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Das Produktsicherheitsgesetz – Anforderungen und Herausforderungen

von Jörg Häusser

Ein kurzer Rückblick

Im Jahr 2004 trat das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) in Kraft, als Umsetzung der “Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit” in nationales Recht. Damit begann für das Thema Produktsicherheit eine neue Zeitrechnung. Mit dem GPSG wurden viele Pflichten, aber auch Rechte neu geregelt und die Inverkehrbringer deutlich stärker in die Pflicht genommen.

Im Laufe der Jahre hat sich durch neue Verordnungen wie der VO 768/2008 (Akkreditierung und Marktüberwachung) oder dem Beschluss 765/2008 (Vermarktung von Produkten) die Notwendigkeit ergeben, grundlegende Änderungen am GPSG vorzunehmen. Auf Grund der Vielzahl der Änderungen hat der Gesetzgeber entschieden, ein ganz neues Gesetz zu schaffen. Am 01. Dezember 2011 wurde daher das GPSG durch das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) abgelöst.

Was hat sich im Wesentlichen geändert?

• Erweiterter Anwendungsbereich
• Neue Begriffsbestimmungen
• Eindeutige Kennzeichnung von Produkten
• Neuerungen bei der CE Kennzeichnung
• Aufwertung des GS-Zeichens
• Marktüberwachung
• Sanktionen

Es sollen hier nur einige bestimmte Bereiche rausgegriffen und betrachtet werden:

Erweiterter Anwendungsbereich

Das ProdSG betrifft nicht nur verkaufte oder ausgestellte Produkte, sondern auch Produkte, die für den Eigenverbrauch hergestellt wurden. Durch die Ergänzung der Begrifflichkeit “Anbieten” wird jetzt auch das Anbieten von Produkten zu Zwecken der Werbung oder der Bereitstellung am Markt erfasst. Hiermit ist erstmals explizit der Online Handel durch das ProdSG erfasst.

Begriffsbestimmungen

Die Definition für den Begriff “Produkte” wurde neu festgelegt. Das ProdSG versteht darunter “Waren, Stoffe oder Zubereitungen, die durch einen Fertigungsprozess hergestellt worden sind”. Entsprechend kommt der alte Begriff “technische Arbeitsmittel” aus dem GPSG nicht mehr vor. Ein Hinweis sei noch zu den Begriffen “Stoffe” und “Zubereitungen” erlaubt, die in der REACh VO (1907/2006) explizit erklärt und definiert werden.

Mit der “Bereitstellung auf dem Markt” wurde ein weiterer neuer Begriff geschaffen, der im Wesentlichen das Inverkehrbringen aus dem GPSG ablöst. Gemeint ist damit “jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit.” Aber der Begriff “Inverkehrbringen” ist nicht ganz aus dem ProdSG verschwunden, steht nun aber für “die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt”.

Kennzeichnung von Produkten

Dieser Punkt ist im neuen ProdSG noch einmal deutlich rausgestellt und verschärft worden. Da es in der Praxis auch einfach und kostengünstig überprüft werden kann (sowohl von den Marktüberwachungsbehörden als auch Mitbewerbern), soll er eingehender betrachtet werden.

Im ProdSG steht im § 6:

“Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei der Bereitstellung eines Verbraucherprodukts auf dem Markt den Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers oder (..) den Namen und die Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers anzubringen.
Eindeutige Kennzeichnungen zur Identifikation des Verbraucherprodukts anzubringen.”

Diese beiden Aufzählungspunkte beinhalten diverse Anforderungen, aber auch einige mögliche Stolpersteine. Zunächst soll vorab kurz die Definition des (Quasi)Herstellers betrachtet werden.

Wer ist Hersteller im Sinne des ProdSG?

Dazu muss man noch einmal in den §2 Punkt 14 gehen. “Hersteller ist jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet. Als Hersteller gilt auch jeder, der geschäftsmäßig seinen Namen, seine Marke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen an einem Produkt anbringt und sich dadurch als Hersteller ausgibt.”

Der erste Punkt ist eindeutig und geläufig, aber bei dem zweiten (“seinen Namen anbringt”) herrscht oftmals doch etwas Unkenntnis. Gerade im Bereich der Werbemittel tritt immer wieder die Frage auf, wer denn nun genau Hersteller ist und wer welche Pflichten hat? Dürfen auch zwei Hersteller auf dem Produkt genannt werden? Aber auch bei Lizenzprodukten oder Produktkäufen innerhalb der EU und “umlabeln” mit einer eigenen Marke greift dieser zweite Punkt, der dann zu den Pflichten eines Hersteller führt.

Was ist auf dem Produkt zu kennzeichnen?

Im GPSG wurde noch von einer “Adresse” gesprochen, im ProdSG steht als Verschärfung Name und Kontaktanschrift. Damit ist eine zustellfähige postalische Adresse innerhalb des EWR’s gemeint. Es gibt immer wieder Diskussionen, ob auch eine Postfachadresse ausreichen würde, aber das ist nicht zu empfehlen. Auf keinen Fall reicht eine Email Adresse alleine oder Nennung der Homepage aus.

Wo ist die Kennzeichnung anzubringen?

Im ProdSG gibt es keine Wahlmöglichkeit mehr zwischen Produkt oder Verpackung. Es sagt eindeutig “…Die Angaben sind auf dem Verbraucherprodukt … anzubringen.” Nur in Ausnahmefällen auf Grund der Größe oder beschränkt durch die Funktion (z.B. Flüssigkeiten) kann die Kennzeichnung auf der Verpackung, Bedienungsanleitung oder ggf. auch Etikett erfolgen. Eine reine Kennzeichnung der Transportverpackung (z.B. Polybeutel bei Textilien) ist damit aber nicht gemeint und reicht auch nicht aus. Bei Schüttgut (Nägel, Reißzwecken o.ä.) ist die Produktverpackung zu kennzeichnen.

Wie muss die Art der Kennzeichnung erfolgen?

Das ProdSG sagt nichts darüber aus, wie die Kennzeichnung technisch umzusetzen ist. Es finden sich keine Vorgaben wie dauerhaft, wischfest oder Lesbarkeit. Bei der CE Kennzeichnung oder auch aus anderen Gesetzen wie dem ElektroG kennt man spezielle Vorgaben, die die Kennzeichnung erfüllen muss. Es ist trotzdem ratsam, die Kennzeichnung dauerhaft und lesbar anzubringen, da es hier immer wieder Behördenbeanstandungen gibt, wenn es nicht sachgerecht erfolgt. Aber einen fest anhaftenden Aufkleber mit der Kontaktanschrift des Herstellers anzubringen erfüllt sicher die Anforderungen des ProdSG und man muss nicht unbedingt den Namen eingravieren. Spannend bleibt noch die Frage nach der Größe der Buchstaben. Hier werden immer wieder Anleihen aus dem Bereich der technischen Dokumentationen sprich Erstellen einer Bedienungsanleitung gemacht.

Identifikation des Verbraucherprodukts

Neben der Kontaktanschrift wird im ProdSG auch von der eindeutigen Kennzeichnung zur Identifikation des Verbraucherprodukts als Anforderung gesprochen. Auch hier gibt es keine weitere Spezifizierung der Vorgaben, so dass der Hersteller das Kennzeichen frei wählen kann. Üblicherweise werden Angaben wie Typen-, Modell- oder Artikelnummer gewählt. Denkbar wäre auch die Identifikation über einen EAN-, GTIN- oder QR-Code. Zu Bedenken ist aber, dass es bei einem eventuellen Rückruf von großer wirtschaftlicher Bedeutung für den Hersteller sein kann, dass auch der Endverbraucher das Produkt einfach und schnell identifizieren kann. Ansonsten ist im Zweifelsfall die komplette Produktion zurückzurufen.

Fazit:

Viele Anforderungen aus dem ProdSG sind schon seit dem in Kraft treten des GPSG im Jahre 2004 bekannt. Mit dem ProdSG wurden einige Dinge klargestellt und verschärft. Aber wie immer liegt die Tücke im Detail und bedarf vor allem permanenter Überwachung durch den Hersteller, damit die definierten Prozesse eingehalten werden.

Stand: 14.06.2016

Siehe auch

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/3e7373bc799542b99f3451203309d482