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Ordnungshaft gegen Geschäftsführer oder Vorstand möglich, wenn die Gesellschaft insolvent ist

In einem einstweiligen Verfügungsverfahren oder in einer Klage im Wettbewerbsrecht oder Markenrecht auf Unterlassung wird für den Fall der Zuwiderhandlung in erster Linie ein Ordnungsgeld angedroht. Für den Fall, dass dies nicht vollstreckt werden kann, droht Ordnungshaft. Eine Ordnungshaft ist nur dann möglich, wenn das Ordnungsgeld nicht eingetrieben werden kann.

Häufig haften, wenn eine juristische Person, wie eine GmbH oder eine AG, in Anspruch genommen wird, neben dieser auch das vertretungsberechtigte Organ. Dies kann bspw. der Geschäftsführer sein oder der Vorstand. Häufig werden somit beide abgemahnt und auch gegen beide, d. h. bspw. GmbH und Geschäftsführer, wird geklagt.

Wenn die GmbH bspw. gegen eine Untersagungsverfügung oder ein Untersagungsurteil verstößt, kann ein Ordnungsgeld anfallen. Was passiert, wenn das Unternehmen insolvent wird?

Bundesverfassungsgericht: Ordnungshaft gegen den Geschäftsführer bzw. Vorstand

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss vom 09.05.2017, Az: 2 BvR 335/17) hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem wegen Verstößen gegen ein Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld in Höhe von 50.000,00 Euro festgesetzt worden war. Ersatzweise, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 250,00 Euro einen Tag Ordnungshaft, mithin somit falls nicht gezahlt wird 200 Tage Ordnungshaft.

Das Landgericht hatte jedenfalls gegen eine Aktiengesellschaft einen entsprechenden Ordnungsmittelbeschluss erlassen. Dann wurde über die Aktiengesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Ordnungsgeld konnte somit nicht mehr beigetrieben werden. Folge war, dass das Landgericht eine Vollstreckung von 200 Tagen Ordnungshaft gegenüber dem Vorstand angeordnet hat. Rechtsmittel blieben erfolglos bis auf den Umstand, dass das Oberlandesgericht die Ordnungshaft auf 100 Tage reduzierte.

Insolvenz ändert nichts an der Vollstreckung gegenüber Vorstand bzw. Geschäftsführer

Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichtes muss der Vorstand der AG die Ordnungshaft antreten. Die Insolvenz ändert daran nichts. Offensichtlich kam hinzu, dass der Vorstand der AG vorsätzlich und mehrfach gegen einen Unterlassungstitel verstoßen hatte. Hinzu kommt die Strafkomponente. Zudem spielt es keine Rolle, dass ein weiterer Verstoß aufgrund der Insolvenz der Aktiengesellschaft nicht mehr in Betracht kommt. Dies war letztlich durch das Oberlandesgericht als Vorinstanz berücksichtigt worden, indem die Ordnungshaft auf 100 Tage reduziert wurde. Auch kein Argument war es, dass der Vorstand offensichtlich kein Geld mehr hatte, um das Ordnungsgeld in Höhe von 50.000,00 Euro, mit dem er die Ordnungshaft hätte abwenden können, zu bezahlen.

Somit muss der Vorstand quasi aus Zivilrecht für 100 Tage in Haft.

Oft unterschätzt: Untersagungstitel gegen Geschäftsführer oder den Vorstand

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass neben Unterlassungsansprüchen gegenüber einer juristischen Person wie einer GmbH oder AG in der Regel auch Unterlassungsansprüche gegenüber den vertretungsberechtigten Organen geltend gemacht werden können. Bei einer GmbH ist dies der Geschäftsführer, bei einer AG ist dies der Vorstand. Nur in Einzelfällen kann davon abgewichen werden bzw. bestehen Argumente gegen derartige Unterlassungsansprüche.

In Anspruch genommene Geschäftsführer sollten daher unbedingt darauf achten, entsprechende Untersagungsverfügungen auch einzuhalten, insbesondere wenn es im Falle einer drohenden Insolvenz finanziell eng wird.

Stand: 18.05.2017

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke

 

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