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EuGH und LG Düsseldorf: Rabattwerbung mit Prozenten muss sich auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen

Seit Einführung des § 11 Preisangabenverordnung (PANGV) ist die Bewerbung mit einer Preisermäßigung rechtlich anspruchsvoll geworden:

§ 11 zusätzliche Preisangabenpflicht bei Preisermäßigung von Waren

(1) Wer zur Angabe eines Gesamtpreises verpflichtet ist, hat gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat.

Die Vorgabe gilt nicht bei einer reinen Preisermäßigung, sondern nur dann, wenn „eine Preisermäßigung bekannt gegeben wird“, z.B. durch einen Streichpreis.

Ein durchgestrichener Preis war vor Inkrafttreten des § 11 PANGV der zuletzt verlangte Preis. Nach der Neuregelung ist dies der niedrigste Preis der letzten 30 Tage vor Anwendung der Preisermäßigung.

Wir erläutern Ihnen die Berechnung anhand der nachfolgenden Beispiele:

Beispiel

28.04.2022:     1199 €

29.04.2022:     999 €

02.05.2022:     1099 €

10.05.2022:     949 €

In diesem Fall betrug der günstigste Preis innerhalb der letzten 30 Tage vor dem 10.05.2022 999 €, sodass Sie dem aktuellen Preis von 949 € den niedrigsten zuvor verlangten Preis in Höhe von 999 € gegenüberstellen müssen:

999 €

949 € (Ihr aktueller Preis)

Wie lange im Übrigen mit einer Preisermäßigung geworben werden darf, ist nicht abschließend geklärt.

Wichtig auch: Wenn dem geforderten Preis eine unverbindliche Preisempfehlung gegenübergestellt wird, gelten diese Regelungen nicht unter der Voraussetzung, dass die unverbindliche Preisempfehlung im Rahmen der Gegenüberstellung auch als solche bezeichnet wird, wie z.B. mit der üblichen Abkürzung „UVP“.

Werbung mit prozentualer Preisermäßigung muss sich auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen.

Das Landgericht Düsseldorf (LG Düsseldorf, Urteil vom 31.10.2024, Az.: 38 O 182-22) hatte sich mit einer Klage des Abmahnvereins gegen Aldi Süd zu befassen. Gegenstand war nachfolgende Prospektwerbung:

Gerügt wurde, dass es wettbewerbswidrig sei, mit einer Preisermäßigung von, in diesem Fall, „ – 23 Prozent“ zu werben, wenn diese Preisermäßigung sich nicht auf den Preis der letzten 30 Tage bezieht.

Offensichtlich war es so, dass bei dem angebotenen Preis, es ging um Bananen, zum Zeitpunkt der Werbung der niedrigste Preis der letzten 30 Tage exakt so war, wie der geforderte Preis.

Im Zeitraum nach dem niedrigsten Preis der letzten 30 Tage wurde der Preis offensichtlich auf 1,69 Euro erhöht. Die Rabattwerbung von „- 23 Prozent“ bezog sich auf den zuletzt geforderten Preis und nicht auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage.

Vorlage an den EuGH in diesem Verfahren

§ 11 Preisangabenverordnung ist das Ergebnis von Art. 6 a Abs. 1 und Abs. 2 der Preisangabenrichtlinie. Das Landgericht Düsseldorf hatte daher zum Regelungsgehalt der Preisangabenrichtlinie die Angelegenheit dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt, der dazu am 26.09.2024 zu Aktenzeichen C-330/23 entschieden hatte. Der EuGH hatte entschieden, dass die Preisangabenrichtlinie über ihren Wortlaut hinaus verlangt, dass ein angegebener Ermäßigungsfaktor oder sonstige Werbeaussagen, mit denen die Ermäßigung bzw. die Vorteilhaftigkeit des abgesenkten Preises hervorgehoben werden soll, sich auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen müssen.

Auf den Fall übertragen:

Dem entsprechend entspricht die oben dargestellte Bewerbung nicht den Vorgaben von § 11 Abs. 1 PANGV:

Für das Produkt wird in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang ein negativer Prozentsatz genannt. Dies ist der Rabattfaktor. Der Rabattfaktor hätte sich jedoch auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen müssen.

„Letzteres ist nicht der Fall. Der Prozentsatz gibt nicht den Ermäßigungsfaktor im Vergleich zu dem niedrigsten Preis der letzten 30 Tage an, sondern denjenigen im Vergleich zu dem unmittelbar vor Eintritt der Preisermäßigung für die Bananen geforderten Preis.“,

so das LG Düsseldorf.

Auswirkungen für die Praxis

Wäre es nur die Entscheidung des LG Düsseldorf zum Thema Rabattwerbung mit Prozenten, könnte man dies als Einzelfallentscheidung eines Gerichtes abtun.

Da vorliegend jedoch der Europäische Gerichtshof sich ganz grundlegend zu der Frage geäußert hat, hat die Entscheidung des Landgerichtes Düsseldorf, wie aber auch die EuGH-Entscheidung grundsätzliche Bedeutung für die Preiswerbung mit prozentualen Rabatten:

Zunächst: Zumindest unter Zugrundelegung des Urteils spielt dies keine Rolle, wenn nur allgemein mit Rabatten geworben wird ohne eine Preisgegenüberstellung oder die Nennung vorheriger Preise.

Dies würde somit gelten für eine Preiswerbung, wie z.B. „20 Prozent auf Alles“.

Ob im Übrigen bei einer allgemeinen Rabattwerbung mit einem prozentualen Rabatt auf bestimmte Produktgruppen § 11 Preisangabenverordnung gilt, ist ungeklärt.

Wenn jedoch die Rabattwerbung mit einer Gegenüberstellung eines vorherigen Preises verbunden wird, gilt Folgendes:

  • 1.Der alte Preis muss sich zwingend auf den niedrigsten Gesamtpreis beziehen, der innerhalb der letzten Tage vor Anwendung der Preisermäßigung gefordert wurde.
  • 2. Wenn der neue Preis unter Bezugnahme auf einen alten Preis mit einer Rabattwerbung beworben wird, muss sich der prozentuale Rabatt auf die Preisermäßigung des aktuellen Preises im Verhältnis zum niedrigsten Preis der letzten 30 Tage vor Anwendung der Preisermäßigung beziehen.

Letztlich sollte durch § 11 PANGV eine sogenannte Preisschaukelei vermieden werden:

Zunächst wird ein Preis erheblich erhöht, um dann kurz danach unter Bezugnahme auf den sehr hohen Preis mit einer angeblichen oder tatsächlichen Preisermäßigung werben zu können.

Abmahnung wegen § 11 Preisangabenverordnung

Eine Abmahnung wegen des Verstoßes gegen § 11 PANGV bei der Bewerbung mit Preisermäßigungen sind in unserer Praxis eher selten. Hintergrund dürfte sein, dass eine wettbewerbswidrige Werbung durch den Abmahner nachgewiesen werden muss oder offensichtlich ist.

Eine entsprechende Abmahnung ist daher immer mit einem gewissen Dokumentationsaufwand verbunden, wie z.B. einer Preisdokumentation des Preises in der Vergangenheit.

Im hier entschiedenen Fall war dies jedoch schon aufgrund der Art der Bewerbung offensichtlich.

Wir beraten Sie wegen einer Abmahnung bei einem Verstoß gegen die zusätzliche Preisangabenpflicht bei der Preisermäßigung von Waren oder bei der rechtskonformen Bewerbung mit Rabatten.

Stand: 20.01.2025

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke