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Fehlende Darstellung vom elektronischen Etikett und Datenblatt bei energieverbrauchsrelevanter Ware: Bußgeld bis 50.000,00 Euro möglich

Beim Angebot von sogenannter energierelevanter Ware gibt es komplexe Vorgaben zur Energieverbrauchskennzeichnung. U. a. muss das Energieetikett und das Produktdatenblatt dargestellt werden sowie Informationen im Rahmen des Energieetiketts, die sogenannte geschachtelte Anzeige.

Diese Verpflichtung gilt bei folgenden Produkten:

  • Lichtquellen
  • Haushaltsgeschirrspüler
  • Haushaltskühlgeräte
  • Haushaltswaschmaschinen
  • Fernsehgeräte/Monitore
  • Luftkonditionierer (Raumklimageräte)
  • Haushaltswäschetrockner
  • Raumheizgeräte, Kombiheizgeräte und Verbundanlagen mit Solareinrichtung
  • Warmwasserbereiter und Speicher- sowie Verbundanlagen mit Solareinrichtung
  • Haushaltsbacköfen
  • Dunstabzugshauben
  • Wohnraumlüftungsgeräte
  • gewerbliche Kühlschränke
  • Festbrennstoffkessel und Verbundanlagen mit Solareinrichtung
  • Einzelraumheizgeräte

Überall dort, wo das Produkt beworben wird, muss über die Energieeffizienzklasse informiert werden. Im Angebot selbst muss über die Energieeffizienzklasse, das Energieetikett und das Produktdatenblatt informiert werden.

Die Information über die Energieeffizienzklasse muss dabei exakt in der Form erfolgen, wie dies für das Gerät vorgeschrieben ist. Zum Teil muss zusätzlich noch über das Spektrum informiert werden. Die Umsetzung ist in einem Internetshop in der Praxis komplex. Bei Verkaufsplattformen wie eBay, Amazon oder Kaufland, etc. werden diese Informationen in der Regel von den Plattformbetreiber bereitgestellt, wobei wir aus unserer Beratungspraxis wissen, dass die Darstellung in der Praxis zum Teil nicht ordnungsgemäß funktioniert.

Eine fehlende oder falsche Information beim Angebot von energierelevanter Ware kann wettbewerbswidrig sein. Da die Verletzung von Informationspflichten im Internet aufgrund einer Änderung im Wettbewerbsrecht seit Dezember 2020 durch Wettbewerber nicht mehr so einfach verfolgt werden kann, sind Abmahnungen in diesem Bereich eher selten.

Verstoß gegen Informationspflichten in Internetangeboten kann zu einem Bußgeld führen

Ein Verstoß gegen die Informationspflichten bei energieverbrauchsrelevanten Produkten kann nicht nur wettbewerbswidrig sein, sondern auch eine Ordnungswidrigkeit gem. § 8 EnVKV i.V.m. § 15 Abs. 1 EnVKG darstellen. Es droht ein Bußgeld von bis zu 50.000,00 Euro.

Zuständig sind die Landesbehörden, die für die Marktüberwachung zur Einhaltung des Gesetzes zur Kennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten, Kraftfahrzeugen und Reifen mit Angaben über Verbrauch an Energie und anderen wichtigen Ressourcen (Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz – ENVKG) zuständig sind. In Nordrhein-Westfalen ist dies z. B. das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV).

Diese Behörde scheint Internetangebote, z. B. bei eBay, proaktiv zu überprüfen. Bei einem erstmaligen Verstoß wird nicht zwangsläufig ein Bußgeld verhängt, sondern ggf. eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld ausgesprochen. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Bußgeldtatbestand verwirklicht wird, wenn nach einer Frist weitere Verstöße gegen die Energiekennzeichnung festgestellt werden sollten. Es wird ferner darauf hingewiesen, dass die Verpflichtung besteht, nicht nur die Angebote auf der gerügten Plattform zu korrigieren, sondern grundsätzlich alle Angebote, egal auf welcher Plattform die energierelevanten Produkte verkauft werden.

Wer einmal bei der Marktüberwachung wegen der fehlerhaften Kennzeichnung von energierelevanten Produkten aufgefallen ist, sollte daher unbedingt dafür Sorge tragen, dass die Darstellung korrekt ist.

Sollte die Marktüberwachung ein Bußgeldverfahren einleiten, erhält der Betroffene oder das nebenbeteiligte Unternehmen zunächst einen Anhörungsbogen. In diesem werden verschiedene Informationen abgefragt.

In diesem Fall empfehlen wir eine Beratung und anwaltliche Vertretung.

Wir beraten Sie bei einem Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit wegen Verstoß gegen das ENVKG.

Sie mochten rechtssicher weisse Ware etc. verkaufen? Fordern Sie einfach ein unverbindliches Angebot an.

Stand: 13.07.2022

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard