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OLG München: Alkoholfreier Gin ist Einweg-Getränkeverpackung, Pfand ist notwendig
Die gesetzlichen Vorgaben für die Pfandpflicht von Einweggetränkeverpackungen ergeben sich aus § 31 Verpackungsgesetz:
§ 31 Pfand- und Rücknahmepflichten für Einweggetränkeverpackungen
- Hersteller von mit Getränken befüllten Einweggetränkeverpackungen sind verpflichtet, von ihren Abnehmern ein Pfand in Höhe von mindestens 0,25 Euro einschließlich Umsatzsteuer je Verpackung zu erheben. Das Pfand ist von jedem weiteren Vertreiber auf allen Handelsstufen bis zur Abgabe an den Endverbraucher zu erheben. Die Einweggetränkeverpackungen sind vor dem Inverkehrbringen dauerhaft, deutlich lesbar und an gut sichtbarer Stelle als pfandpflichtig zu kennzeichnen. Die Hersteller nach Satz 1 sind verpflichtet, sich an einem bundesweit tätigen, einheitlichen Pfandsystem zu beteiligen, das den Teilnehmern die Abwicklung von Pfanderstattungsansprüchen untereinander ermöglicht….
Ausnahmen für die Pfandpflicht ergeben sich aus § 31 Abs. 4 Verpackungsgesetz:
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf
1. Getränkeverpackungen, die nachweislich nicht dazu bestimmt sind, im Geltungsbereich dieses Gesetzes an den Endverbraucher abgegeben zu werden;
2. Getränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von weniger als 0,1 Litern;
3. Getränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von mehr als 3,0 Litern;
4. Getränkekartonverpackungen, sofern es sich um Blockpackungen, Giebelpackungen oder Zylinderpackungen handelt;
5. Getränke-Polyethylen-Schlauchbeutel-Verpackungen;
6. Folien-Standbodenbeutel;
7. Getränkeverpackungen, die eines der folgenden Getränke enthalten:
a) Sekt, Sektmischgetränke mit einem Sektanteil von mindestens 50 Prozent und schäumende Getränke aus alkoholfreiem oder alkoholreduziertem Wein;
b) Wein und Weinmischgetränke mit einem Weinanteil von mindestens 50 Prozent und alkoholfreien oder alkoholreduzierten Wein;
c) weinähnliche Getränke und Mischgetränke, auch in weiterverarbeiteter Form, mit einem Anteil an weinähnlichen Erzeugnissen von mindestens 50 Prozent;
d) Alkoholerzeugnisse, die nach § 1 Absatz 1 des Alkoholsteuergesetzes vom 21. Juni 2013 (BGBl. I S. 1650, 1651), das zuletzt durch Artikel 241 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Alkoholsteuer unterliegen, es sei denn, es handelt sich um Erzeugnisse, die gemäß § 1 Absatz 2 des Alkopopsteuergesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1857), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2221) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Alkopopsteuer unterliegen;
e) sonstige alkoholhaltige Mischgetränke mit einem Alkoholgehalt von mindestens 15 Prozent;
f) Milch und Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von mindestens 50 Prozent;
g) sonstige trinkbare Milcherzeugnisse ….
h) Fruchtsäfte und Gemüsesäfte;
i) Fruchtnektare ohne Kohlensäure und Gemüsenektare ohne Kohlensäure;
j) diätetische Getränke …
Die Ausnahmen gelten nicht für Einweg Kunststoffgetränkeflaschen und Getränkedosen.
Flasche mit alkoholfreiem Gin-Pfandpflicht oder nicht?
Abgesehen davon, dass alkoholfreier Gin, Rum oder Whisky nicht als solcher bezeichnet werden darf, da diesem Getränken der Mindestalkoholgehalt nach der Spirituosenverordnung von 37,5 % Vol fehlt, gilt nach einer Entscheidung des OLG München, (Oberlandesgericht München, Urteil vom 28.11.2024, Az. 6 U2305/24) eine Pfandpflicht auch für alkoholfreien Gin. Das Urteil lässt sich auch auf andere Alternativen zu Spirituosen ohne Alkohol, wie Rum oder Whiskey übertragen.
Im Tenor auf Unterlassung heißt es dementsprechend
bei Vertrieb des Produkts „THE D. – Entgeistert (Alkoholfrei)“ an Verbraucher in Einweg-Getränkeverpackungen kein Pfand in Höhe von mindestens 0,25 € einschließlich Umsatzsteuer je Verpackung bei einem Füllvolumen von 0,1 Liter bis 3 Liter zu erheben.
Einen Verstoß gegen § 31 Verpackungsgesetz sah das Gericht auch als Wettbewerbsverstoß an.
Wesentlich war für das Gericht die Frage, ob es sich dabei um ein Getränk handelt. Immerhin geht es in § 31 Verpackungsgesetz um Getränkeverpackungen.
Um es mit den Worten des OLG München auszudrücken:
„Damit sind Getränke flüssige Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden (können).“
Der Beklagte hatte argumentiert, dass alkoholfreier Gin nicht pur getrunken wird, sondern mit anderen Getränken vermischt wird und damit dringt bei und dann selbst zum Getränk wird. Darauf kam es dem Gericht jedoch nicht an.
Es seienzudem, so das Gericht, keine der Ausnahmen aus § 31 Abs. 4 Verpackungsgesetz einschlägig.
Damit ist alkoholfreier Gin, wie aber auch andere alkoholfreier Alternativen zu Spirituosen im Rechtssinne ein Getränk, dass der Pfandpflicht nach Verpackungsgesetz unterliegt.
In der Praxis ist dies durchaus ein Problem, da es mutmaßlich keine Rücknahmesysteme für diese häufig sehr individuellen Flaschen geben wird.
Weitere Rechtsfolgen
Nach Verpackungsgesetz ist darüber zu informieren, ob eine Getränkeverpackung „Einweg“ oder „Mehrweg“ ist. Eine Abmahnung zu diesem Thema, wie z.B. von dem Verband sozialer Wettbewerb kann in diesem Zusammenhang ein Problem darstellen.
Ich berate Sie bei einer Abmahnung wegen des Verstoßes gegen das Verpackungsgesetz.
Stand: 30.09.2025
Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard