und geklärt werden muss, was mit diesen eigentlich geschieht.

Wir beraten Sie gern.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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