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BSA-Drohbriefe

 

Zur Zeit schreibt die Business Software Alliance (BSA) Firmen und Privatpersonen in Berlin an, mit der Aufforderung, illegale Software innerhalb von 30 Tagen registrieren zu lassen. Ziel der BSA ist es, mit Aufklärungsprogrammen wie auch gezielten Strafanträgen der betroffenen Herstellerfirmen gegen raubkopierte oder illegal genutzte Software vorzugehen. Mitglieder der BSA sind bspw. Microsoft, IBM, Novell oder Apple. In einem Schreiben, dass die BSA nach eigenen Angaben zur Zeit im Raum Berlin versendet, wird dem Empfänger eine Schonfrist von 30 Tagen eingeräumt, innerhalb deren er die Möglichkeit hat, sich bei illegal genutzter Software registrieren zu lassen. In diesem Fall kündigt die BSA an, von rechtlichen Schritten wegen illegaler Softwarenutzung abzusehen. Bereits im Jahr 2001 hatte die Fa. Microsoft eine ähnliche Aktion gestartet, mit der Aufforderung in einem beigelegtem Formblatt eine detaillierte Aufstellung über die im Unternehmen verwendete Software abzugeben. Obwohl davon auszugehen ist, dass sowohl die Schreiben von Microsoft wie auch von der BSA ein Schuss ins Blaue sind, lösen sie bei vielen Empfänger Unsicherheit aus.

 

In der Regel ist davon auszugehen, dass die Tatsache, dass ein Softwarenutzer angeschrieben wurde, nichts mit einer konkreten Vermutung der BSA zu tun hat, dass dort illegale Software benutzt wird. Bei den Anschreiben der Fa. Microsoft stammten die Daten zum Teil aus Microsoft Kundendatenbank, zum Teil jedoch aus Datenbanken professioneller Adresshändler.

 

Eine Verpflichtung der Empfänger dieser Schreiben, sich zu äußern oder gar Informationen über die installierte Software zu erteilen, gibt es in der Regel nicht. Ausnahmen gibt es nur bei so genannten Volumenlizenzen, bei denen sich der Softwarehersteller per Vertrag das Recht vorbehält, die Anzahl der tatsächlich genutzten Programme zu prüfen.

 

Die illegale Benutzung von Software ist kein Kavaliersdelikt. Gemäß § 106 Urheberrechtsgesetz wird die unerlaubte Verwendung von Software mit Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, werden Raubkopien gewerblich vertrieben, droht sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren. Neben strafrechtlichen Konsequenzen drohen auch Schadenersatzansprüche der Softwarefirmen bei illegaler Softwarenutzung

 

Für die Benutzung von Software benötigt man eine Genehmigung des Urhebers, eine so genannte Lizenz. In der Regel sind dies Einzellizenzen mit der Folge, dass eine Software nur auf einem Rechner betrieben werden darf. Wird eine Softwareverkauft oder auf einen anderen Rechner installiert, so muss sie auf dem alten Rechner gelöscht werden. Auch wenn eine Software von einem Bekannten aus Gefälligkeit auf einen anderen Rechner gespielt wird, liegt ein Urheberrechtsverstoß vor, weil in der Regel nur die Lizenz zum Betrieb auf einen PC besteht.

Eine Registrierung von Software bei einer Firma hat mit der Lizenz selber nichts zu tun. Hierzu ist der Anwender nur verpflichtet, wenn die Softwarefirma beim Kauf der Software darauf hinweist, wie dies bspw. bei Windows-XP oder Office XP der Fall ist.

 

Besteht ein begründeter Verdacht, dass eine Privatperson oder eine Firma Software ohne gültige Lizenz benutzt, können die Softwarefirmen Strafanzeige erstatten. Dies hat für den Softwarenutzer die unangenehme Folge, dass eine Hausdurchsuchung mit Beschlagnahme der Hardware zu Beweiszwecken drohen kann. Die daraus resultierenden Schäden für Firmen können somit sehr hoch sein.

 

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